Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure (PDF)
VersicherungsForum Band 29
Unter Beibehaltung des bisherigen praktischen Ansatzes befasst sich die vorliegende 4. Auflage im Wesentlichen mit den seit 1.1.2008 relevanten VVG-bedingten Auswirkungen sowie der neuen unverbindlichen Bedingungsempfehlung des GDV aus April 2011, die im...
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Produktinformationen zu „Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure (PDF)“
Unter Beibehaltung des bisherigen praktischen Ansatzes befasst sich die vorliegende 4. Auflage im Wesentlichen mit den seit 1.1.2008 relevanten VVG-bedingten Auswirkungen sowie der neuen unverbindlichen Bedingungsempfehlung des GDV aus April 2011, die im Anhang den vorherigen Bedingungen beigefügt sind. Insbesondere wird ausserdem das viel beachtete Urteil des BGH vom 19.11.2008 zum Nacherfüllungsanspruch in der Architektenhaftpflichtversicherung angesprochen, ebenso andere zwischenzeitlich einschlägig ergangene Rechtsprechung, wie z. B. das Urteil des OLG Stuttgart vom 27.11.2008 zur Nachhaftungsproblematik, und die umfangreichen Ausführungen von Dr. Florian Dallwig im Rahmen seiner Dissertation zu den Deckungsbegrenzungen in der Pflichtversicherung (Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe, 2011, ISBN 978-3-89952-601-1). Angepasst und aktualisiert sind auch die durch Einführung der neuen HOAI zum 18.8.2009 installierten neuen Regelungen. Als Anhang ist die aktualisierte Fassung über die Pflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure beigefügt. Rechtsprechung und Literatur sind bis Juni 2011 gesichtet und berücksichtigt. Das Buch richtet sich vor allen Dingen an Betriebs- und Schaden-Sachbearbeiter von Versicherungs- und Maklergesellschaften und Rechtsanwälte, die mit der Bearbeitung von Planungshaftpflichtschäden und/oder mit der Beratung von Architekten-/ Ingenieurbüros betraut sind, sowie an Architekten, Ingenieure und Sachverständige, die sich als Praktiker in Abgrenzung zu technischen Themen auch mit den relevanten juristischen Fragen der Berufshaftpflichtversicherung auseinandersetzen.
Lese-Probe zu „Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure (PDF)“
III. Umfang des Versicherungsschutzes (S. 39-40)1. Deckungssummen
Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden gem. Ziff. 1 und 2.1 AHB) zu den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Versicherungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze bei jedem Verstoß.
Die Leistung des Versicherers ist auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Insofern sehen die BBR in Ziff. 1.4 eine der Ziff. 6.1 AHB entsprechende Regelung vor.
Üblicherweise werden für Personen- und Sach-/Vermögensschäden separate Deckungssummen vereinbart. In diesem Fall stehen die Deckungssummen selbständig nebeneinander zur Verfügung. Eine nicht benötigte oder nicht aufgebrauchte Deckungssumme z. B. für Personenschäden darf nicht zur Auffüllung der Deckungssumme für sonstige Schäden verwendet werden, soweit diese zur Deckung nicht (mehr) ausreicht.
Daneben besteht auch die Möglichkeit von pauschalierten Deckungssummen, bei denen die Summen für Personen- und sonstige Schäden einheitlich zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass bei Zahlungen für einen Personenschaden diese von der Deckungssumme abgezogen werden mit der Folge, dass bei einem Sach- und/oder Vermögensschaden nicht mehr die volle Deckungssumme zur Verfügung stünde und umgekehrt. Dies kann im Einzelfall zu unzureichenden Deckungssummen führen. Von daher sollte diese Deckungssummenvariante – ungeachtet der Prämienfrage – nur bei ausreichend hohen (pauschalierten) Deckungssummen gewählt werden.
Im Regelfall werden für Personenschäden ungleich höhere Deckungssummen vereinbart als für sonstige Schäden. Auch wenn in der Praxis die Deckungssummen für Sach- und Vermögensschäden weit häufiger angesprochen sind, liegt die
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Begründung dafür in der Befürchtung, dass im Falle eines Personenschadens die dann zu regulierenden Ansprüche regelmäßig höher liegen als die Masse der „normalen“ Sach- und Vermögensschäden.
In der letzten Zeit wird diese Erwartung genährt durch die Installation des SiGe im Rahmen der BaustellVO. Wie bereits unter II. 3.98 ausgeführt, übernimmt der Architekt/Bauleiter als SiGe in verstärktem Maße primäre und sekundäre Verkehrssicherungspflichten, bei deren Verletzung er in gesteigertem Umfang dem Haftungsrisiko für Personenschäden ausgesetzt ist. Dies hat in den letzten beiden Jahren zu einem überproportionalen Anstieg der Deckungssummen für Personenschäden geführt.
Die vereinbarten Deckungssummen stehen pro Verstoß zur Verfügung. Um die Leistungspflicht des Versicherers nicht uferlos zu gestalten, sehen Ziff. 6.1 und 6.2 AHB eine standardmäßig oder einzelvertraglich zu vereinbarende Maximierung der Deckungssummen im Versicherungs- (nicht Kalender-)jahr vor (sog. Jahreshöchstersatzleistung). Dies bedeutet beispielsweise, dass ein VN mit einer zweifach maximierten Deckungssumme von 250.000,- € und drei Schäden in demselben Jahr, die jeweils alle oberhalb der Deckungssumme liegen, für den dritten Schaden im Hinblick auf die Zweifach-Maximierung keinen Versicherungsschutz mehr genießt. Dabei ist irrelevant, ob es sich um Schäden desselben Bauvorhabens handelt oder aber unterschiedliche Bauvorhaben betroffen sind.
In der letzten Zeit wird diese Erwartung genährt durch die Installation des SiGe im Rahmen der BaustellVO. Wie bereits unter II. 3.98 ausgeführt, übernimmt der Architekt/Bauleiter als SiGe in verstärktem Maße primäre und sekundäre Verkehrssicherungspflichten, bei deren Verletzung er in gesteigertem Umfang dem Haftungsrisiko für Personenschäden ausgesetzt ist. Dies hat in den letzten beiden Jahren zu einem überproportionalen Anstieg der Deckungssummen für Personenschäden geführt.
Die vereinbarten Deckungssummen stehen pro Verstoß zur Verfügung. Um die Leistungspflicht des Versicherers nicht uferlos zu gestalten, sehen Ziff. 6.1 und 6.2 AHB eine standardmäßig oder einzelvertraglich zu vereinbarende Maximierung der Deckungssummen im Versicherungs- (nicht Kalender-)jahr vor (sog. Jahreshöchstersatzleistung). Dies bedeutet beispielsweise, dass ein VN mit einer zweifach maximierten Deckungssumme von 250.000,- € und drei Schäden in demselben Jahr, die jeweils alle oberhalb der Deckungssumme liegen, für den dritten Schaden im Hinblick auf die Zweifach-Maximierung keinen Versicherungsschutz mehr genießt. Dabei ist irrelevant, ob es sich um Schäden desselben Bauvorhabens handelt oder aber unterschiedliche Bauvorhaben betroffen sind.
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Autoren-Porträt von Michael Garbes
Michael Garbes, Jahrgang 1963, Rechtsanwalt, ist seit fast 20 Jahren in der Versicherungswirtschaft im Bereich der gesamten Haftpflichtversicherung mit Schwerpunkt im industriellen und gewerblichen Haftpflichtsegment tätig.Er ist zur Zeit als Direktor und Bereichsleiter für Gesamthaftpflichtschaden der AXA Konzern AG in Deutschland verantwortlich. Ausserdem ist er Geschäftsführer der zum AXA Konzern Deutschland gehörenden AXA Risk & Claims Services GmbH.
Er ist Mitglied der Kommission Haftpflichtschaden des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Vorsitzender der GDV-Arbeitsgruppe für die Musterbedingungen der Arch./Ing. und Mitglied verschiedener weiterer GDV-Arbeitsgruppen. Eine davon war zum einen die Projektgruppe, die in 2008 das Verbands-Teilungsabkommen zum Mieterregress entwickelt hat. Zum anderen leitete er in 2009 das Verbands-Projekt ,Die Entwicklung schwerer Personenschäden im Bereich Heilwesen'.
Er ist Autor des Buchs "Die Haftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure", zwischenzeitlich bereits in der 4. Auflage erschienen.
Bibliographische Angaben
- Autor: Michael Garbes
- 2010, 4. Auflage, 255 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Peter Bach
- Verlag: Verlag Versicherungswirtschaft
- ISBN-10: 3862980987
- ISBN-13: 9783862980987
- Erscheinungsdatum: 01.01.2010
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