Die gesetzliche Erbfolge in rechtshistorischer und rechtsvergleichender Sicht (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte (gut), Technische Universität Dresden (-), Veranstaltung: Seminar zum Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Vermögen eines Verstorbenen einem neuen...
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Produktinformationen zu „Die gesetzliche Erbfolge in rechtshistorischer und rechtsvergleichender Sicht (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte (gut), Technische Universität Dresden (-), Veranstaltung: Seminar zum Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Vermögen eines Verstorbenen einem neuen Rechtsträger zuzuweisen, definiert werden1. Dabei gibt es verschiedene Arten
dieser Vermögenszuweisung. Von Interesse soll hier diejenige an die gesetzlichen Erben sein.
1. RECHTSHISTORISCHER TEIL
Voraussetzung für diese Arbeit ist die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge nach dem heutigen BGB. Daher wird diese im
folgenden grob aufgezeigt, um anschliessend deren historische Entwicklung verdeutlichen zu können.
1.1. DIE GESETZLICHE ERBFOLGE NACH DEM HEUTE GELTENDEN RECHT
Die Erbfolge wird im fünften Buch des BGB, im ersten Abschnitt, §§ 1922 bis 19412, behandelt. Sie beruht auf der
Verwandtschaft, der Ehe und der Zugehörigkeit zum Staat. Dabei stehen diese Gruppen nicht gleichberechtigt nebeneinander.
An erster Stelle sind die Verwandten berufen (§ 1589 i.V.m. §§ 1924 ff.) und neben ihnen der überlebende Ehegatte (§§ 1931
ff.). Die Verwandten sind dabei in Ordnungen eingeteilt, deren Rangfolge so gestaltet ist, dass ein Verwandter dann nicht zur
Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter der vorhergehen Ordnung vorhanden ist, § 1930. Innerhalb der ersten drei
Ordnungen gilt die Erbfolge nach Stämmen unter der Beachtung des Repräsentations- und Eintrittsprinzips.
Unter einem Stamm versteht das Gesetz die Abkömmlinge, die von ein und demselben Kind des Erblassers abstammen, §
1924 III.
Als Repräsentationsprinzip erachtet man die Vertretung eines gesamten Stammes durch den mit dem Erblasser am nächsten
verwandten Abkömmling3, § 1924 II.
Gemäss § 1924 III tritt innerhalb eines Stammes an die Stelle eines weggefallenen Abkömmlings die durch diesen mit dem
Erblasser verwandten Abkömmlinge: Eintrittsprinzip4.
Gemäss § 1924 I bilden die Abkömmlinge des Erblassers die erste Ordnung.
Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden die zweite Ordnung, § 1925 I. Leben beide Eltern noch, so schliessen
sie ihre Abkömmlinge aus und erben zu gleichen Teilen, § 1925 II. [...]
1 Mayer-Maly, S.160; vergleiche auch Mertens, S.23.
2 §§ ohne nähere Kennzeichnung sind solche des BGB.
3 Firsching/Graf, Rn 1.16.
4 In älteren Quellen werden Eintritts- und Repräsentationsprinzip oft gleichgestellt und kein Unterschied gesehen. Daher
umfasst im folgenden das Repräsenationsrecht auch das Eintrittsrecht. Ältere Quellen vergleiche Hübner und Scheurer.
dieser Vermögenszuweisung. Von Interesse soll hier diejenige an die gesetzlichen Erben sein.
1. RECHTSHISTORISCHER TEIL
Voraussetzung für diese Arbeit ist die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge nach dem heutigen BGB. Daher wird diese im
folgenden grob aufgezeigt, um anschliessend deren historische Entwicklung verdeutlichen zu können.
1.1. DIE GESETZLICHE ERBFOLGE NACH DEM HEUTE GELTENDEN RECHT
Die Erbfolge wird im fünften Buch des BGB, im ersten Abschnitt, §§ 1922 bis 19412, behandelt. Sie beruht auf der
Verwandtschaft, der Ehe und der Zugehörigkeit zum Staat. Dabei stehen diese Gruppen nicht gleichberechtigt nebeneinander.
An erster Stelle sind die Verwandten berufen (§ 1589 i.V.m. §§ 1924 ff.) und neben ihnen der überlebende Ehegatte (§§ 1931
ff.). Die Verwandten sind dabei in Ordnungen eingeteilt, deren Rangfolge so gestaltet ist, dass ein Verwandter dann nicht zur
Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter der vorhergehen Ordnung vorhanden ist, § 1930. Innerhalb der ersten drei
Ordnungen gilt die Erbfolge nach Stämmen unter der Beachtung des Repräsentations- und Eintrittsprinzips.
Unter einem Stamm versteht das Gesetz die Abkömmlinge, die von ein und demselben Kind des Erblassers abstammen, §
1924 III.
Als Repräsentationsprinzip erachtet man die Vertretung eines gesamten Stammes durch den mit dem Erblasser am nächsten
verwandten Abkömmling3, § 1924 II.
Gemäss § 1924 III tritt innerhalb eines Stammes an die Stelle eines weggefallenen Abkömmlings die durch diesen mit dem
Erblasser verwandten Abkömmlinge: Eintrittsprinzip4.
Gemäss § 1924 I bilden die Abkömmlinge des Erblassers die erste Ordnung.
Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden die zweite Ordnung, § 1925 I. Leben beide Eltern noch, so schliessen
sie ihre Abkömmlinge aus und erben zu gleichen Teilen, § 1925 II. [...]
1 Mayer-Maly, S.160; vergleiche auch Mertens, S.23.
2 §§ ohne nähere Kennzeichnung sind solche des BGB.
3 Firsching/Graf, Rn 1.16.
4 In älteren Quellen werden Eintritts- und Repräsentationsprinzip oft gleichgestellt und kein Unterschied gesehen. Daher
umfasst im folgenden das Repräsenationsrecht auch das Eintrittsrecht. Ältere Quellen vergleiche Hübner und Scheurer.
Bibliographische Angaben
- Autor: Ute Brettschneider
- 2004, 1. Auflage, 29 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638253813
- ISBN-13: 9783638253819
- Erscheinungsdatum: 13.02.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
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