Die Rückforderung von Zuwendungen bei Verstössen gegen das Vergaberecht
Bei der Gewährung von Zuwendungen nehmen die Bewilligungsbehörden in die Zuwendungsbescheide regelmässig die Nebenbestimmung auf, dass der Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträgen die Vorschriften des Vergaberechts...
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Produktinformationen zu „Die Rückforderung von Zuwendungen bei Verstössen gegen das Vergaberecht “
Klappentext zu „Die Rückforderung von Zuwendungen bei Verstössen gegen das Vergaberecht “
Bei der Gewährung von Zuwendungen nehmen die Bewilligungsbehörden in die Zuwendungsbescheide regelmässig die Nebenbestimmung auf, dass der Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträgen die Vorschriften des Vergaberechts zu beachten hat. Dieses birgt ein erhebliches Fehlerpotential. Eine (teilweise) Rückforderung der Zuwendung kann die Finanzierung eines Projektes oder gar die Existenz des Zuwendungsempfängers ernsthaft gefährden.Die vorliegende Studie zeigt auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Behörde im Falle eines Vergaberechtsverstosses eine Zuwendung zurückfordern kann. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, ob sie ein Ermessen hat und ob dieses durch Verwaltungsvorschriften gelenkt wird.
Ausserdem wird untersucht, ob jeder Vergaberechtsverstoss einen Widerrufsgrund darstellt oder ob gleichzeitig auch gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung verstossen worden sein muss.
Schliesslich wird dargestellt, in welcher Höhe eine Rückforderung der Zuwendung in Betracht kommen kann und welche Rechtsmittel dem Zuwendungsempfänger gegen die Rückforderung zur Verfügung stehen.
Lese-Probe zu „Die Rückforderung von Zuwendungen bei Verstössen gegen das Vergaberecht “
Textprobe:Kapitel II, Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts als Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid:
1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen:
Die Anlagen 1 bis 4 der VV Nr. 5.1 zu
44 BHO enthalten Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) für Zuwendungen: Die ANBest-I für Zuwendungen zur institutionellen Förderung, die ANBest-P für Zuwendungen zur Projektförderung, die ANBest-Gk für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und die ANBest-P-Kosten für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis. Gemäss VV Nr. 5.1 S. 2 zu
44 BHO sind die jeweiligen ANBest unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
In der vorliegenden Studie werden lediglich die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) betrachtet, da diese in der Praxis am häufigsten verwendet werden.
Gemäss ihrer Vorbemerkung enthalten die ANBest-P Nebenbestimmungen im Sinne des
36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Diese sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen in den Zuwendungsbescheid werden diese für den Zuwendungsempfänger bindend. Allerdings müssen die ANBest-P nicht in ihrem Wortlaut beigefügt werden, sondern dem Bestimmtheitsgebot wird bereits dann genügt, wenn im Zuwendungsbescheid auf diese Bezug genommen wird. Auch ein Beifügen der vergaberechtlichen Bestimmungen selbst ist entbehrlich, da diese - z. B. über den Buchhandel - allgemein zugänglich sind und sich der Zuwendungsempfänger auf diese Weise ohne Weiteres Kenntnis von deren Inhalt verschaffen kann.
2. Regelungsgehalt von Nr. 3.1 ANBest-P:
Nr. 3 ANBest-P enthält die vom Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Aufträgen zu beachtenden Bestimmungen. Wenn die Zuwendung - oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung - mehr als 100.000 Euro beträgt, sind nach Nr. 3.1 ANBest-P bei der Vergabe von Aufträgen für
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Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) anzuwenden. Die genannten Abschnitte 1 befinden sich jeweils im Teil A der entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/A und VOL/A).
Die in den VV zu den Haushaltsordnungen der Länder enthaltenen ANBest-P knüpfen die Anwendung des Vergaberechts zum Teil an davon abweichende Wertgrenzen. Diese sind nicht zu verwechseln mit den Schwellenwerten gemäss
100 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB i. V. m.
2 VgV . Die Wertgrenzen bestimmen, ab welchem Auftragswert die VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden sind. Beispielsweise sind nach Nr. 3.5 der ANBest-P als Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu
44 ThürLHO die Vergabevorschriften nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 25.000 Euro beträgt, es sei denn, der Zuwendungsempfänger ist aus anderen Gründen verpflichtet, die Vergabebestimmungen zu beachten.
Aus Nr. 1.1 ANBest-P folgt, dass der Zuwendungsempfänger jedoch auch unterhalb einer bestehenden Wertgrenze Aufträge wirtschaftlich und sparsam zu vergeben hat. In Bremen und Hamburg bestimmen die ANBest-P ausdrücklich, dass Aufträge, welche die Wertgrenze zur Anwendung der VOB oder VOL nicht erreichen, unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer schriftlicher Angebote - und damit im Wettbewerb - zu vergeben sind.
Nr. 3.1 ANBest-P konkretisiert vor allem die
7 Abs. 1, 23, 44, 55 BHO, die ihrerseits auf den
6 Abs. 1, 14, 26, 30 HGrG beruhen. Nach
30 HGrG und dem gleichlautenden
55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die
Die in den VV zu den Haushaltsordnungen der Länder enthaltenen ANBest-P knüpfen die Anwendung des Vergaberechts zum Teil an davon abweichende Wertgrenzen. Diese sind nicht zu verwechseln mit den Schwellenwerten gemäss
100 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB i. V. m.
2 VgV . Die Wertgrenzen bestimmen, ab welchem Auftragswert die VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden sind. Beispielsweise sind nach Nr. 3.5 der ANBest-P als Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu
44 ThürLHO die Vergabevorschriften nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 25.000 Euro beträgt, es sei denn, der Zuwendungsempfänger ist aus anderen Gründen verpflichtet, die Vergabebestimmungen zu beachten.
Aus Nr. 1.1 ANBest-P folgt, dass der Zuwendungsempfänger jedoch auch unterhalb einer bestehenden Wertgrenze Aufträge wirtschaftlich und sparsam zu vergeben hat. In Bremen und Hamburg bestimmen die ANBest-P ausdrücklich, dass Aufträge, welche die Wertgrenze zur Anwendung der VOB oder VOL nicht erreichen, unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer schriftlicher Angebote - und damit im Wettbewerb - zu vergeben sind.
Nr. 3.1 ANBest-P konkretisiert vor allem die
7 Abs. 1, 23, 44, 55 BHO, die ihrerseits auf den
6 Abs. 1, 14, 26, 30 HGrG beruhen. Nach
30 HGrG und dem gleichlautenden
55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die
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Bibliographische Angaben
- Autor: Mike Langbein
- 2015, 72 Seiten, Masse: 15,5 x 0,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3959347170
- ISBN-13: 9783959347174
- Erscheinungsdatum: 22.07.2015
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