Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der Europäischen Union - Verlierer der Integration? (ePub)
Verlierer der Integration?
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,0, Universität Potsdam (WiSo-Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem...
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Produktinformationen zu „Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der Europäischen Union - Verlierer der Integration? (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,0, Universität Potsdam (WiSo-Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem BVerfG ein
höchstes Gericht geschaffen, das beschränkte Beteiligung an der obersten Staatsgewalt
besitzt. Es wurde als selbständiges, unabhängiges oberstes Staatsorgan zudem mit weitreichenden
Zuständigkeiten ausgestattet. Diesem höchsten Gericht ist im Zuge der europä ischen
Integration in Form des Europäischen Gerichtshofes eine Art Konkurrent entstanden.
Die Integration in der Europäischen Union auf politischem sowie auf dem wirtschaftlichen
Sektor scheint weitestgehend vollendet zu sein, zumindest sind hier aber die jeweiligen
Zuständigkeiten im Sinne der Subsidiarität eindeutig festgelegt. Auf dem rechtlichen Se ktor
hingegen kann nicht behauptet werden, dass eine eindeutige Verte ilung der Zuständigkeiten
erfolgt ist.
So scheint zu diesem Thema konfliktär zu sein, dass sich nationales deutsches Recht mit
internationalem europäischem Recht an einigen Punkten überschneidet. Allerdings muss
hier wiederum berücksichtigt werden, dass es zwar eine deutsche Verfassung, das Grundgesetz,
gibt, bis dato jedoch (noch) keine europäische Verfassung. Dennoch ist es auch
heute schon so, dass europäisches Recht generell nationales Recht bricht. Denn "allem
Gemeinschaftsrecht ist zu eigen: es ist für den jeweiligen Adressaten unmittelbar anwendbares
Recht (Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit) (...); es geht in allen Mitglie dstaaten
dem eigenen nationalen Recht vor (Grundsatz des Vorrangs), Behörden und Geric hte
der Mitgliedstaaten müssen es anwenden und dürfen entgegenstehendes nationales Recht
nicht (mehr) berücksichtigen."1 Sollte also demnächst eine europäische Verfassung verabschiedet
werden, so scheint eine Anwendung im Sinne des GG-Artikel 31 (Vorrang des
Bundesrechts) wahrscheinlich, d.h. , dass höher stehendes Recht (hier: EU-Recht), nationales
Recht breche.
Vor diesen Hintergründen ist die Stellung und Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts
im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof zu klären.
1 Klinke: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Bade 1989, S. 15
höchstes Gericht geschaffen, das beschränkte Beteiligung an der obersten Staatsgewalt
besitzt. Es wurde als selbständiges, unabhängiges oberstes Staatsorgan zudem mit weitreichenden
Zuständigkeiten ausgestattet. Diesem höchsten Gericht ist im Zuge der europä ischen
Integration in Form des Europäischen Gerichtshofes eine Art Konkurrent entstanden.
Die Integration in der Europäischen Union auf politischem sowie auf dem wirtschaftlichen
Sektor scheint weitestgehend vollendet zu sein, zumindest sind hier aber die jeweiligen
Zuständigkeiten im Sinne der Subsidiarität eindeutig festgelegt. Auf dem rechtlichen Se ktor
hingegen kann nicht behauptet werden, dass eine eindeutige Verte ilung der Zuständigkeiten
erfolgt ist.
So scheint zu diesem Thema konfliktär zu sein, dass sich nationales deutsches Recht mit
internationalem europäischem Recht an einigen Punkten überschneidet. Allerdings muss
hier wiederum berücksichtigt werden, dass es zwar eine deutsche Verfassung, das Grundgesetz,
gibt, bis dato jedoch (noch) keine europäische Verfassung. Dennoch ist es auch
heute schon so, dass europäisches Recht generell nationales Recht bricht. Denn "allem
Gemeinschaftsrecht ist zu eigen: es ist für den jeweiligen Adressaten unmittelbar anwendbares
Recht (Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit) (...); es geht in allen Mitglie dstaaten
dem eigenen nationalen Recht vor (Grundsatz des Vorrangs), Behörden und Geric hte
der Mitgliedstaaten müssen es anwenden und dürfen entgegenstehendes nationales Recht
nicht (mehr) berücksichtigen."1 Sollte also demnächst eine europäische Verfassung verabschiedet
werden, so scheint eine Anwendung im Sinne des GG-Artikel 31 (Vorrang des
Bundesrechts) wahrscheinlich, d.h. , dass höher stehendes Recht (hier: EU-Recht), nationales
Recht breche.
Vor diesen Hintergründen ist die Stellung und Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts
im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof zu klären.
1 Klinke: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Bade 1989, S. 15
Bibliographische Angaben
- Autor: Patrick Ehlers
- 2004, 1. Auflage, 21 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638276058
- ISBN-13: 9783638276054
- Erscheinungsdatum: 14.05.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Grösse: 1.53 MB
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