Behindertentourismus auf der Insel Sylt (PDF)
Ein unentdecktes Marktsegment?
Inhaltsangabe:Einleitung:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2)
Dieses Gleichstellungsgesetz, das erst im September 1994 im Grundgesetz verankert wurde, ist bislang noch keine Garantie dafür, dass...
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2)
Dieses Gleichstellungsgesetz, das erst im September 1994 im Grundgesetz verankert wurde, ist bislang noch keine Garantie dafür, dass...
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Produktinformationen zu „Behindertentourismus auf der Insel Sylt (PDF)“
Inhaltsangabe:Einleitung:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2)
Dieses Gleichstellungsgesetz, das erst im September 1994 im Grundgesetz verankert wurde, ist bislang noch keine Garantie dafür, dass behinderte Menschen ebenso behandelt werden wie Nichtbehinderte. Vielmehr sind behinderte Menschen in unserer Gesellschaft immer noch massiven Schwierigkeiten im alltäglichen Leben ausgesetzt. Das Bürgerrecht auf Reisen und Erholung können Behinderte nur mit hohem Aufwand nutzen. Die Benachteiligungen, die für Menschen mit einer Behinderung bei Reisen entstehen, äussern sich vorwiegend darin, dass ihnen zumeist der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Besucherattraktionen und Beherbergungen verwehrt bleibt.
Bislang gibt es nur wenige Reiseveranstalter, die sich auf die Belange von Behinderten eingestellt haben, obwohl nach Schätzungen der Bundesregierung zirka 3 Millionen von 6,5 Millionen behinderten Menschen in der Bundesrepublik verreisten. Der Behindertentourismus ist somit ein nicht zu verachtendes Marktsegment für die Tourismusindustrie.
Begeben sich behinderte Menschen - speziell Rollstuhlfahrer - ohne die Mittlerfunktion eines Reiseveranstalters, auf die Suche nach einem geeigneten Urlaubsziel, so muss vorab die Barrierefreiheit der Unterkunft überprüft werden. Unter Barrierefreiheit versteht man die uneingeschränkte Zugänglichkeit des Gebäudes. Wichtig ist hierbei ein stufenloser oder mit Rampe erreichbarer Eingang, eine ausreichende Wendemöglichkeit in den einzelnen Räumen, vor allem für Rollstuhlfahrer. Steht das Urlaubsziel und die Unterkunft fest, wird als nächstes die Anreise organisiert. Reist ein Rollstuhlfahrer nicht mit dem eigenen Pkw an, so muss er bei der Bahn oder den jeweiligen Fluggesellschaften die Mitarbeiter bzw. die Helfer von sozialen Organisationen (z. B. Malteser, DRK) benachrichtigen, die bei einem Ein- und Ausstieg in das jeweilige Transportmittel helfen. Vor allem Rollstuhlfahrer haben Schwierigkeiten, selbständig in das Fahrzeug zu gelangen, und sind auf fremde Hilfe angewiesen.
In dieser Arbeit wurde untersucht, wie das aktuelle Angebot auf der Insel Sylt für behinderte Touristen ist, welche Einstellungen die Anbieter in bezug auf den Behindertentourismus haben und wie die Nachfrager, speziell Rollstuhlfahrer, die Nordseeinsel als Urlaubsregion sehen.
Die Ergebnisse waren zum grössten Teil niederschmetternd. Bislang werden auf Sylt nur neun Unterkunftsmöglichkeiten [...]
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2)
Dieses Gleichstellungsgesetz, das erst im September 1994 im Grundgesetz verankert wurde, ist bislang noch keine Garantie dafür, dass behinderte Menschen ebenso behandelt werden wie Nichtbehinderte. Vielmehr sind behinderte Menschen in unserer Gesellschaft immer noch massiven Schwierigkeiten im alltäglichen Leben ausgesetzt. Das Bürgerrecht auf Reisen und Erholung können Behinderte nur mit hohem Aufwand nutzen. Die Benachteiligungen, die für Menschen mit einer Behinderung bei Reisen entstehen, äussern sich vorwiegend darin, dass ihnen zumeist der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Besucherattraktionen und Beherbergungen verwehrt bleibt.
Bislang gibt es nur wenige Reiseveranstalter, die sich auf die Belange von Behinderten eingestellt haben, obwohl nach Schätzungen der Bundesregierung zirka 3 Millionen von 6,5 Millionen behinderten Menschen in der Bundesrepublik verreisten. Der Behindertentourismus ist somit ein nicht zu verachtendes Marktsegment für die Tourismusindustrie.
Begeben sich behinderte Menschen - speziell Rollstuhlfahrer - ohne die Mittlerfunktion eines Reiseveranstalters, auf die Suche nach einem geeigneten Urlaubsziel, so muss vorab die Barrierefreiheit der Unterkunft überprüft werden. Unter Barrierefreiheit versteht man die uneingeschränkte Zugänglichkeit des Gebäudes. Wichtig ist hierbei ein stufenloser oder mit Rampe erreichbarer Eingang, eine ausreichende Wendemöglichkeit in den einzelnen Räumen, vor allem für Rollstuhlfahrer. Steht das Urlaubsziel und die Unterkunft fest, wird als nächstes die Anreise organisiert. Reist ein Rollstuhlfahrer nicht mit dem eigenen Pkw an, so muss er bei der Bahn oder den jeweiligen Fluggesellschaften die Mitarbeiter bzw. die Helfer von sozialen Organisationen (z. B. Malteser, DRK) benachrichtigen, die bei einem Ein- und Ausstieg in das jeweilige Transportmittel helfen. Vor allem Rollstuhlfahrer haben Schwierigkeiten, selbständig in das Fahrzeug zu gelangen, und sind auf fremde Hilfe angewiesen.
In dieser Arbeit wurde untersucht, wie das aktuelle Angebot auf der Insel Sylt für behinderte Touristen ist, welche Einstellungen die Anbieter in bezug auf den Behindertentourismus haben und wie die Nachfrager, speziell Rollstuhlfahrer, die Nordseeinsel als Urlaubsregion sehen.
Die Ergebnisse waren zum grössten Teil niederschmetternd. Bislang werden auf Sylt nur neun Unterkunftsmöglichkeiten [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Stephanie Philipp
- 1998, 1. Auflage, 161 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3832411577
- ISBN-13: 9783832411572
- Erscheinungsdatum: 19.11.1998
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
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