Die Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008
Am 06.07.2007 wurde mit Zustimmung des Bundesrates (BR) die Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Diese hat eine Reihe von Änderungen in den Gesetzen bewirkt und einige Reformationen bewirkt. Aufgrund der vielfältigen Kritiken, der Komplexität und der...
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Produktinformationen zu „Die Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 “
Klappentext zu „Die Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 “
Am 06.07.2007 wurde mit Zustimmung des Bundesrates (BR) die Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Diese hat eine Reihe von Änderungen in den Gesetzen bewirkt und einige Reformationen bewirkt. Aufgrund der vielfältigen Kritiken, der Komplexität und der international einzigartigen Ausgestaltung der Zinsschrankenregelung in Deutschland soll diese neue Regelung in der vorliegenden Arbeit eingehend analysiert werden.Das Ziel der Arbeit ist es, die Zinsschranke umfassend darzustellen, auf die Problembereiche und die Komplexität aufmerksam zu machen sowie an geeigneten Stellen Gestaltungsüberlegungen oder Verbesserungsvorschläge anzubringen. Neben dem personellen und sachlichen Anwendungsbereich der neuen Regel werden die Rechtsfolgen und Wirkungen sowie die Ausnahmen von der Zinsschranke dargestellt. Und es wird detailliert auf die Zinsschranke eingegangen. Die Arbeit widmet sich auch ihrem Zusammenhang mit den Kapitalgesellschaften und Konzernen. Ein anderer Teil der Arbeit widmet sich Sonderaspekten wie Personengesellschaften und Organschaften.
Es wird eine abschliessende Diskussion über die europarechtlichen und steuersystematischen Probleme geführt, vor allem unter dem Gesichtspunkt des Leistungsfähigkeitsprinzips, des sich daraus ergebenden Nettoprinzips sowie einer Analyse über Verstösse gegen Grundfreiheiten des EG-Vertrages (EGV). Abschliessend vergleicht die Arbeit die Zinsschranke mit ähnlichen internationalen Regeln und weist auf Ansatzpunkte für Verbesserungsvorschläge hin.
Lese-Probe zu „Die Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 “
Textprobe:Kapitel II, Rechtsfolge und Wirkungen:
1, Begrenzung der Abzugsfähigkeit:
Rechtsfolge der Zinsschranke ist die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgabe auf Ebene des die Zinsen zahlenden Unternehmens. Gemäss
4 h Abs. 1 EStG können Zinsaufwendungen unbegrenzt in Höhe der Zinserträge abgezogen werden. Sobald jedoch ein negativer Zinssaldo entsteht, d.h. die Zinsaufwendungen höher als die Zinserträge sind, kann dieser nur bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA als steuermindernder Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden, sofern die Freigrenze von einer Million Euro überschritten wird. Die nicht abziehbaren Zinsen werden in einem Zinsvortrag gemäss
4 h Abs. 1 Satz 2, 3 EStG in die folgenden Wirtschaftsjahre zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Somit werden die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre entsprechend erhöht. Dies betrifft aber nicht den massgeblichen Gewinn. Der Zinsvortrag ist gemäss
4 h Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen.
Kommt in den nächsten Jahren die Zinsschranke nicht zur Anwendung, da die Zinserträge höher sind als die Zinsaufwendungen oder die Freigrenze von einer Million Euro nicht überschritten wird, kann der Zinsvortrag in der Höhe genutzt werden, bis die kritische Grenze erreicht wird, um in die Anwendungsbereich der Zinsschranke zu fallen.
Ist bereits das EBITDA negativ, so sind lediglich die Zinsaufwendungen in Höhe der Zinserträge abziehbar. Es kommt zu keiner Verminderung des Abzugs durch 30 Prozent des negativen EBITDA.
2, Zinsvortrag:
Die Zinsschranke führt temporär zu nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. Diese werden über einen Zinsvortrag in die nachfolgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen und gemäss
4 h Abs. 4 EStG gesondert festgestellt.
Wie im ersten Absatz desselben Paragrafen durch den Gesetzgeber angeordnet, erhöht der Zinsvortrag die Zinsaufwendungen der entsprechend nachfolgenden Wirtschaftsjahre, nicht jedoch den massgeblichen Gewinn. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass
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durch den Zinsvortrag die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke erhöht wird. Schaden/Käshammer sehen dies als systemgerecht an, denn die vorgetragenen Zinsaufwendungen haben bereits den massgeblichen Gewinn und das Abzugsvolumen des Entstehungsjahres erhöht. Allerdings ist nicht sichergestellt, dass der Zinsvortrag auch tatsächlich genutzt werden kann. Zum einen müsste sich das Verhältnis der Zinsaufwendungen zu den Zinserträgen wesentlich verbessern, so dass kein negativer Zinssaldo mehr entsteht, oder aber es müsste ein wesentlich höheres steuerliches EBITDA erreicht werden. Um einen Euro des Zinsvortrags abziehen zu können, müssen 3,33 EUR mehr EBITDA erwirtschaftet werden. Dies ist durch die 30 Prozent Regelung bedingt. Zum anderen kann der Zinsvortrag i.S.d.
4 h Abs. 5 EStG auch untergehen. Dem Wortlaut der Vorschrift nach, soll der Zinsvortrag bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs untergehen. Zur Konkretisierung dieser Aussage setzen Schaden/Käshammer am Begriff "Betrieb" an. Sie sehen eine weite Betriebsbegriffsauslegung für angemessen und nicht lediglich eine, die an
10 a GewStG,
16 EStG oder
20 UmwStG anknüpft. Aufgrund dieser Auffassung gelangen sie zu dem Ergebnis, dass für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine die Aufgabe eines Teilbetriebs für einen Untergang des Zinsvortrags nicht ausreicht, eine vollständige Betriebsaufgabe lediglich bei einer Liquidation in Betracht kommt und somit auch nur dann der Zinsvortrag untergehen kann. Die Übertragung des Teilbetriebs reicht ebenfalls nicht für den Untergang aus (Bestätigung durch
15 Abs. 3 UmwStG). Aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des
8 Abs. 2 KStG ist die Betriebsübertragung bei inländischen Kapitalgesellschaften nicht denkbar. Inländische Kapitalgesellschaften unterhalten stets einen Gewerbebetrieb. Der Zinsvortrag bleibt somit erhalten. Dies gilt auch für Einbringungen i.S.d.
20 UmwStG. Aufgrund dieser Ausf
4 h Abs. 5 EStG auch untergehen. Dem Wortlaut der Vorschrift nach, soll der Zinsvortrag bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs untergehen. Zur Konkretisierung dieser Aussage setzen Schaden/Käshammer am Begriff "Betrieb" an. Sie sehen eine weite Betriebsbegriffsauslegung für angemessen und nicht lediglich eine, die an
10 a GewStG,
16 EStG oder
20 UmwStG anknüpft. Aufgrund dieser Auffassung gelangen sie zu dem Ergebnis, dass für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine die Aufgabe eines Teilbetriebs für einen Untergang des Zinsvortrags nicht ausreicht, eine vollständige Betriebsaufgabe lediglich bei einer Liquidation in Betracht kommt und somit auch nur dann der Zinsvortrag untergehen kann. Die Übertragung des Teilbetriebs reicht ebenfalls nicht für den Untergang aus (Bestätigung durch
15 Abs. 3 UmwStG). Aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des
8 Abs. 2 KStG ist die Betriebsübertragung bei inländischen Kapitalgesellschaften nicht denkbar. Inländische Kapitalgesellschaften unterhalten stets einen Gewerbebetrieb. Der Zinsvortrag bleibt somit erhalten. Dies gilt auch für Einbringungen i.S.d.
20 UmwStG. Aufgrund dieser Ausf
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Bibliographische Angaben
- Autor: Miriam Elisabeth Johanna Ernst
- 2015, 136 Seiten, 15 Abbildungen, Masse: 19 x 27 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954852942
- ISBN-13: 9783954852949
- Erscheinungsdatum: 02.04.2015
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