EEG 2021 - Kommentar
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Erweiterung des EEG 2021 auf jetzt 199 Paragraphen
Alle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei 105 tatsächlich ist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter...
Alle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei 105 tatsächlich ist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter...
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Erweiterung des EEG 2021 auf jetzt 199 ParagraphenAlle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei 105 tatsächlich ist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter angewachsen.
Das neue Recht modifiziert nicht nur den Rechtsrahmen für die ab 1.1.2021 in Betrieb gegangenen Neuanlagen, sondern beeinflusst auch die Rechtsverhältnisse der Bestandsanlagen. Die Kommission der Europäischen Union hat einen grossen Teil der Neuregelungen beihilferechtlich bereits genehmigt.
NEU in der 9. Auflage:
Förderung von EEG-Anlagen:Änderungen im Ausschreibungsrecht:
- Abschaffung vieler Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften, getrennte Ausschreibungen für Gebäudeanlagen und Freiflächenanlagen, optionale Teilnahme an Ausschreibungen für mittlere Solaranlagen, Windenergieanlagen: Verknappung des Ausschreibungsvolumens bei Mindernachfrage
- Fördererweiterung: Nachförderung von Altanlagen, Sondervorteile für Anlagen in der Südregion , Verlängerung von Realisierungsfristen nach Zuschlag
- Mieterstromzuschlag: Erweiterung auf Stadtquartiere
Finanzierung der Förderung:
- Teilfinanzierung aus dem Bundeshaushalt, um die EEG-Umlage zu entlasten
- Zuwendungen an Gemeinden (indirekt aus der EEG-Umlage) zwecks Verbesserung der Akzeptanz von Windenergieanlagen
Förderung von Bestandsanlagen:
- Digitalisierungsstrategie: Fernsteuerbarkeit (Netzbetreiber und Direktvermarkter)
- bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
- Scheibenpachtmodelle: Streitbeilegung mit dem Netzbetreiber
- Zusatzgebote bei Windenergie-Bestandsanlagen ermöglicht
Der Autor:
Prof. Dr. Peter Salje; Forschungsschwerpunkte und Promotionen sowohl in Staats- und Wirtschaftswissenschaften als auch in Rechtswissenschaften auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Wirtschafts- und Europarechts. Ein besonderes Gewicht liegt bei den Veröffentlichungen auf dem Recht der Energiewirtschaft einschliesslich des Rechts der erneuerbaren Energien.
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Erweiterung des EEG 2021 auf jetzt 199 Paragraphen
Alle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei 105 tatsächlich ist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter angewachsen.
Das neue Recht modifiziert nicht nur den Rechtsrahmen für die ab 1.1.2021 in Betrieb gegangenen Neuanlagen, sondern beeinflusst auch die Rechtsverhältnisse der Bestandsanlagen. Die Kommission der Europäischen Union hat einen grossen Teil der Neuregelungen beihilferechtlich bereits genehmigt.
NEU in der 9. Auflage:
Förderung von EEG-Anlagen:Änderungen im Ausschreibungsrecht:
Finanzierung der Förderung:
Förderung von Bestandsanlagen:
Der Autor:
Prof. Dr. Peter Salje; Forschungsschwerpunkte und Promotionen sowohl in Staats- und Wirtschaftswissenschaften als auch in Rechtswissenschaften auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Wirtschafts- und Europarechts. Ein besonderes Gewicht liegt bei den Veröffentlichungen auf dem Recht der Energiewirtschaft einschliesslich des Rechts der erneuerbaren Energien.
Alle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei 105 tatsächlich ist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter angewachsen.
Das neue Recht modifiziert nicht nur den Rechtsrahmen für die ab 1.1.2021 in Betrieb gegangenen Neuanlagen, sondern beeinflusst auch die Rechtsverhältnisse der Bestandsanlagen. Die Kommission der Europäischen Union hat einen grossen Teil der Neuregelungen beihilferechtlich bereits genehmigt.
NEU in der 9. Auflage:
Förderung von EEG-Anlagen:Änderungen im Ausschreibungsrecht:
- Abschaffung vieler Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften, getrennte Ausschreibungen für Gebäudeanlagen und Freiflächenanlagen, optionale Teilnahme an Ausschreibungen für mittlere Solaranlagen, Windenergieanlagen: Verknappung des Ausschreibungsvolumens bei Mindernachfrage
- Fördererweiterung: Nachförderung von Altanlagen, Sondervorteile für Anlagen in der Südregion , Verlängerung von Realisierungsfristen nach Zuschlag
- Mieterstromzuschlag: Erweiterung auf Stadtquartiere
Finanzierung der Förderung:
- Teilfinanzierung aus dem Bundeshaushalt, um die EEG-Umlage zu entlasten
- Zuwendungen an Gemeinden (indirekt aus der EEG-Umlage) zwecks Verbesserung der Akzeptanz von Windenergieanlagen
Förderung von Bestandsanlagen:
- Digitalisierungsstrategie: Fernsteuerbarkeit (Netzbetreiber und Direktvermarkter)
- bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
- Scheibenpachtmodelle: Streitbeilegung mit dem Netzbetreiber
- Zusatzgebote bei Windenergie-Bestandsanlagen ermöglicht
Der Autor:
Prof. Dr. Peter Salje; Forschungsschwerpunkte und Promotionen sowohl in Staats- und Wirtschaftswissenschaften als auch in Rechtswissenschaften auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Wirtschafts- und Europarechts. Ein besonderes Gewicht liegt bei den Veröffentlichungen auf dem Recht der Energiewirtschaft einschliesslich des Rechts der erneuerbaren Energien.
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Bibliographische Angaben
- Autor: Peter Salje
- 2022, 9. Aufl., 1774 Seiten, Masse: 15,8 x 21,2 cm, Gebunden, Deutsch
- Verlag: Heymanns
- ISBN-10: 345229997X
- ISBN-13: 9783452299970
- Erscheinungsdatum: 16.05.2022
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