Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) und dessen Inkrafttreten zum 1.1.2002 war neben dem Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht auch die umfassende Neugestaltung des...
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Produktinformationen zu „Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht “
Klappentext zu „Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht “
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) und dessen Inkrafttreten zum 1.1.2002 war neben dem Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht auch die umfassende Neugestaltung des Verjährungsrechts ein zentraler Reformbereich.Im Mittelpunkt der Änderung des Verjährungsrechts stand die Reduzierung der Regelverjährung von dreissig (
195 BGB a.F.) auf drei Jahre (
195 BGB n.F.).
Eine Vielzahl von zivilrechtlichen Verjährungsregeln ausserhalb des BGB wurde bezüglich Fristenlänge und Verjährungsbeginn nicht mit in die Reform einbezogen. So beispielsweise auch
68 StBerG a.F., der die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Steuerberater regelt,
51b BRAO a.F., die dementsprechende Regelung in der Anwaltshaftung und
51a WPO a.F. für die Wirtschaftsprüferhaftung oder auch die Verjährungsbestimmungen im GmbH-Gesetz.
Diese Vorschriften hat der Gesetzgeber in einem zweiten Reformschritt durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (Verjährungsanpassungsgesetz) dem neuen System angepasst. Dieses Verjährungsanpassungsgesetz ist am 15.12.2004 in Kraft getreten. Es stellt eine notwendige Ergänzung zur Schuldrechtsreform auf dem Gebiet des Verjährungsrechts dar.
Im Rahmen dieser Arbeit wird die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht dargestellt. Es wird ausgeführt, welche Änderungen aufgrund welcher Reform eingetreten sind und wie das Aufeinandertreffen von alter und neuer Rechtslage geregelt wurde.
Zuletzt werden in Kapitel E die Übergangsregelungen für die Primär- und Sekundärverjährung von alter zu neuer Rechtslage behandelt. Die Übergangsregelungen beziehen sich ausschliesslich auf das Verjährungsanpassungsgesetz, da durch dieses die für die vorliegende Diplomarbeit relevanten Änderungen eingetreten sind.
Lese-Probe zu „Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht “
Textprobe:C. Rechtslage der Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater vor den Gesetzesänderungen:
Von den in Kapitel B genannten vielfältigen Haftungstatbeständen, denen ein Steuerberater unterliegen kann, dominieren diejenigen des Zivilrechts, weil selbst der sorgfältige und gewissenhafte steuerliche Berater aufgrund des komplizierten Steuerrechtsystems und der ständigen Gesetzesänderungen nahezu zwangsläufig der Gefahr ausgesetzt ist, seine vertraglichen Pflichten zu verletzen. Im Folgenden wird das Augenmerk auf die Verjährung der aus solchen vertraglichen Pflichtverletzungen erwachsenen Schadenersatzansprüche des Mandanten gerichtet.
Vor den Gesetzesänderungen fiel die Verjährungsvorschrift vertraglicher Regressansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater nicht unter die allgemeinen Vorschriften des BGB, sondern sie wurde in einem Sondergesetz niedergeschrieben. Warum und ab wann diese Verjährungsmodalitäten ausserhalb des BGB geregelt wurden, wird nun beschrieben.
Entwicklungsgeschichte des
68 StBerG a.F.
Bis zu dem Erlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11.8.1972 unterlagen die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.
Da sich die 30-jährige regelmässige Verjährungsfrist nach
195 BGB a.F. als unzumutbar und nicht praktikabel erwies und nicht den Zweck der Verjährung aus Sicht des Steuerberaters, sowie des zu wahrenden Rechtsfriedens erfüllte, entschied sich der Gesetzgeber für die Niederschrift einer reduzierten Verjährungsfrist ausserhalb des BGB in das Steuerberatungsgesetz.
In Anlehnung an eine vorgenommene Regeländerung in der Anwaltshaftung wurde somit durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11.8.1972 der
29a in das Steuerberatungsgesetz eingefügt. Gemäss dieser Vorschrift verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater
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bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung.
Mit Eintritt des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.6.1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.11.1975 wurde die gesetzliche Regelung des
29a StBerG in
68 StBerG a.F. unverändert niedergeschrieben.
Somit unterlag die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers gegen den Steuerberater nach alter Rechtslage der Regelung des
68 StBerG a.F..
Es stellt sich die Frage, auf welche Bereiche der Steuerberaterhaftung die Verjährungsvorschrift des
68 StBerG a.F. Anwendung gefunden hat.
Geltungsbereich des
68 StBerG a.F.
Gemäss dem Wortlaut des
68 StBerG a.F. findet die Vorschrift auf alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Steuerberater Anwendung. Als Auftraggeber werden die Personen bezeichnet, für die der Steuerberater i.S.d.
33 StBerG tätig wird.
Voraussetzung für die Anwendung des
68 StBerG a.F. ist, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, mangels welchem zum Beispiel die Verjährung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung nicht unter diese Vorschrift fällt. Dabei unterscheidet
68 StBerG a.F. bei positiver Vertragsverletzung nicht zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Eine weitere Voraussetzung für den Geltungsbereich des
68 StBerG a.F. ist, dass der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater gerichtet ist. Ansprüche gegen andere Personen, beispielsweise Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, die befugt sind, geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten auszuüben, werden nicht von
68 StBerG a.F. erfasst, auch wenn diese Personen in einer Steuerangelegenheit tätig wurden. Deren Verjährungsmodalitäten werden in dem jeweiligen Berufsgesetz geregelt (
51b BRAO a.F.,
51a WPO a.F.). Wohl aber findet
68 StBerG a.F. bei einem Nicht-Steuerberater Anwendung, wenn sich dieser bei der Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen
Mit Eintritt des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.6.1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.11.1975 wurde die gesetzliche Regelung des
29a StBerG in
68 StBerG a.F. unverändert niedergeschrieben.
Somit unterlag die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers gegen den Steuerberater nach alter Rechtslage der Regelung des
68 StBerG a.F..
Es stellt sich die Frage, auf welche Bereiche der Steuerberaterhaftung die Verjährungsvorschrift des
68 StBerG a.F. Anwendung gefunden hat.
Geltungsbereich des
68 StBerG a.F.
Gemäss dem Wortlaut des
68 StBerG a.F. findet die Vorschrift auf alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Steuerberater Anwendung. Als Auftraggeber werden die Personen bezeichnet, für die der Steuerberater i.S.d.
33 StBerG tätig wird.
Voraussetzung für die Anwendung des
68 StBerG a.F. ist, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, mangels welchem zum Beispiel die Verjährung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung nicht unter diese Vorschrift fällt. Dabei unterscheidet
68 StBerG a.F. bei positiver Vertragsverletzung nicht zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Eine weitere Voraussetzung für den Geltungsbereich des
68 StBerG a.F. ist, dass der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater gerichtet ist. Ansprüche gegen andere Personen, beispielsweise Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, die befugt sind, geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten auszuüben, werden nicht von
68 StBerG a.F. erfasst, auch wenn diese Personen in einer Steuerangelegenheit tätig wurden. Deren Verjährungsmodalitäten werden in dem jeweiligen Berufsgesetz geregelt (
51b BRAO a.F.,
51a WPO a.F.). Wohl aber findet
68 StBerG a.F. bei einem Nicht-Steuerberater Anwendung, wenn sich dieser bei der Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen
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Bibliographische Angaben
- Autor: Ute Gabriel
- 2014, Erstauflage, 108 Seiten, 6 Abbildungen, Masse: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954852330
- ISBN-13: 9783954852338
- Erscheinungsdatum: 05.12.2014
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