Die Revision in Strafsachen
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Die Revision in Strafsachen “
Inhaltsverzeichnis zu „Die Revision in Strafsachen “
Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- Abkürzungsverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Einleitung -- Teil 1: Voraussetzungen der Revision -- Teil 2: Revisionsgerichte -- Teil 3: Einlegung der Revision -- Teil 4: Verzicht, Rücknahme, Beschränkung -- Teil 5: Revisionsrechtfertigung -- Teil 6: Verfahrensrügen -- A. Allgemeines zum notwendigen Rügevorbringen ( 344 Abs. 2 S. 2 StPO) -- B. Von der Rechtsprechung aufgestellte Rügebarrieren -- C. Widersprüche zwischen Protokoll und Urteil -- D. Verfahrensfehler -- I. Absolute Revisionsgründe -- II. Relative Revisionsgründe -- 1. Die Beruhensprüfung -- 2. Typische Verfahrensrügen nach 337 StPO -- a) Die Aufklärungsrüge -- b) Die Verletzung des Beweisantragsrechts -- c) Fehlerhaftes Gebrauchmachen von Beweismitteln -- d) Verletzung des 261 StPO -- e) Beweisverbote -- f) Mitwirkungsrechte -- g) Informationsrechte -- h) Antrags- und Widerspruchsrechte -- i) Mängel bei Beratung und Urteilsverkündung -- III. Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse -- Teil 7: Sachbeschwerde -- Teil 8: Weiterer Ablauf des Revisionsverfahrens -- Stichwortverzeichnis
Bibliographische Angaben
- 1998, 6. Aufl., XLVII, 618 Seiten, Masse: 23 x 23 cm, Gebunden, Deutsch
- Herausgegeben: Rainer Hamm
- Verlag: De Gruyter
- ISBN-10: 3110117304
- ISBN-13: 9783110117301
Pressezitat
"Hamm ist es in imponierender Weise gelungen, das Revisionsrecht in grosser Geschlossenheit und Vollständigkeit darzustellen. Es geht allen Verästelungen der Rechtsprechung, aber auch der Literatur nach und unterrichtet den Leser stets zuverlässig über den neusten Stand. Die Anforderungen an die Revisionsanträge und ihre Begründung werden umfassend dargestellt, die absoluten und die wichtigsten relativen Revisionsgründe einschliesslich des - für die Praxis so wichtigen - notwendigen Rügevorbringens eingehend erörtert. Nach einigen Wochen Arbeit mit dem Buch kann ich sagen: Es bleibt keine Frage offen."Vors. Richter am BGH Dr. Gerhard Schäfer in: Neue Juristische Wochenschrift, 8/1999
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