Umgang der Kirchen mit muslimischen und konfessionslosen Bewerbern für soziale Berufe im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmungsrecht und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (PDF)
Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Interesse für diese Arbeit wurde durch ein Urteil des Hamburger Arbeitsgerichts vom 04.12.2007 geweckt. Das Hamburger Arbeitsgericht hat in seinem Urteil der Klage einer türkischstämmigen Muslima stattgegeben, die sich auf...
Das Interesse für diese Arbeit wurde durch ein Urteil des Hamburger Arbeitsgerichts vom 04.12.2007 geweckt. Das Hamburger Arbeitsgericht hat in seinem Urteil der Klage einer türkischstämmigen Muslima stattgegeben, die sich auf...
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Produktinformationen zu „Umgang der Kirchen mit muslimischen und konfessionslosen Bewerbern für soziale Berufe im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmungsrecht und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (PDF)“
Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Interesse für diese Arbeit wurde durch ein Urteil des Hamburger Arbeitsgerichts vom 04.12.2007 geweckt. Das Hamburger Arbeitsgericht hat in seinem Urteil der Klage einer türkischstämmigen Muslima stattgegeben, die sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen hatte. In der zweiten Instanz wurde die Klage jedoch ohne Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes abgelehnt. Im Vordergrund stand die fehlende Qualifikation der Bewerberin.
Während die Klägerin in der ersten Instanz eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und ihrer Herkunft geltend machen wollte und vom Gericht drei Monatslöhne aufgrund einer Benachteiligung wegen der Religionszugehörigkeit zugesprochen bekommen hat, gab es im Berufungsurteil keinen Bezug zum AGG. Auf das angedeutete Urteil wird im Kapitel 5.3.4 umfangreicher eingegangen.
Trotz des im Sinne der Bewerberin negativ ausgefallenen Berufungsurteils kamen Fragestellungen hinsichtlich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der Sonderstellung der Kirchen und ihrem konkreten Umgang mit Muslimen und Konfessionslosen auf. Die Sonderstellung der Kirchen als Arbeitgeber muss demnach durchleuchtet werden, um festzustellen warum den Kirchen und ihr zugehörigen Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht, welches sich auch auf die Personalauswahl hinsichtlich der Konfession und den Loyalitätsobliegenheiten erstreckt, gewährt wird. Denn die grossen Kirchen mit ihren Wohlfahrtsverbänden sind die grössten Anbieter im sozialen Bereich und zählen somit zu den grossen Arbeitgebern bundesweit. Beim Deutschen Caritasverband handelt es sich um den grössten Wohlfahrtsverband mit 499 000 Mitarbeitern. Diese Zahl macht rund 40 Prozent aller Beschäftigten in der freien Wohlfahrtspflege aus. Mit rund 435 000 hauptamtlich Beschäftigten rangiert das Diakonische Werk der EKD an zweiter Stelle. Insgesamt beschäftigen die beiden grossen Kirchen mit ihren Wohlfahrtsverbänden rund 1 200 000 Mitarbeiter. Zu den genannten Beschäftigtenzahlen müssen nämlich noch die Mitarbeiter der verfassten Kirchen addiert werden. Bei der Diakonie und beim Caritas arbeiten ca. 80 Prozent aller kirchlich Beschäftigten. Die weiteren 20 Prozent verteilen sich auf die verfassten Kirchen.
Es gibt noch vier weitere Wohlfahrtsverbände, die jedoch in Bezug auf den Umfang der Angebote und der Mitarbeiterstärke nicht den Stellenwert der Diakonie oder der Caritas einnehmen können. Neben Diakonie und Caritas fungiert als [...]
Das Interesse für diese Arbeit wurde durch ein Urteil des Hamburger Arbeitsgerichts vom 04.12.2007 geweckt. Das Hamburger Arbeitsgericht hat in seinem Urteil der Klage einer türkischstämmigen Muslima stattgegeben, die sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen hatte. In der zweiten Instanz wurde die Klage jedoch ohne Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes abgelehnt. Im Vordergrund stand die fehlende Qualifikation der Bewerberin.
Während die Klägerin in der ersten Instanz eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und ihrer Herkunft geltend machen wollte und vom Gericht drei Monatslöhne aufgrund einer Benachteiligung wegen der Religionszugehörigkeit zugesprochen bekommen hat, gab es im Berufungsurteil keinen Bezug zum AGG. Auf das angedeutete Urteil wird im Kapitel 5.3.4 umfangreicher eingegangen.
Trotz des im Sinne der Bewerberin negativ ausgefallenen Berufungsurteils kamen Fragestellungen hinsichtlich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der Sonderstellung der Kirchen und ihrem konkreten Umgang mit Muslimen und Konfessionslosen auf. Die Sonderstellung der Kirchen als Arbeitgeber muss demnach durchleuchtet werden, um festzustellen warum den Kirchen und ihr zugehörigen Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht, welches sich auch auf die Personalauswahl hinsichtlich der Konfession und den Loyalitätsobliegenheiten erstreckt, gewährt wird. Denn die grossen Kirchen mit ihren Wohlfahrtsverbänden sind die grössten Anbieter im sozialen Bereich und zählen somit zu den grossen Arbeitgebern bundesweit. Beim Deutschen Caritasverband handelt es sich um den grössten Wohlfahrtsverband mit 499 000 Mitarbeitern. Diese Zahl macht rund 40 Prozent aller Beschäftigten in der freien Wohlfahrtspflege aus. Mit rund 435 000 hauptamtlich Beschäftigten rangiert das Diakonische Werk der EKD an zweiter Stelle. Insgesamt beschäftigen die beiden grossen Kirchen mit ihren Wohlfahrtsverbänden rund 1 200 000 Mitarbeiter. Zu den genannten Beschäftigtenzahlen müssen nämlich noch die Mitarbeiter der verfassten Kirchen addiert werden. Bei der Diakonie und beim Caritas arbeiten ca. 80 Prozent aller kirchlich Beschäftigten. Die weiteren 20 Prozent verteilen sich auf die verfassten Kirchen.
Es gibt noch vier weitere Wohlfahrtsverbände, die jedoch in Bezug auf den Umfang der Angebote und der Mitarbeiterstärke nicht den Stellenwert der Diakonie oder der Caritas einnehmen können. Neben Diakonie und Caritas fungiert als [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Altan Ari
- 2014, 1. Auflage, 127 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3836640899
- ISBN-13: 9783836640893
- Erscheinungsdatum: 11.04.2014
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