Markenbewertung / Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung (PDF)
Der objektivierte Markenwert unter besonderer Berücksichtigung des Income Approach
Trotz der herausragenden Bedeutung von Marken für Unternehmen mangelt es bisher an einer ökonomisch fundierten und zugleich nachprüfbaren Herangehensweise bei der Ermittlung des Markenwertes. Denise Pauly-Grundmann verleiht der kapitalwertorientierten...
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Produktinformationen zu „Markenbewertung / Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung (PDF)“
Trotz der herausragenden Bedeutung von Marken für Unternehmen mangelt es bisher an einer ökonomisch fundierten und zugleich nachprüfbaren Herangehensweise bei der Ermittlung des Markenwertes. Denise Pauly-Grundmann verleiht der kapitalwertorientierten Markenwertmessung eine Konkretisierung, indem sie im Rahmen eines interdisziplinären Ansatzes ein ganzheitliches Konzept der Markenbewertung unter Beachtung der neusten marketing- und unternehmensbewertungstheoretischen Erkenntnisse sowie der aktuellen steuerrechtlichen und juristischen Rahmenbedingungen entwickelt. Sie arbeitet praktikable Bewertungsgrundsätze für eine objektivierte Markenbewertung heraus.
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Kapitel V Ermittlung des Tax Amortization Benefit (S. 208-209)1 Die Forderung nach der werterhöhenden Berücksichtigung des Tax Amortization Benefit
Für den Unternehmenseigner resultiert der Wert eines Unternehmens primär „aus den Bedürfnisbefriedigungsmöglichkeiten, die ihm das Unternehmen verspricht“837. So stellen unter rein finanziellen Gesichtspunkten allein die dem Unternehmenseigner für Konsumzwecke zur Verfügung stehenden Zahlungsströme Potenziale zur Bedürfnisbefriedigung dar.
Da Ertragsteuern die Zahlungsströme aus dem zu bewertenden Unternehmen ebenso wie die Zahlungsströme aus der alternativen Mittelanlage mindern, fließen in den Standardmodellen zur Unternehmensbewertung die steuerlichen Belastungen regelmäßig als „negative Zielbeiträge“838 in die Kalkulation des Unternehmenswertes ein. Daneben findet sich aber auch gleichberechtigt die Besteuerung als werterhöhendes Korrektiv, da „Steuerwirkungen nicht nur auf der Ebene der Gewinnverwendung, sondern auch auf Ebene der Gewinnermittlung“ auftreten können. Der mit der Besteuerung verbundene wertsteigernde Faktor wird in der deutschsprachigen Theorie zur Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit der (steuerrechtlich wirksamen) Abschreibbarkeit des Kaufpreises genannt.
Weist der Käufer eines Unternehmens seine Anschaffungsausgaben ganz oder anteilig steuerrechtlich abschreibungsfähigen Vermögenswerten zu, führt ihre spätere planmäßige und ggf. außerplanmäßige Wertminderung zu einer Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und damit zu einer Steuerersparnis, die dem Eigentümer durch höhere Zahlungsströme zugute kommt. Im Extremfall ist es bspw. denkbar, dass in Ermangelung weiterer konkreter Vermögenswerte und Schulden sämtliche Anschaffungsausgaben
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vollständig dem in der Eröffnungsbilanz des Käufers auszuweisenden derivativen Geschäfts- oder Firmenwert des Anlagevermögens zuzuweisen sind.
Denn dieser bestimmt sich als „Unterschiedsbetrag […], um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt“ (§ 255 Abs. 4 HGB). Steuerrechtlich ist der derivative Geschäfts- oder Firmenwert bilanziell gesondert auszuweisen (§ 5 Abs. 2 EStG) und regelmäßig über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG).
Ökonomisch gesehen gewährt dann der Fiskus dem Unternehmenskäufer durch die steuerrechtliche Abschreibungsfähigkeit des Kaufpreises einen Teil der Anschaffungskosten zurück, weshalb Käufer- und Verkäufergrenzpreis trotz identischer Erwartungen hinsichtlich der aus dem Unternehmen und der Alternativanlage zufließenden Zahlungsströme voneinander abweichen, da die potenziellen Käufer des Unternehmens diesen Steuervergütungseffekt kaufpreiserhöhend berücksichtigen können, ohne irrational zu handeln.
Denn dieser bestimmt sich als „Unterschiedsbetrag […], um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt“ (§ 255 Abs. 4 HGB). Steuerrechtlich ist der derivative Geschäfts- oder Firmenwert bilanziell gesondert auszuweisen (§ 5 Abs. 2 EStG) und regelmäßig über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG).
Ökonomisch gesehen gewährt dann der Fiskus dem Unternehmenskäufer durch die steuerrechtliche Abschreibungsfähigkeit des Kaufpreises einen Teil der Anschaffungskosten zurück, weshalb Käufer- und Verkäufergrenzpreis trotz identischer Erwartungen hinsichtlich der aus dem Unternehmen und der Alternativanlage zufließenden Zahlungsströme voneinander abweichen, da die potenziellen Käufer des Unternehmens diesen Steuervergütungseffekt kaufpreiserhöhend berücksichtigen können, ohne irrational zu handeln.
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Autoren-Porträt von Denise Pauly-Grundmann
Dr. Denise Pauly-Grundmann promovierte bei Prof. Dr. Michael Hommel an der Professur für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung der Goethe-Universität in Frankfurt am Main.
Bibliographische Angaben
- Autor: Denise Pauly-Grundmann
- 2010, 2010, 292 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Denise Pauly-Grundmann
- Verlag: Gabler, Betriebswirt.-Vlg
- ISBN-10: 3834960632
- ISBN-13: 9783834960634
- Erscheinungsdatum: 09.09.2010
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
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