Der Abschleppfall im Zivilrecht. Eine Anspruchsprüfung (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei dieser Arbeit handelt es sich um ein Gutachten für den Abschleppfall im...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei dieser Arbeit handelt es sich um ein Gutachten für den Abschleppfall im Zivilrecht.
Nach § 677 BGB muss das Geschäft "für einen anderen besorgt" werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis eines fremden Geschäfts. Dies ist gegeben, wenn eine Geschäftsbesorgung im Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn durch den Geschäftsführer übernommen wird. Eine Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden für den Geschäftsherrn.
Vorliegend setzt G das Kraftfahrzeug des S vom Parkplatz des E um. Ein tatsächliches Tätigwerden des G als Geschäftsführer für S als Geschäftsherr i.S.d § 677 BGB liegt somit vor. Des Weiteren müsste die Geschäftsbesorgung objektiv oder subjektiv in den Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn fallen.
S ist Eigentümer des Kraftfahrzeugs, das G durch den Abschleppvorgang umsetzt. Somit könnte G im Rechtskreis des S agieren. Ausserdem ist G jedoch aus dem Rahmenvertrag mit E dazu verpflichtet, auf Wunsch des E, einzelne Kraftfahrzeuge von dessen Kundenparkplatz umzusetzen.
Nach § 677 BGB muss das Geschäft "für einen anderen besorgt" werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis eines fremden Geschäfts. Dies ist gegeben, wenn eine Geschäftsbesorgung im Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn durch den Geschäftsführer übernommen wird. Eine Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden für den Geschäftsherrn.
Vorliegend setzt G das Kraftfahrzeug des S vom Parkplatz des E um. Ein tatsächliches Tätigwerden des G als Geschäftsführer für S als Geschäftsherr i.S.d § 677 BGB liegt somit vor. Des Weiteren müsste die Geschäftsbesorgung objektiv oder subjektiv in den Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn fallen.
S ist Eigentümer des Kraftfahrzeugs, das G durch den Abschleppvorgang umsetzt. Somit könnte G im Rechtskreis des S agieren. Ausserdem ist G jedoch aus dem Rahmenvertrag mit E dazu verpflichtet, auf Wunsch des E, einzelne Kraftfahrzeuge von dessen Kundenparkplatz umzusetzen.
Bibliographische Angaben
- 2021, 1. Auflage, 25 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3346518248
- ISBN-13: 9783346518248
- Erscheinungsdatum: 19.10.2021
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