Die Jugendgerichtshilfe § 38 JGG (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1-, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main (.), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die...
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Produktinformationen zu „Die Jugendgerichtshilfe § 38 JGG (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1-, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main (.), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die Aktivitäten der
Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat. Die Jugendgerichtshilfe soll also bei
Gesetzeskonflikten von Jugendlichen oder Heranwachsenden tätig werden.
Organisatorisch ist die Jugendgerichtshilfe dem Jugendamt als
sozialpädagogische Fachbehörde nach § 52 KJHG zugeordnet.
Die Jugendämter üben die Jugendgerichtshilfe wiederum im
Zusammenwirken mit Vereinigungen für Jugendhilfe aus (Caritas etc.) (§ 38
I JGG).
Inhaltlich ergibt sich die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe aus dem
Jugendgerichtsgesetz und dem daraus resultierenden Erziehungsgedanken.
Ihre Aufgaben und Funktionen sind vor allem in § 52 KJHG und in § 38
JGG, auf dem der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt, gesetzlich verankert.
Diese Gewichtung zum JGG ist wohl historisch zu begründen, jedoch sollte
der sozialpädagogische Teil, welcher im SGB VIII (KJHG) verankert ist, mehr
in den Vordergrund gerückt werden. Aus heutiger Sicht werden in der Jugendgerichtshilfe zwei Aufgaben
miteinander vermischt, die eigentlich nicht gemeinsam wahrgenommen
werden können.
Zum Einen die sozialpädagogische Hilfe für die straffällig gewordenen
Jugendlichen, die ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und
Sozialarbeiter voraussetzt um effektiv sein zu können, zum Anderen die
Mitwirkung im jugendstrafgerichtlichen Verfahren. [...]
Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat. Die Jugendgerichtshilfe soll also bei
Gesetzeskonflikten von Jugendlichen oder Heranwachsenden tätig werden.
Organisatorisch ist die Jugendgerichtshilfe dem Jugendamt als
sozialpädagogische Fachbehörde nach § 52 KJHG zugeordnet.
Die Jugendämter üben die Jugendgerichtshilfe wiederum im
Zusammenwirken mit Vereinigungen für Jugendhilfe aus (Caritas etc.) (§ 38
I JGG).
Inhaltlich ergibt sich die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe aus dem
Jugendgerichtsgesetz und dem daraus resultierenden Erziehungsgedanken.
Ihre Aufgaben und Funktionen sind vor allem in § 52 KJHG und in § 38
JGG, auf dem der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt, gesetzlich verankert.
Diese Gewichtung zum JGG ist wohl historisch zu begründen, jedoch sollte
der sozialpädagogische Teil, welcher im SGB VIII (KJHG) verankert ist, mehr
in den Vordergrund gerückt werden. Aus heutiger Sicht werden in der Jugendgerichtshilfe zwei Aufgaben
miteinander vermischt, die eigentlich nicht gemeinsam wahrgenommen
werden können.
Zum Einen die sozialpädagogische Hilfe für die straffällig gewordenen
Jugendlichen, die ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und
Sozialarbeiter voraussetzt um effektiv sein zu können, zum Anderen die
Mitwirkung im jugendstrafgerichtlichen Verfahren. [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Svea Dahlström
- 2004, 1. Auflage, 20 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638280861
- ISBN-13: 9783638280860
- Erscheinungsdatum: 05.06.2004
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