Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung
Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den
53-55 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten...
53-55 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten...
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Produktinformationen zu „Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung “
Klappentext zu „Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung “
Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den53-55 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten lässt, in welchen Fällen und auf welche Weise ein solcher Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Die Autorin hat ein solches System entwickelt. Ausgangspunkt ist dabei die Bestimmung der Ratio von
53 StGB, die sie in dem Doppelverwertungsverbot als Ausfluss des Schuldprinzips erblickt. Nachdem sie die Grenzen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufgezeigt hat, wird ausgehend von der Ratio des
53 StGB für die Fälle einer erledigten Vorverurteilung, der zäsurauslösenden Vorverurteilung sowie für ausländische Vorverurteilungen erörtert, ob aus dem begrenzten Anwendungsbereich von
55 StGB im Hinblick auf die Ratio von
53 StGB ein Nachteil erwächst. Die Ausführungen münden in einen Reformvorschlag zu den
53 ff. StGB.
Bibliographische Angaben
- Autor: Anne Mosig
- 2018, 280 Seiten, Masse: 15,1 x 22,6 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Nomos
- ISBN-10: 3848746921
- ISBN-13: 9783848746927
- Erscheinungsdatum: 02.07.2018
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