Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages - Abgrenzung und wesentliche Inhalte (PDF)
Abgrenzung und wesentliche Inhalte
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche...
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Produktinformationen zu „Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages - Abgrenzung und wesentliche Inhalte (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von grösster praktischer Bedeutung sind.
Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz). So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. § 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muss neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschliessen) auch die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschliessenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschliessen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschliessen, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäss § 1 Abs. 2 TVG ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.
Tarifverträge können sehr unterschiedliche Inhalte haben; je nach ihrem Gegenstand unterscheidet man Mantel- oder Rahmentarifverträge, Gehalts- oder Lohntarifverträge, Tarifverträge über einzelne Entgeltformen oder Gegenstände (Gratifikationen, Urlaub, etc.). Durch Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen bekommen Tarifverträge über Rationalisierungsschutz oder Beschäftigungssicherung immer grössere Bedeutung.
Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz). So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. § 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muss neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschliessen) auch die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschliessenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschliessen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschliessen, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäss § 1 Abs. 2 TVG ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.
Tarifverträge können sehr unterschiedliche Inhalte haben; je nach ihrem Gegenstand unterscheidet man Mantel- oder Rahmentarifverträge, Gehalts- oder Lohntarifverträge, Tarifverträge über einzelne Entgeltformen oder Gegenstände (Gratifikationen, Urlaub, etc.). Durch Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen bekommen Tarifverträge über Rationalisierungsschutz oder Beschäftigungssicherung immer grössere Bedeutung.
Bibliographische Angaben
- Autor: Frank Thiele
- 2007, 1. Auflage, 22 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638690687
- ISBN-13: 9783638690683
- Erscheinungsdatum: 31.05.2007
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
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