Gewaltentrennung und Gewaltenverschränkung. Die historische Entwicklung der Gewaltenteilungslehre (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Universität Regensburg (Politikwissenschaft), Veranstaltung: Grundkurs politische Philosophie, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit stellt...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Universität Regensburg (Politikwissenschaft), Veranstaltung: Grundkurs politische Philosophie, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit stellt sich die Frage, wie der Grundsatz der Gewaltenteilung sich von ihrer ursprünglichen Form bis zu ihrer heutigen Ausprägung überhaupt entwickelt hat und wen man mit ihr in Verbindungen bringen kann. Hat Aristoteles mit seinem Werk "Politik" den Grundstein der Gewaltenteilungslehre gelegt? Oder muss man ein paar Jahrhunderte in die Zukunft schauen um bei John Locke und Montesquieu die eigentlichen Ursprünge zu finden? Und in welchem Zusammenhang stehen die Federalists zu dem?
Diese Fragestellungen sollen in der vorliegenden Arbeit beantwortet werden.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland. Er wird wie folgt in der deutschen Verfassung geregelt:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. (2) Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Art. 20 GG)
Die Hauptaufgabe der Lehre der Gewaltenteilung liegt darin die Macht der Staatsgewalt zu teilen und beschränken. Die einzelnen Teilgewalten die sich daraus ergeben sind die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Ge-walt (Judikative), Art. 20 II. Die drei Staatsgewalten dienen der gegenseitigen Machthemmung der Machtkontrolle und sollen sowohl für ein klares Machtgleichgewicht im Staat sorgen.
In Deutschland ist Artikel 20 des Grundgesetzes massgeblich für die Gewaltenteilung. Die ausserordentliche Relevanz kann man schon allein an Art. 79 III GG (Ewigkeitsklausel) erkennen, in dem die Unveränderbarkeit der in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze - insbesondere der Gewaltenteilungsgrundsatz - normiert sind.
Die Lehre der Gewaltenteilung ist keine Erfindung der Moderne. Sie gilt als "[d]as grosse Vermächtnis der Vergangenheit". Laut Tsatsos lassen sich ihre ersten Ansätze schon früh finden und man kann davon ausgehen, dass die Trennung der Kompetenzbereiche von Kirche und Staat einer der ältesten Ausgestaltungen darstellt.
Diese Fragestellungen sollen in der vorliegenden Arbeit beantwortet werden.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland. Er wird wie folgt in der deutschen Verfassung geregelt:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. (2) Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Art. 20 GG)
Die Hauptaufgabe der Lehre der Gewaltenteilung liegt darin die Macht der Staatsgewalt zu teilen und beschränken. Die einzelnen Teilgewalten die sich daraus ergeben sind die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Ge-walt (Judikative), Art. 20 II. Die drei Staatsgewalten dienen der gegenseitigen Machthemmung der Machtkontrolle und sollen sowohl für ein klares Machtgleichgewicht im Staat sorgen.
In Deutschland ist Artikel 20 des Grundgesetzes massgeblich für die Gewaltenteilung. Die ausserordentliche Relevanz kann man schon allein an Art. 79 III GG (Ewigkeitsklausel) erkennen, in dem die Unveränderbarkeit der in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze - insbesondere der Gewaltenteilungsgrundsatz - normiert sind.
Die Lehre der Gewaltenteilung ist keine Erfindung der Moderne. Sie gilt als "[d]as grosse Vermächtnis der Vergangenheit". Laut Tsatsos lassen sich ihre ersten Ansätze schon früh finden und man kann davon ausgehen, dass die Trennung der Kompetenzbereiche von Kirche und Staat einer der ältesten Ausgestaltungen darstellt.
Bibliographische Angaben
- Autor: Tara Scholz
- 2020, 1. Auflage, 18 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3346290654
- ISBN-13: 9783346290656
- Erscheinungsdatum: 05.11.2020
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