Klösterliche Gerichtsbarkeit (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,2, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Zisterzienserinnen Kloster Harvestehude, wurde 1245 in einem elbnahen Dorf, mit
dem...
dem...
sofort als Download lieferbar
eBook (ePub)
Fr. 15.00
inkl. MwSt.
- Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenloser tolino webreader
Produktdetails
Produktinformationen zu „Klösterliche Gerichtsbarkeit (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,2, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Zisterzienserinnen Kloster Harvestehude, wurde 1245 in einem elbnahen Dorf, mit
dem Namen "Herwardeshuthe" gegründet
Nach diesem Dorf, wurde auch das Kloster benannt. 1295 zogen die Nonnen an die
Alster um, den ursprünglichen Namen des Klosters konnten sie aber, bis zu seinem
Abriss im 16. Jahrhundert, beibehalten
Im Laufe dieser Zeit, hatte das Kloster Harvestehude, durch Schenkungen und
Eigenvermögen einen grossen Besitz angehäuft. Besondere Bedeutsamkeit für die
Finanzierung des Klosters, bekamen dabei die Landgüter.
Im Jahre 1380, hatte die Fläche des Klosters, derlei grosse Ausmasse erreicht, dass sie in
ihrem Umfang selber grösser war, als die Stadt Hamburg1. Genauso gewaltig, wie sein
Grundbesitz, war auch der damit verbundene Reichtum für das Kloster. Doch nicht die,
für die Zisterzienser angestrebte und charakteristische Eigenwirtschaft, verhalf dem
Kloster zu seinem grossen Wohlstand, sondern primär, die Klosteruntertanen, die ihre
Abgaben an das Kloster zu entrichten hatten.
Die für diese Arbeit zugrunde liegende Quelle in Form eines Mandates zeigt, dass diese
Abgaben nicht immer freiwillig gemacht wurden, sondern von dem Kloster teilweise
erzwungen werden mussten.
Auf dieses Problem soll im folgenden eingegangen werden.
Die damit verbundene Fragestellung lautet:
Wie machte das Kloster Harvestehude seine Herrschaftsansprüche gegenüber seinen
Untertanen geltend?
Und welche Konsequenzen konnte dies für die Untertanen zur Folge haben?
Bei der Literaturrecherche für diese Arbeit musste ausschliesslich auf Sekundärliteratur
zurückgegriffen werden, da keine vergleichbaren Quellen gefunden wurden. Auch in
der Sekundärliteratur wurde kein ähnlicher Fall erläutert. Besonders ergiebig zeigten
sich jedoch zwei Bücher in Bezug auf die Exkommunikationspraxis. Rees stellt eine
ausführliche Untersuchung über das kirchliche Strafrecht dar, besonders der
geschichtliche Diskurs dieser Untersuchung war für diese Arbeit ertragreich2. [...]
1 Vgl.: Lappenberg, Johann Martin: Von der Cistercienserinnen-Abtei zu Herwardeshuthe und deren
Umwandlung in das St.Johannis-Kloster. - In:ZHG 4, S. 527
2 Rees, Wilhelm: Die Strafgewalt der Kirche. Das geltende kirchliche Strafrecht - dargestellt auf der
Grundlage seiner Entwicklungsgeschichte. Geschichtlicher Diskurs: S. 116-169
dem Namen "Herwardeshuthe" gegründet
Nach diesem Dorf, wurde auch das Kloster benannt. 1295 zogen die Nonnen an die
Alster um, den ursprünglichen Namen des Klosters konnten sie aber, bis zu seinem
Abriss im 16. Jahrhundert, beibehalten
Im Laufe dieser Zeit, hatte das Kloster Harvestehude, durch Schenkungen und
Eigenvermögen einen grossen Besitz angehäuft. Besondere Bedeutsamkeit für die
Finanzierung des Klosters, bekamen dabei die Landgüter.
Im Jahre 1380, hatte die Fläche des Klosters, derlei grosse Ausmasse erreicht, dass sie in
ihrem Umfang selber grösser war, als die Stadt Hamburg1. Genauso gewaltig, wie sein
Grundbesitz, war auch der damit verbundene Reichtum für das Kloster. Doch nicht die,
für die Zisterzienser angestrebte und charakteristische Eigenwirtschaft, verhalf dem
Kloster zu seinem grossen Wohlstand, sondern primär, die Klosteruntertanen, die ihre
Abgaben an das Kloster zu entrichten hatten.
Die für diese Arbeit zugrunde liegende Quelle in Form eines Mandates zeigt, dass diese
Abgaben nicht immer freiwillig gemacht wurden, sondern von dem Kloster teilweise
erzwungen werden mussten.
Auf dieses Problem soll im folgenden eingegangen werden.
Die damit verbundene Fragestellung lautet:
Wie machte das Kloster Harvestehude seine Herrschaftsansprüche gegenüber seinen
Untertanen geltend?
Und welche Konsequenzen konnte dies für die Untertanen zur Folge haben?
Bei der Literaturrecherche für diese Arbeit musste ausschliesslich auf Sekundärliteratur
zurückgegriffen werden, da keine vergleichbaren Quellen gefunden wurden. Auch in
der Sekundärliteratur wurde kein ähnlicher Fall erläutert. Besonders ergiebig zeigten
sich jedoch zwei Bücher in Bezug auf die Exkommunikationspraxis. Rees stellt eine
ausführliche Untersuchung über das kirchliche Strafrecht dar, besonders der
geschichtliche Diskurs dieser Untersuchung war für diese Arbeit ertragreich2. [...]
1 Vgl.: Lappenberg, Johann Martin: Von der Cistercienserinnen-Abtei zu Herwardeshuthe und deren
Umwandlung in das St.Johannis-Kloster. - In:ZHG 4, S. 527
2 Rees, Wilhelm: Die Strafgewalt der Kirche. Das geltende kirchliche Strafrecht - dargestellt auf der
Grundlage seiner Entwicklungsgeschichte. Geschichtlicher Diskurs: S. 116-169
Bibliographische Angaben
- 2004, 1. Auflage, 13 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638304930
- ISBN-13: 9783638304931
- Erscheinungsdatum: 06.09.2004
Abhängig von Bildschirmgrösse und eingestellter Schriftgrösse kann die Seitenzahl auf Ihrem Lesegerät variieren.
eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Grösse: 0.45 MB
- Ohne Kopierschutz
- Vorlesefunktion
Kommentar zu "Klösterliche Gerichtsbarkeit"
0 Gebrauchte Artikel zu „Klösterliche Gerichtsbarkeit“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Klösterliche Gerichtsbarkeit".
Kommentar verfassen