Die Energieeinsparverordnung 2007 / Nachhaltigkeit (PDF)
Ab dem 1. Juli 2008 wird der private Wohnungsmarkt mit der schrittweisen Einführung der Energiesparverordnung (EnEV) 2007 vor eine Vielzahl von Neuerungen gestellt. Die EnEV 2007 schreibt insbesondere vor, wie zukünftig der Energiebedarf einer Immobilie...
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Produktinformationen zu „Die Energieeinsparverordnung 2007 / Nachhaltigkeit (PDF)“
Ab dem 1. Juli 2008 wird der private Wohnungsmarkt mit der schrittweisen Einführung der Energiesparverordnung (EnEV) 2007 vor eine Vielzahl von Neuerungen gestellt. Die EnEV 2007 schreibt insbesondere vor, wie zukünftig der Energiebedarf einer Immobilie ermittelt, berechnet und ausgewiesen werden muss. Dazu führt sie eine Reihe neuer Begriffe und Nachweisverfahren ein. Eine wichtige Neuerung ist dabei der Energieausweis, in dem Merkmale zu dokumentieren sind - nicht nur für Neubauten, sondern auch im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung.
In dieser Studie werden die Auswirkungen der EnEV 2007 auf den privaten Wohnungsmarkt untersucht. Es wird ein Katalog entwickelt, in dem detailliert beschrieben wird, welche Änderungen sich durch die neue Gesetzeslage in Bezug auf bauliche und anlagetechnische Anforderungen ergeben.
Anhand einer Beispielimmobilie werden verschiedene Varianten einer energetischen Sanierung gemäss den Anforderungen der EnEV geplant. Wirtschaftlichkeitsrechnungen werden für die verschiedenen Varianten durchgeführt und es wird das Verhältnis zwischen Sanierungsmassnahme und aus eingesparter Energie resultierender Wirtschaftlichkeit dargestellt.
Weiterhin wird aufgezeigt, wie sich eine Sanierung auf den Wert der Immobilie und gegebenenfalls auf das Mietpreisniveau auswirkt.
Neben Immobilienexperten richtet sich das vorliegende Buch insbesondere an Privatleute, die sich mit den neuen Regelungen wegen der Vermietung oder des geplanten Verkaufs ihrer Immobilie vertraut machen müssen.
In dieser Studie werden die Auswirkungen der EnEV 2007 auf den privaten Wohnungsmarkt untersucht. Es wird ein Katalog entwickelt, in dem detailliert beschrieben wird, welche Änderungen sich durch die neue Gesetzeslage in Bezug auf bauliche und anlagetechnische Anforderungen ergeben.
Anhand einer Beispielimmobilie werden verschiedene Varianten einer energetischen Sanierung gemäss den Anforderungen der EnEV geplant. Wirtschaftlichkeitsrechnungen werden für die verschiedenen Varianten durchgeführt und es wird das Verhältnis zwischen Sanierungsmassnahme und aus eingesparter Energie resultierender Wirtschaftlichkeit dargestellt.
Weiterhin wird aufgezeigt, wie sich eine Sanierung auf den Wert der Immobilie und gegebenenfalls auf das Mietpreisniveau auswirkt.
Neben Immobilienexperten richtet sich das vorliegende Buch insbesondere an Privatleute, die sich mit den neuen Regelungen wegen der Vermietung oder des geplanten Verkaufs ihrer Immobilie vertraut machen müssen.
Lese-Probe zu „Die Energieeinsparverordnung 2007 / Nachhaltigkeit (PDF)“
Kapitel 2.5.2, Nachrüstung bei Anlagen und GebäudenEigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigem oder festem Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden, bis zum 31 Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.
Ausgenommen sind:
- Niedertemperatur-Heizkessel.
- Brennwertkessel.
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
- Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind die von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.
- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung und Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat:
Ist nur dann eine Außerbetriebnahme verpflichtend, wenn das Gebäude nach dem 1. Februar 2002 erworben wurde.
Müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, nach Tabelle 7 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden.
Müssen ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 W/(m²·K) nicht
... mehr
überschreitet.
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität:
Außenbauteile und Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, dürfen nicht dahingehend verändert werden, dass die energetische Qualität sich verschlechtert. Energetische Verschlechterungen an Bauteilen können durch Verbesserungen der Anlagen oder umgekehrt ausgeglichen werden.
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen regelmäßig fachkundig gewartet werden.
Energetische Inspektion von Klimaanlagen:
Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt haben regelmäßige Inspektionen durch berechtigte Personen durchzuführen. Die Inspektionen müssen unter anderem eine Prüfung der auf die Auslegung einwirkenden Einflüsse wie z. B. geänderte Raumnutzung beinhalten. Wichtig ist auch die Überprüfung der Effizienz der Anlage. Gegebenfalls sind geeignete Ratschläge zur Verbesserung der energetischen Effizienz einzuholen.Zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bestandteile ist eine erste Inspektion vorzunehmen. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig zu unterschreiben. Danach ist die Inspektion mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen. Zur Durchführung von Inspektionen sind nur Hochschulabsolventen der entsprechenden Studienrichtungen mit einschlägiger Berufserfahrung zugelassen.
Inbetriebnahme von Heizkesseln:
Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden und deren Nennleistung mindestens 4 und höchstens 400 Kilowatt beträgt, müssen mit CE - Kennzeichnung versehen sein, oder der EG – Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen:
Zentralheizungen müssen beim Einbau mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit der Zeit und der Außentemperatur aus-gestattet sein. Sofern eine derartige Ausstattung nicht vorhanden ist, muss sie nachgerüstet werden. Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen raumweise regelbar sein. Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen beim Einbau so ausgestattet sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme den betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig mindestens in drei Stufen anpasst. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtung in zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
Beim Einbau von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen ist deren Wärmeabgabe nach Tabelle 7 zu begrenzen. Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu dämmen...
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität:
Außenbauteile und Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, dürfen nicht dahingehend verändert werden, dass die energetische Qualität sich verschlechtert. Energetische Verschlechterungen an Bauteilen können durch Verbesserungen der Anlagen oder umgekehrt ausgeglichen werden.
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen regelmäßig fachkundig gewartet werden.
Energetische Inspektion von Klimaanlagen:
Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt haben regelmäßige Inspektionen durch berechtigte Personen durchzuführen. Die Inspektionen müssen unter anderem eine Prüfung der auf die Auslegung einwirkenden Einflüsse wie z. B. geänderte Raumnutzung beinhalten. Wichtig ist auch die Überprüfung der Effizienz der Anlage. Gegebenfalls sind geeignete Ratschläge zur Verbesserung der energetischen Effizienz einzuholen.Zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bestandteile ist eine erste Inspektion vorzunehmen. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig zu unterschreiben. Danach ist die Inspektion mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen. Zur Durchführung von Inspektionen sind nur Hochschulabsolventen der entsprechenden Studienrichtungen mit einschlägiger Berufserfahrung zugelassen.
Inbetriebnahme von Heizkesseln:
Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden und deren Nennleistung mindestens 4 und höchstens 400 Kilowatt beträgt, müssen mit CE - Kennzeichnung versehen sein, oder der EG – Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen:
Zentralheizungen müssen beim Einbau mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit der Zeit und der Außentemperatur aus-gestattet sein. Sofern eine derartige Ausstattung nicht vorhanden ist, muss sie nachgerüstet werden. Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen raumweise regelbar sein. Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen beim Einbau so ausgestattet sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme den betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig mindestens in drei Stufen anpasst. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtung in zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
Beim Einbau von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen ist deren Wärmeabgabe nach Tabelle 7 zu begrenzen. Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu dämmen...
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Autoren-Porträt von Christoph Rohde
Christoph Rohde, Diplom-WirtschaftsingenieurStudium der Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft an der Universität Stuttgart. Seit 2007 wissenschaftlicher Angestellter am Stiftungslehrstuhl Ökonomie und Ökologie des Wohnungsbaus, Universität Karlsruhe.
Bibliographische Angaben
- Autor: Christoph Rohde
- 2008, 1. Auflage, 132 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3836609134
- ISBN-13: 9783836609135
- Erscheinungsdatum: 01.04.2008
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