Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmassnahmen nach bayerischem Recht (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2, Hochschule für Politik München, Veranstaltung: Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die...
sofort als Download lieferbar
eBook (ePub)
Fr. 15.00
inkl. MwSt.
- Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenloser tolino webreader
Produktdetails
Produktinformationen zu „Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmassnahmen nach bayerischem Recht (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2, Hochschule für Politik München, Veranstaltung: Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmassnahmen befinden sich im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in den Artikeln 12 bis 28.
Generell ist bei Befugnisnormen der allgemeinen Aufgabennorm, dass heisst bei Befugnisnormen, die sich mit allgemein gefahrenabwehrenden Tätigkeiten beschäftigen, streng zwischen typischen und untypischen Massnahmen zu unterscheiden. Es ist zwischen Standardmassnahmen und allgemeinen Gefahrenabwehrmassnahmen aufgrund der Generalklausel zu trennen.
Zu den Standardmassnahmen zählen Massnahmen wie Identitätsfeststellung, Vorladung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme oder Durchsuchungen, da sie, weil es sich um häufig wiederkehrende Fälle polizeilichen Handelns handelt, speziell normiert wurden.
Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz enthält seiner Tradition entsprechend, in Abwehrstellung gegen eine Generalbefugnis in Art. 11, eine durch Voraustatbestände sehr eingeschränkte, eigentlich nicht mehr als Generalklausel zu bezeichnende Auffangnorm:
"(1) Die Polizei kann die notwendigen Massnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Artikel 12-28 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) Eine Massnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
- Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
- durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
- Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (...)"
Generell ist bei Befugnisnormen der allgemeinen Aufgabennorm, dass heisst bei Befugnisnormen, die sich mit allgemein gefahrenabwehrenden Tätigkeiten beschäftigen, streng zwischen typischen und untypischen Massnahmen zu unterscheiden. Es ist zwischen Standardmassnahmen und allgemeinen Gefahrenabwehrmassnahmen aufgrund der Generalklausel zu trennen.
Zu den Standardmassnahmen zählen Massnahmen wie Identitätsfeststellung, Vorladung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme oder Durchsuchungen, da sie, weil es sich um häufig wiederkehrende Fälle polizeilichen Handelns handelt, speziell normiert wurden.
Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz enthält seiner Tradition entsprechend, in Abwehrstellung gegen eine Generalbefugnis in Art. 11, eine durch Voraustatbestände sehr eingeschränkte, eigentlich nicht mehr als Generalklausel zu bezeichnende Auffangnorm:
"(1) Die Polizei kann die notwendigen Massnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Artikel 12-28 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) Eine Massnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
- Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
- durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
- Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (...)"
Bibliographische Angaben
- Autor: Dieter Silakowski
- 2005, 1. Auflage, 18 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638341615
- ISBN-13: 9783638341615
- Erscheinungsdatum: 20.01.2005
Abhängig von Bildschirmgrösse und eingestellter Schriftgrösse kann die Seitenzahl auf Ihrem Lesegerät variieren.
eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Grösse: 0.57 MB
- Ohne Kopierschutz
- Vorlesefunktion
Kommentar zu "Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmassnahmen nach bayerischem Recht"
0 Gebrauchte Artikel zu „Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmassnahmen nach bayerischem Recht“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmassnahmen nach bayerischem Recht".
Kommentar verfassen