Ertragssteuerliche Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule RheinMain - Wiesbaden Rüsselsheim Geisenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Untersuchung der rechtlichen Lage der ertragssteuerlichen Erfassung...
sofort als Download lieferbar
eBook (ePub)
Fr. 15.00
inkl. MwSt.
- Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenloser tolino webreader
Produktdetails
Produktinformationen zu „Ertragssteuerliche Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule RheinMain - Wiesbaden Rüsselsheim Geisenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Untersuchung der rechtlichen Lage der ertragssteuerlichen Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO.
Mit Einführung des § 233a AO durch das Steuerreformgesetz 1990 wurden erstmals Zinsen aus Steuererstattungen und Steuernachforderungen der Besteuerung unterworfen. Ziel der Regelung war eine gleichmässige Besteuerung der Zinsen bei zeitlich unterschiedlicher Heranziehung zur Steuer, indem ein symmetrisches Normengefüge erschaffen wurde, welches einerseits den Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen zuliess und andererseits Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einkünfte behandelte. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe, dass die eingeführte Vollverzinsung ihren Zweck erfüllt habe, führten schliesslich zum Wegfall des Sonderausgabenabzugs und damit zur Asymmetrie des Normengefüges.
Mit dem Urteil des BFH vom 15.6.2010 hat sich die ständige Rechtsprechung der ertragsteuerliche Erfassung überraschend verändert. Zinsen auf Steuererstattungen wurden dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen, während Zinsen auf Steuernachforderungen nicht abziehbar waren. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit einem "Nichtanwendungsgesetz". Daher ist zu prüfen, ob die Zielsetzung des Gesetzgebers erfolgreich war und wie diese neue Regelung in der Literatur aufgenommen wurde.
Mit Einführung des § 233a AO durch das Steuerreformgesetz 1990 wurden erstmals Zinsen aus Steuererstattungen und Steuernachforderungen der Besteuerung unterworfen. Ziel der Regelung war eine gleichmässige Besteuerung der Zinsen bei zeitlich unterschiedlicher Heranziehung zur Steuer, indem ein symmetrisches Normengefüge erschaffen wurde, welches einerseits den Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen zuliess und andererseits Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einkünfte behandelte. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe, dass die eingeführte Vollverzinsung ihren Zweck erfüllt habe, führten schliesslich zum Wegfall des Sonderausgabenabzugs und damit zur Asymmetrie des Normengefüges.
Mit dem Urteil des BFH vom 15.6.2010 hat sich die ständige Rechtsprechung der ertragsteuerliche Erfassung überraschend verändert. Zinsen auf Steuererstattungen wurden dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen, während Zinsen auf Steuernachforderungen nicht abziehbar waren. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit einem "Nichtanwendungsgesetz". Daher ist zu prüfen, ob die Zielsetzung des Gesetzgebers erfolgreich war und wie diese neue Regelung in der Literatur aufgenommen wurde.
Bibliographische Angaben
- Autor: Jens Müller
- 2015, 1. Auflage, 15 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3656892687
- ISBN-13: 9783656892687
- Erscheinungsdatum: 09.02.2015
Abhängig von Bildschirmgrösse und eingestellter Schriftgrösse kann die Seitenzahl auf Ihrem Lesegerät variieren.
eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Grösse: 0.42 MB
- Ohne Kopierschutz
- Vorlesefunktion
Kommentar zu "Ertragssteuerliche Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO"
0 Gebrauchte Artikel zu „Ertragssteuerliche Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Ertragssteuerliche Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO".
Kommentar verfassen