Bewährungshilfe aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Probanden (PDF)
Ein Vergleich zwischen deutschen Probanden und Probanden mit Migrationshintergrund
Bewährungshilfe ist eine ambulante Form der Straffälligenhilfe. Straffällige zu resozialisieren, sie dazu befähigen, ein straffreies Leben zu führen und somit den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe zu verhindern sind die Hauptaufgaben und -ziele der...
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Produktinformationen zu „Bewährungshilfe aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Probanden (PDF)“
Bewährungshilfe ist eine ambulante Form der Straffälligenhilfe. Straffällige zu resozialisieren, sie dazu befähigen, ein straffreies Leben zu führen und somit den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe zu verhindern sind die Hauptaufgaben und -ziele der Bewährungshilfe. Dabei werden Klienten der Bewährungshilfe nicht Straffällige oder Entlassene, sondern Probanden genannt.
Fokus der vorliegenden Publikation liegt auf der Klärung folgenden beiden Fragen: Wie wird die Bewährungshilfe von jugendlichen und heranwachsenden Probanden wahrgenommen? Gibt es kulturbedingte Wahrnehmungsunterschiede unter deutschen und nichtdeutschen Probanden?
Zur Klärung dieser Fragen trägt vor allem die durchgeführte Befragung der jugendlichen und heranwachsenden Klientel der Bewährungshilfe in Ravensburg bei.
Tragende Begriffe dieser Arbeit, wie etwa Bewährungshilfe, Bewährung an sich, Migrationshintergrund oder Resozialisierung straffällig Gewordener werden in Kapitel 2 definiert und erläutert.
Kapitel 3 befasst sich mit der bisher zum Thema erschienenen, wenn auch nur in Ansätzen vergleichbaren, Fachliteratur. Die historische Entwicklung der Strafaussetzung zur Bewährung im deutschen Kulturkreis in Zeitraum vom 17. Jh. bis zur Gegenwart wird in Kapitel 4 thematisiert. Sowohl formelle, wie auch informelle Sanktionsformen des Jugendgerichtsgesetzes werden in Kapitel 5 behandelt. Ein kurzer internationaler Anriss, als auch ein etwas ausführlicherer Überblick über das System der Bewährungshilfe in Bayern und in Baden-Württemberg erfolgt in Kapitel 6.
In Kapitel 7 und 8 werden dann die Aufgabenbereiche und die Klientel der Bewährungshilfe erläutert. Abschliessend stellt Kapitel 9 den empirischen Teil der Untersuchung dar, in dem die Durchführung der Umfrage, die methodische Vorgehensweise und sämtliche Ergebnisse der Befragung ausgewertet und dargestellt werden.
Fokus der vorliegenden Publikation liegt auf der Klärung folgenden beiden Fragen: Wie wird die Bewährungshilfe von jugendlichen und heranwachsenden Probanden wahrgenommen? Gibt es kulturbedingte Wahrnehmungsunterschiede unter deutschen und nichtdeutschen Probanden?
Zur Klärung dieser Fragen trägt vor allem die durchgeführte Befragung der jugendlichen und heranwachsenden Klientel der Bewährungshilfe in Ravensburg bei.
Tragende Begriffe dieser Arbeit, wie etwa Bewährungshilfe, Bewährung an sich, Migrationshintergrund oder Resozialisierung straffällig Gewordener werden in Kapitel 2 definiert und erläutert.
Kapitel 3 befasst sich mit der bisher zum Thema erschienenen, wenn auch nur in Ansätzen vergleichbaren, Fachliteratur. Die historische Entwicklung der Strafaussetzung zur Bewährung im deutschen Kulturkreis in Zeitraum vom 17. Jh. bis zur Gegenwart wird in Kapitel 4 thematisiert. Sowohl formelle, wie auch informelle Sanktionsformen des Jugendgerichtsgesetzes werden in Kapitel 5 behandelt. Ein kurzer internationaler Anriss, als auch ein etwas ausführlicherer Überblick über das System der Bewährungshilfe in Bayern und in Baden-Württemberg erfolgt in Kapitel 6.
In Kapitel 7 und 8 werden dann die Aufgabenbereiche und die Klientel der Bewährungshilfe erläutert. Abschliessend stellt Kapitel 9 den empirischen Teil der Untersuchung dar, in dem die Durchführung der Umfrage, die methodische Vorgehensweise und sämtliche Ergebnisse der Befragung ausgewertet und dargestellt werden.
Lese-Probe zu „Bewährungshilfe aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Probanden (PDF)“
Kapitel 5.1 Formelle Sanktionen Wie schon erwähnt wurde, will die deutsche Legislative das delinquente Verhalten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht wie im Sinne des Erwachsenenstrafrechts nur bestrafen und dessen Schuld beglichen haben, sondern auch, und vor allem, den jungen Menschen neu erziehen. Dieser Erziehungsgedanke findet sich im Aufbau der Formen des Sanktionssystems des JGG wieder. So werden freiheitsentziehende Massnahmen, wie z. B. die unbedingte Jugendstrafe, erst dann verhängt, wenn erzieherische Massnahmen (Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel) nicht mehr ausreichen. Formelle (auch als traditionell bezeichnet) Rechtsfolgen sind:
- Erziehungsmassregeln - ParagraphParagraph 10, 12 JGG,
- Zuchtmittel - ParagraphParagraph 14, 15, 16 JGG,
- Jugendstrafe - ParagraphParagraph 17, 21.
Erziehungsmassregeln:
Die Erziehungsmassregeln beinhalten Regelungen, die zur mildesten Sanktion des Jugendstrafrechts gehören und die gleichzeitig auf dem Subsidiaritätsprinzip beruhen. Wie bereits die Bezeichnung dieser Rechtsfolge andeutet, ist das Ziel dieser Massnahme die Erziehung durch Erteilung von Weisungen oder Anordnungen. Die in Paragraph 10 JGG aufgelisteten Weisungen sollen die Lebensführung des Jugendlichen regeln und damit seine Erziehung fördern und sichern. Diese Massnahmen beziehen sich bspw. Auf die Aufenthaltsbestimmung und Betreuung des Jugendlichen, die Regelung des Bildungs- oder Arbeitsbereiches, die Teilnahme an einem sozialen Training oder die Wiedergutmachung des Schadens. Die Erziehungsbeistandschaft, die Heimunterbringung oder eine andere betreute Wohnform, kann vom Gericht als Hilfe zur Erziehung (Paragraph 12 JGG) i. V. m. ParagraphParagraph 30 und 34 des KJHG angeordnet werden. Ausschlaggebend für die Erziehungsmassregeln als mildeste Sanktionsform ist die Tatsache, dass sowohl Weisungen, als auch Erziehungsbeistandschaft ambulant durchgeführt werden
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können.
Zuchtmittel:
Die Verwarnung, Auflagen und der Jugendarrest sind Sanktionen, die in den Bereich der Zuchtmittel fallen. Konzipiert wurden die Zuchtmittel als kurze Abschreckungsstrafe für junge Straftäter. Mittlerweile haben auch diese Formen der Sanktionierung einen sozialpädagogischen und erzieherischen Charakter. Die Verhängung der Zuchtmittel als Strafe soll zur vollständigen Entwicklung der Einsichtsfähigkeit und des Rechtsbewusstseins eines Jugendlichen führen. Bei einer Verwarnung wird der Jugendliche eindringlich darauf hingewiesen, welche Konsequenzen sein Vergehen haben kann. Mit Konsequenzen muss ein junger Straftäter bei Verhängung von Auflagen rechnen. Die Erfüllung der Auflagen soll zur Begleichung des entstandenen Schadens dienen. Dies kann durch eine Schadenswiedergutmachung, eine persönliche Entschuldigung, die Erbringung einer Arbeitsleistung oder durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgen. Die härteste Massnahme unter den Zuchtmitteln ist der Jugendarrest. Ein stationärer Freiheitsentzug kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (4 Tage) oder des Dauerarrests (1 bis 4 Wochen) auferlegt werden. Die Wirksamkeit dieser Sanktionierung ist aber umstritten, da zwischen Tat und Reaktion im Allgemeinen eine relativ lange Zeitspanne liegt.
Jugendstrafe:
Die härteste Form der Sanktionierung des Jugendstrafrechts ist die Jugendstrafe. Dabei handelt es sich um eine freiheitsentziehende, stationäre Massnahme, mit möglicher Unterbringung in einer Strafanstalt (Paragraph 17 Abs.1 JGG). Diese Sanktion wird aber nur in äussersten Fällen verhängt, und zwar dann, wenn: die Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel wegen der in der Tat hervortretenden schädlichen Neigung des Jugendlichen nicht ausreichen, oder: weil wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist. Die Jugendstrafe wird auch als eigentliche, auf die Bedürfnisse der Jugendlichen zugeschnittene Freiheitsstrafe, bezeichnet. Sie hat nicht nur einen prospektivpräventiven Charakter, sondern auch einen retrospektivvergeltenden. Damit stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich durch Freiheitsentzug in einer Konkurrenzbeziehung zueinander. Das gesetzwidrige Verhalten eines jungen Straftäters kann mit mindestens einer sechsmonatigen und höchstens einer fünfjährigen Strafe bestraft werden. Wenn nach Erwachsenenstrafrecht bei einer Straftat eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren verhängt werden würde, würde diese im JGG maximal 10 Jahre betragen. Bei Heranwachsenden beläuft sich die Höchststrafe ebenfalls auf 10 Jahre. Wenn das Mass für eine bestimmte Straftat ein Jahr nicht übersteigt, kann die Vollstreckung mit einer Strafaussetzung mit Bewährung sanktioniert werden. Bei der Verurteilung werden eine positive soziale Prognose sowie der Entwicklungsstand des Delinquenten und die Wirkung des Strafvollzuges auf den Straffälligen berücksichtigt.
Im JGG werden mehrere Bewährungsstrafen aufgelistet:
a. die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe Paragraph 27 JGG zur Aussetzung der Jugendstrafe kommt es in diesem Fall infolgedessen, dass nicht festzustellen war, ob in der Tat eine schädliche Neigung hervorgetreten ist. Dann liegt die Feststellung der Schuld des Jugendlichen beim Richter. In seinem Ermessen liegen überdies die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung zur Bewährung und die Bewährungsdauer.
b. die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe - Paragraph 21 JGG für die Strafaussetzung der Vollstreckung sind die Höhe der Strafe (höchstens zwei Jahre) und eine positive soziale Prognose massgebend.
c. Strafrestaussetzung zur Bewährung - Paragraph 88 JGG zur Bewährung kann der Rest der Jugendstrafe ausgesetzt werden.
d. Vorbewährung - Paragraph 57 JGG ist eine Form der Bewährung, wonach das Gericht die endgültige Entscheidung über die Aussetzung über Monate hinauszögern kann. Bis die Aussetzung schliesslich beschlossen wird, wird der Jugendliche vorläufig der Bewährungshilfe unterstellt. Bei allen vier Formen der Strafaussetzung wird der Jugendliche unter die Aufsicht eines haupt- oder ehrenamtlichen Bewährungshelfers gestellt. Die Unterstellungszeit beträgt höchstens zwei bis drei Jahre und kann jeder Zeit vom zuständigen Richter verlängert, aufgehoben oder widerrufen werden.
Im deutschen Jugendstrafrecht können nicht mehrere stationäre Rechtsfolgen gleichzeitig verhängt werden, wie z. B. Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und Dauerarrest. Demgegenüber können mehrere ambulante Massnahmen (Jugendarrest, Zuchtmittel oder Erziehungsmassregeln) gleichzeitig angeordnet werden. Die Kombination stationärer mit ambulanten Anordnungen ist in manchen Fällen auch anwendbar. So können neben der Jugendstrafe Weisungen und Auflagen angeordnet werden. Wenn ein Jugendlicher gleichzeitig unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers und einer Erziehungsbeistandschaft steht, ruht die Beistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungsunterstellung. Neben den traditionellen Hauptfolgen des JGG kann eine Tat Nebenfolgen oder andere Massnahmen nach dem StGB nach sich ziehen. So kann ein Fahrverbot (Paragraph 44 StGB) oder etwa die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (Paragraph 63 StGB) verhängt werden.
Zuchtmittel:
Die Verwarnung, Auflagen und der Jugendarrest sind Sanktionen, die in den Bereich der Zuchtmittel fallen. Konzipiert wurden die Zuchtmittel als kurze Abschreckungsstrafe für junge Straftäter. Mittlerweile haben auch diese Formen der Sanktionierung einen sozialpädagogischen und erzieherischen Charakter. Die Verhängung der Zuchtmittel als Strafe soll zur vollständigen Entwicklung der Einsichtsfähigkeit und des Rechtsbewusstseins eines Jugendlichen führen. Bei einer Verwarnung wird der Jugendliche eindringlich darauf hingewiesen, welche Konsequenzen sein Vergehen haben kann. Mit Konsequenzen muss ein junger Straftäter bei Verhängung von Auflagen rechnen. Die Erfüllung der Auflagen soll zur Begleichung des entstandenen Schadens dienen. Dies kann durch eine Schadenswiedergutmachung, eine persönliche Entschuldigung, die Erbringung einer Arbeitsleistung oder durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgen. Die härteste Massnahme unter den Zuchtmitteln ist der Jugendarrest. Ein stationärer Freiheitsentzug kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (4 Tage) oder des Dauerarrests (1 bis 4 Wochen) auferlegt werden. Die Wirksamkeit dieser Sanktionierung ist aber umstritten, da zwischen Tat und Reaktion im Allgemeinen eine relativ lange Zeitspanne liegt.
Jugendstrafe:
Die härteste Form der Sanktionierung des Jugendstrafrechts ist die Jugendstrafe. Dabei handelt es sich um eine freiheitsentziehende, stationäre Massnahme, mit möglicher Unterbringung in einer Strafanstalt (Paragraph 17 Abs.1 JGG). Diese Sanktion wird aber nur in äussersten Fällen verhängt, und zwar dann, wenn: die Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel wegen der in der Tat hervortretenden schädlichen Neigung des Jugendlichen nicht ausreichen, oder: weil wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist. Die Jugendstrafe wird auch als eigentliche, auf die Bedürfnisse der Jugendlichen zugeschnittene Freiheitsstrafe, bezeichnet. Sie hat nicht nur einen prospektivpräventiven Charakter, sondern auch einen retrospektivvergeltenden. Damit stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich durch Freiheitsentzug in einer Konkurrenzbeziehung zueinander. Das gesetzwidrige Verhalten eines jungen Straftäters kann mit mindestens einer sechsmonatigen und höchstens einer fünfjährigen Strafe bestraft werden. Wenn nach Erwachsenenstrafrecht bei einer Straftat eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren verhängt werden würde, würde diese im JGG maximal 10 Jahre betragen. Bei Heranwachsenden beläuft sich die Höchststrafe ebenfalls auf 10 Jahre. Wenn das Mass für eine bestimmte Straftat ein Jahr nicht übersteigt, kann die Vollstreckung mit einer Strafaussetzung mit Bewährung sanktioniert werden. Bei der Verurteilung werden eine positive soziale Prognose sowie der Entwicklungsstand des Delinquenten und die Wirkung des Strafvollzuges auf den Straffälligen berücksichtigt.
Im JGG werden mehrere Bewährungsstrafen aufgelistet:
a. die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe Paragraph 27 JGG zur Aussetzung der Jugendstrafe kommt es in diesem Fall infolgedessen, dass nicht festzustellen war, ob in der Tat eine schädliche Neigung hervorgetreten ist. Dann liegt die Feststellung der Schuld des Jugendlichen beim Richter. In seinem Ermessen liegen überdies die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung zur Bewährung und die Bewährungsdauer.
b. die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe - Paragraph 21 JGG für die Strafaussetzung der Vollstreckung sind die Höhe der Strafe (höchstens zwei Jahre) und eine positive soziale Prognose massgebend.
c. Strafrestaussetzung zur Bewährung - Paragraph 88 JGG zur Bewährung kann der Rest der Jugendstrafe ausgesetzt werden.
d. Vorbewährung - Paragraph 57 JGG ist eine Form der Bewährung, wonach das Gericht die endgültige Entscheidung über die Aussetzung über Monate hinauszögern kann. Bis die Aussetzung schliesslich beschlossen wird, wird der Jugendliche vorläufig der Bewährungshilfe unterstellt. Bei allen vier Formen der Strafaussetzung wird der Jugendliche unter die Aufsicht eines haupt- oder ehrenamtlichen Bewährungshelfers gestellt. Die Unterstellungszeit beträgt höchstens zwei bis drei Jahre und kann jeder Zeit vom zuständigen Richter verlängert, aufgehoben oder widerrufen werden.
Im deutschen Jugendstrafrecht können nicht mehrere stationäre Rechtsfolgen gleichzeitig verhängt werden, wie z. B. Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und Dauerarrest. Demgegenüber können mehrere ambulante Massnahmen (Jugendarrest, Zuchtmittel oder Erziehungsmassregeln) gleichzeitig angeordnet werden. Die Kombination stationärer mit ambulanten Anordnungen ist in manchen Fällen auch anwendbar. So können neben der Jugendstrafe Weisungen und Auflagen angeordnet werden. Wenn ein Jugendlicher gleichzeitig unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers und einer Erziehungsbeistandschaft steht, ruht die Beistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungsunterstellung. Neben den traditionellen Hauptfolgen des JGG kann eine Tat Nebenfolgen oder andere Massnahmen nach dem StGB nach sich ziehen. So kann ein Fahrverbot (Paragraph 44 StGB) oder etwa die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (Paragraph 63 StGB) verhängt werden.
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Autoren-Porträt von Eva Kutajová
Eva Kutajová, Dipl.-Soz.Arb. Studium an der Hochschule Ravensburg-Weingarten, Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege, Weingarten, Deutschland. Abschluss 2008 als Dipl.-Sozialarbeiter/in.
Bibliographische Angaben
- Autor: Eva Kutajová
- 2009, 1. Auflage, 107 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3836625911
- ISBN-13: 9783836625913
- Erscheinungsdatum: 01.08.2009
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Grösse: 0.77 MB
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