Lehren und Lernen in der ambulanten Pflege (PDF)
Ein Arbeitsbuch für die Ausbildungspraxis
Pflegeschulen müssen ihre Erstausbildungen in der Pflege aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen grundlegend ändern. Die ambulante Pflege bekommt einen höheren Stellenwert. Dieses Buch stellt die derzeitigen Rahmenbedingungen der Ausbildung in Deutschland...
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Produktinformationen zu „Lehren und Lernen in der ambulanten Pflege (PDF)“
Pflegeschulen müssen ihre Erstausbildungen in der Pflege aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen grundlegend ändern. Die ambulante Pflege bekommt einen höheren Stellenwert. Dieses Buch stellt die derzeitigen Rahmenbedingungen der Ausbildung in Deutschland vor und bietet einen Überblick über bereits existierende Ausbildungskonzepte im Ausland. Die Autorin beschreibt Erfahrungen in der Umsetzung des theoretischen Unterrichts sowie in der Gestaltung von Praxiseinsätzen für verschiedene Ausbildungszwecke. Sie macht konkrete Vorschläge für die Konzeption, Planung, Durchführung und Evaluation sowohl der theoretischen als auch der praktischen Ausbildungsanteile. Ein hervorragendes Nachschlagewerk für alle, die in der ambulanten Pflege ausbilden wollen.
Lese-Probe zu „Lehren und Lernen in der ambulanten Pflege (PDF)“
2 Bildungsstrukturen für Pflegeberufe (S. 34-35)Die Bildungsstrukturen für Pflegeberufe in Deutschland befinden sich zurzeit in einem grösseren Wandel. Es kann daher im Folgenden nur eine grobe Übersicht gegeben werden, bei der der Schwerpunkt auf den Erstausbildungen in den Pflegeberufen liegt. Hierbei werden die Berufe Altenpflege, Gesundheitsund Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege berücksichtigt. Andere Berufe, die zum Teil auch noch den Pflegeberufen zugeordnet werden (z. B. Haus- und Familienpflege, Heilerziehungspflege) werden hier nicht besprochen.
2.1 Erstausbildungen in der Pflege
2.1.1 Altenpflegeausbildung
Die Altenpflegeausbildung existiert in Deutschland seit den 1960er Jahren. Die stationären Altenhilfeeinrichtungen hatten Ende der 1950er Jahre zunehmend Probleme, geschultes Personal zu finden. Die Wohlfahrtsverbände als grösste Träger dieser Einrichtungen konzipierten daraufhin in Eigenregie Lehrgänge, die ein halbes Jahr dauerten und für den Beruf der Altenpflegerin/ des Altenpflegers ausbildeten (Cappell 1996). Eine besondere Rolle übernahm der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge, der 1965 einen Vorschlag für ein Berufsbild des Berufes Altenpflege vorlegte. Die Vorschläge wurden in den einzelnen Bundesländern aufgegriffen. 1969 wurde in Nordrhein- Westfalen die erste Landesregelung für die Ausbildung in der Altenpflege erlassen. In den folgenden Jahren entstanden weitere Regelungen in den anderen Bundesländern. Dabei handelte es sich um zunächst zweijährige Ausbildungen, die jedoch in Inhalt und Schwerpunkten immer stärker differierten und bis Ende der 1980er Jahre so unterschiedlich waren, dass die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung immer dringender wurde.
Die Bundesregierung legte daher 1989 einen Referentenentwurf über ein »Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz)« vor (Cappell 1996). Dieser Entwurf wurde von den
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Berufsverbänden der Pflegeberufe ausdrücklich begrüsst. Bayern als Bundesland lehnte dagegen von vornherein eine bundeseinheitliche Regelung mit der Begründung ab, Berufsausbildung sei Aufgabe der Länder und da Altenpflege kein »anderer Heilberuf« sei, der Bund für eine gesetzliche Regelung nicht zuständig. Die Verabschiedung des Altenpflegegesetzes verzögerte sich dadurch so lange, dass einzelne Bundesländer in der Zwischenzeit ihre Ausbildungsbestimmungen so veränderten, dass die Ausbildung teilweise auf drei Jahre erhöht wurde. Erst im Jahr 2000 konnte das bundesweit gültige Altenpflegegesetz verabschiedet werden. Vier Wochen später stellte das Bayerische Staatsministerium einen Normenkontrollantrag an das Bundesverfassungsgericht, das daraufhin das In-Kraft- Treten des Altenpflegegesetzes für den 1. August 2001 bis zur Entscheidung des Gerichts aussetzte (Bundesverfassungsgericht 2002).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 24. Oktober 2002 bekannt gegeben. Der Antrag von Bayern wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die Altenpflege habe sich in den letzten Jahren so verändert, dass sie sehr wohl ein »anderer Heilberuf« sei und daher die Regelung in die Zuständigkeit des Bundes falle. Begründet wurde das Urteil auf etwa 150 Seiten vor allen Dingen mit veränderten Anforderungen, die auf den Altenpflegeberuf zukommen. Diese Anforderungen beziehen sich auf die immer kürzere Verweildauer alter Menschen in stationären Altenpflegeeinrichtungen, die Multimorbidität, Zunahme chronischer Erkrankungen und Altersverwirrtheit und damit eine komplexer werdende Pflege. Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht auch fest, dass der Beruf der Altenpflegehelferin/des Altenpflegehelfers weiterhin ein sozialpflegerischer Beruf ist und damit in Zukunft durch die Bundesländer zu regeln ist. Somit wird die Altenpflegehilfe auch in Zukunft nicht durch ein Bundesgesetz geregelt.
Das Altenpflegegesetz ist in Teilen im Jahr 2002, in anderen Teilen im Jahr 2003 (Bundesgesetzblatt 2003a) in Kraft getreten, die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurde 2002 erlassen (Bundesgesetzblatt 2002). Damit scheinen die Unsicherheiten der letzten drei Jahre, die an vielen Stellen zu einem Abbau von Ausbildungsplätzen geführt haben, zunächst einmal ausgeräumt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 24. Oktober 2002 bekannt gegeben. Der Antrag von Bayern wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die Altenpflege habe sich in den letzten Jahren so verändert, dass sie sehr wohl ein »anderer Heilberuf« sei und daher die Regelung in die Zuständigkeit des Bundes falle. Begründet wurde das Urteil auf etwa 150 Seiten vor allen Dingen mit veränderten Anforderungen, die auf den Altenpflegeberuf zukommen. Diese Anforderungen beziehen sich auf die immer kürzere Verweildauer alter Menschen in stationären Altenpflegeeinrichtungen, die Multimorbidität, Zunahme chronischer Erkrankungen und Altersverwirrtheit und damit eine komplexer werdende Pflege. Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht auch fest, dass der Beruf der Altenpflegehelferin/des Altenpflegehelfers weiterhin ein sozialpflegerischer Beruf ist und damit in Zukunft durch die Bundesländer zu regeln ist. Somit wird die Altenpflegehilfe auch in Zukunft nicht durch ein Bundesgesetz geregelt.
Das Altenpflegegesetz ist in Teilen im Jahr 2002, in anderen Teilen im Jahr 2003 (Bundesgesetzblatt 2003a) in Kraft getreten, die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurde 2002 erlassen (Bundesgesetzblatt 2002). Damit scheinen die Unsicherheiten der letzten drei Jahre, die an vielen Stellen zu einem Abbau von Ausbildungsplätzen geführt haben, zunächst einmal ausgeräumt.
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Bibliographische Angaben
- 2010, 216 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Mathilde Hackmann
- Verlag: Schlütersche Verlag
- ISBN-10: 3842680724
- ISBN-13: 9783842680722
- Erscheinungsdatum: 07.12.2010
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