Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren
Schwerpunkt jeder Betriebsprüfung ist vor allem in Unternehmen, die überwiegend Barumsätze tätigen die Prüfung der Kassenführung. Kassenaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorgenommen werden....
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Produktinformationen zu „Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren “
Klappentext zu „Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren “
Schwerpunkt jeder Betriebsprüfung ist vor allem in Unternehmen, die überwiegend Barumsätze tätigen die Prüfung der Kassenführung. Kassenaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorgenommen werden. Kassenaufzeichnungen, die nicht den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung entsprechen, sind ein Risikopotential, das oft nicht erkannt oder unterschätzt wird. So führen mehr als 90 % der Prüfungen in bargeldintensiven Unternehmen zu empfindlichen, mitunter existenzbedrohenden Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, sei es auf Grund stiefmütterlicher Behandlung der Kassenaufzeichnungen oder unzureichender Kenntnisse über geltendes Recht. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung zu kennen und rechtssicher anzuwenden. Daneben gelten seitdem 01.01.2017 neue Anforderungen an Kassensysteme. Die bisher gewährten Erleichterungen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996 sind zum 31.12.2016 ausgelaufen, d. h. seit dem 01.01.2017 muss sichergestellt sein, dass alle Kassendaten (Einzelaufzeichnungen) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Zusätzlich gilt seit dem 29.12.2016 das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Anwendungserlasse zu 146 AO und 146b AO vom Mai und Juni 2018 konkretisieren die Vorgaben für die Umsetzung in der Praxis. Die mit dem Gesetz verbundenen Änderungen der Abgabenordung gelten seit 01.01.2018 bzw. zum 01.01.2020. Ab 01.01.2020 sollen elektronische Aufzeichnungssysteme wirksamer vor manipulierenden Eingriffen geschützt werden, d. h. es ist ein verpflichtender Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, bestehend aus einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle ( 146a Abs. 1 AO) gesetzlich geregelt. Derzeit gibt es noch keine elektronischen Aufzeichnungssysteme, die den ab 01.01.2020 geltenden Standards entsprechen. Das Fachbuch
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zeigt anhand zahlreicher Beispiele und Checklisten, wie die Kasse richtig geführt wird. Infos zu DATEV-Software, wie z. B. DATEV Datenprüfung comfort und DATEV Kassenbuch online sowie DATEV Kassenarchiv online runden die Darstellung ab.
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Lese-Probe zu „Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren “
In Betriebsprüfungen bei bargeldintensiven Unternehmen ist die Kassenführung immer Prüfungsschwerpunkt. Kassenaufzeichnungen, die nicht den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung (GoB) entsprechen, stellen ein hohes Risikopotenzial für Unternehmer dar. Entdeckt der Betriebsprüfer formelle oder materielle Mängel, hat dies regelmässig empfindliche Steuernachzahlungen zur Folge. Als tragende Säulen der GoB bestimmen sowohl das Handelsgesetzbuch (HGB) als auch die Abgabenordnung (AO), dass Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen sind. Ergänzend wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 klargestellt, dass jeder Geschäftsvorfall grundsätzlich einzeln aufgezeichnet werden muss. Das gilt für die digitale Aufzeichnung von Betriebseinnahmen ebenso wie für Aufzeichnungen auf Papier. Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht sind nur noch in engen Grenzen möglich. Nach Organisation und Technik der Kasse muss durch geeignete Massnahmen sichergestellt sein, dass jeder Geschäftsvorfall zeitgerecht erfasst und verbucht wird. Das setzt eine ausreichende Belegsicherung und die Gewährleistung der Unverlierbarkeit des Geschäftsvorfalls voraus. Der Anwendungserlass zu 146 AO vom Juni 2018 (Einzelaufzeichnungspflicht) konkretisiert die Vorgaben für die Umsetzung in der Praxis. Seit dem 01.01.2015 gelten die Grundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), die nicht unbeachtet gelassen werden dürfen, wenn man die Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen vermeiden möchte. Die GoBD konkretisieren die Ordnungsmässigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen. Sie sind von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten. Der Kreis der Unternehmer, der sich zur Erfassung
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der Betriebseinnahmen eines digitalen Erlöserfassungssystems bedient (z. B. Registrierkasse), konnte sich bis zum 31.12.2016 noch auf einen vereinfachenden Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 09.01.1996 zurückziehen. Mit dessen Aufhebung gilt seit dem 01.01.2017 generell, dass sämtliche Einzelaufzeichnungen aus elektronischen Vorsystemen einzeln und in maschinell auswertbarer Form vorgelegt werden müssen. Dem Z-Bon kommt insoweit keine Aussagekraft mehr zu - die Vollständigkeit der Tageseinnahmen lässt sich damit nicht belegen. Zu den Betriebsprüfungen hat sich seit dem 01.01.2018 das neue Instrument der Kassen-Nachschau hinzu gesellt ( 146b Abgabenordnung). Danach dürfen Amtsträger der Finanzbehörden unangekündigt die Geschäftsräume betreten und sofort Einblick in die Bücher und Aufzeichnungen einschliesslich der Kassendaten nehmen. Auch hierzu wurden die Vorgaben für die Umsetzung in der Praxis im Mai 2018 durch einen Anwendungserlass zu 146b AO konkretisiert. Schliesslich werfen weitere Änderungen ihre Schatten voraus. Zum 01.01.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen ( 146a Abgabenordnung). So ist und bleibt die Kasse eine der zentralen Herausforderungen im Bargeldgewerbe. Gerade weil die wachsenden Anforderungen an die formelle Ordnungsmässigkeit vielen Unternehmern kaum noch erfüllbar erscheinen, muss für den Nachweis der materiellen Richtigkeit Sorge getragen werden. Detaillierte Einzelaufzeichnungen und eine zielgerichtete EDV-Unterstützung können einen erheblichen Teil dazu beitragen. In diesem Sinne soll auch die vor Ihnen liegende zweite Auflage des Werks bei der Umsetzung der Vorschriften in der täglichen Praxis helfen. Begleitend ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner, um die betrieblichen Abläufe in Ihrem Unternehmen zu analysieren, die Art der Aufzeichnungen festzulegen und die Kassenführung regelkonform zu organisieren. Gemeinsam mit der DATEV bietet er L
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Inhaltsverzeichnis zu „Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren “
1 Problembewusstsein 2 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 2.1 Begriffsbestimmung 2.1.1 Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 2.1.2 Aussersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 2.1.3 Branchen- und gewerbespezifische Aufzeichnungspflichten 2.1.4 Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz 2.2 Konkretisierungen für elektronische Aufzeichnungen 2.3 Einteilung der Bücher 2.3.1 Grundbücher 2.3.2 Hauptbücher 2.3.3 Nebenbücher 2.3.4 Hilfsbücher 3 Anforderungen an Kassenaufzeichnungen 3.1 Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung 3.2 Steuerliche Ordnungsvorschriften ( 145 - 147 AO) 3.2.1 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ( 145 AO) 3.2.2 Grundsatz der Vollständigkeit 3.2.3 Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht 3.2.4 Grundsatz der Zeitgerechtheit 3.2.5 Grundsatz der Unveränderbarkeit 3.2.6 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung ( 147 AO) 3.3 Verantwortung 4 Arten der Kassenführung 4.1 Grundsätzliches 4.2 EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen 4.3 Kassendefekte 4.4 Wechsel des Kassensystems 4.4.1 Produktivsystem mit digitalen Einzelaufzeichnungen 4.4.2 Produktivsystem ohne digitale Einzelaufzeichnungen 4.4.3 Anschaffung von Gebrauchtkassen 5 Offene Ladenkasse (OLK) 5.1 Begriffsbestimmung 5.2 OLK mit Einzelaufzeichnungen 5.3 OLK ohne Einzelaufzeichnungen 5.4 Mechanische Registrierkassen 5.4.1 Beschreibung 5.4.2 Rechtsfolgen 6 Geschlossene Ladenkasse 7 Registrier- und PC-Kassen(systeme) 7.1 Einführung in die Thematik 7.2 Geschichtliche Entwicklung 7.3 Funktion des Z-Bons 7.4 Funktionsweise von Registrier- und PC-Kassen 7.4.1 Zugangsberechtigung über Schlüssel und Codes 7.4.2 Berichtswesen 7.5 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten ab 01.01.2017 7.5.1 Allgemeine Grundsätze 7.5.2 Verfahrensdokumentation - Grundpfeiler ordnungsmässiger Kassenführung 7.5.3 Internes Kontrollsystem (IKS) 7.5.4 Stornobuchungen 7.5.5 Trennung der Entgelte 7.5.6 Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen 8 Branchenspezifische
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Aufzeichnungen 8.1 Gastronomiebetriebe 8.2 Taxiunternehmen 8.2.1 Allgemeines 8.2.2 Inhalte eines Schichtzettels 8.2.3 Datenzugriff auf Taxameter 8.2.4 Ausgewählte Problembereiche im Taxigewerbe 8.3 Branchen mit Wiegesystemen 9 Der Tagesabschluss 9.1 Kassenführung im Vorsystem 9.2 Kassenführung mit Tabellenkalkulationsprogrammen 10 Datenzugriffsrecht 10.1 Allgemeines 10.2 Datenzugriff auf Vorsysteme 10.3 Erstqualifikationsrecht 10.4 Berufsgeheimnisse und Datenschutz 10.5 Kassenauslesung bei Geräten ohne Schnittstellen 11 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 11.1 158 AO - Das Einfallstor zur Schätzung 11.2 Formelle und sachliche Mängel 11.3 Vermutung der Richtigkeit 11.4 Beweis des Gegenteils 11.5 Rechtsfolgen 12 Häufige Fehlerquellen 12.1 Kassensturzfähigkeit 12.2 Führen von Neben- und Unterkassen 12.3 Hohe Kassenbestände 12.4 Kassenfehlbeträge 12.5 Telecash- und Kreditkartenumsätze 12.6 Kassenverluste 12.7 Wechselgeldrückgaben 12.8 Ausgabenkassen 12.9 Geldtransit 12.10 Privat verauslagte Aufwendungen 12.11 Privatentnahmen und Privateinlagen 12.12 Sammlung "loser" Belege 12.13 Trinkgelder und Bedienungszuschläge 13 Kassenführung bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG 13.1 Allgemeines 13.2 Führung einer Geschäftskasse 13.3 Pflicht zur Einzelaufzeichnung 13.4 Anwendbarkeit des 158 AO 14 Kassen-Nachschau ab 2018 14.1 Einleitung 14.2 Betroffene Systeme 14.3 Zeitpunkt der Nachschau 14.4 Zeitraum der Nachschau 14.5 Ablauf der Nachschau 14.5.1 Beginn 14.5.2 Mitwirkungspflichten 14.5.3 Abschluss der Kassen-Nachschau 14.6 Rechtsbehelfe 14.7 Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau 15 Änderungen zum 01.01.2020 15.1 Änderungen der Abgabenordnung 15.2 Taxonomie - künftiges Standardjournal für Kassendaten? 16 DATEV-Lösungen 16.1 DATEV Kassenbuch online 16.1.1 Einführung 16.1.2 Programmziel 16.1.3 Programminhalt 16.2 DATEV Datenprüfung comfort 16.3 DATEV Kassenarchiv online 17 Anhang 17.1 BMF-Schreiben vom 09.01.1996 17.2 BMF-Schreiben vom 26.11.2010 17.3 Gesetzestext 146a Abgabenordnung 17.4 Kassensicherungsverordnung vom 26.09.2017 17.5 Checkliste zur Kassenführung
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Autoren-Porträt von Gerd Achilles
Achilles, Gerd Der Autor ist seit etwa 15 Jahren Betriebsprüfer des Landes NRW. In dieser Eigenschaft ist er überwiegend mit Betriebsprüfungen im Bargeldgewerbe befasst. Darüber hinaus gehört er dem Dozententeam für Risikomanagement bei Bargeschäften an der Bundesfinanzakademie an. Ausserhalb der Finanzverwaltung ist er als Fachbuchautor und Referent zum Thema Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen tätig. Die Brancheninformation wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. Sie gibt die persönliche Rechtsauffassung des Autors wieder.
Bibliographische Angaben
- Autor: Gerd Achilles
- 2018, 2., überarb. Aufl., 242 Seiten, Masse: 17,2 x 24,1 cm, Gebunden, Deutsch
- Verlag: Datev
- ISBN-10: 3944505778
- ISBN-13: 9783944505770
- Erscheinungsdatum: 14.09.2018
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