Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Dieses Lehrbuch richtet sich an Referendare, die sich auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereiten. Dieser Band der Lehrbuchreihe beschäftigt sich mit dem notwendigen Wissen für die öffentlich-rechtlichen Klausuren des zweiten Examens. Das Lehrbuch...
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Produktinformationen zu „Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen “
Klappentext zu „Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen “
Dieses Lehrbuch richtet sich an Referendare, die sich auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereiten. Dieser Band der Lehrbuchreihe beschäftigt sich mit dem notwendigen Wissen für die öffentlich-rechtlichen Klausuren des zweiten Examens. Das Lehrbuch bemüht sich um einen knappen Stil, um der wenigen Zeit, die in der heissen Phase der Examensvorbereitung verbleibt, gerecht zu werden. Trotz dessen wurde auf keine wichtigen Informationen verzichtet, so dass ein erfolgreiches Bestehen des zweiten Examens erzielt werden kann.Das Buch erläutert sämtliche Fallgestaltungen zur Anfertigung von Klausuren mit den Aufgabenstellungen hinsichtlich des Ausgangsbescheids, des Widerspruchsbescheids, der gerichtlichen Entscheidungen sowohl hinsichtlich eines Urteils als auch der Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, der Rechtsmittel und der Klausur aus anwaltlicher Sicht. Zu allen Bereichen werden Aufbauschemata und Formulierungsbeispiele angeboten. Letztlich geht das Lehrbuch auf besondere Klausurgestaltungen wie die Erledigungssituation oder die beamtenrechtliche Konkurrentenklage ein und gibt Hinweise zum Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens.
Lese-Probe zu „Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen “
Textprobe:4. Teil: Die Rechtsmittel:
- als Rechtsmittel kommen die Beschwerde, Berufung und Revision in Betracht, die alle Devolutiveffekt aufweisen und bis auf die Beschwerde ausserdem zur aufschiebende Wirkung führen.
- bei Beschwerde ist immer der Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung massgeblich.
Die folgende Darstellung der Zulässigkeit und Begründetheit erfolgt zusammen für alle drei Rechtsmittel, da die Voraussetzungen ähnlich sind:
A. Zulässigkeit:
- bei der Zulässigkeit der Rechtsmittel ist nie zu prüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, da alle weiteren Gerichte nach
17a V GVG an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden sind; dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verstoss gegen
17a III 2 GVG vorliegt; dies ist der Fall, sofern eine Rüge eingelegt wurde aber kein gesonderter Beschluss ergangen ist.
I. Statthaftigkeit des Rechtsmittels:
1. Berufung
124 VwGO:
- statthaft ist die Berufung, wenn dies durch das VG oder OVG zugelassen worden ist nach
124 II, 124 a I VwGO.
- die Berufung ist eine neue Tatsachen- und Rechtsinstanz, daher sind neue Beweismittelmittel grds. zulässig, sofern keine Präklusion nach
128 a VwGO besteht; daher sind auch Änderungen in rechtlicher Hinsicht, wie Änderungen von Gesetzen, in der Berufung zu berücksichtigen.
2. Revision
132 VwGO:
- die Revision ist nur bei einer Zulassung statthaft, ansonsten bedarf es einer vorgeschalteten Nichtzulassungsbeschwerde nach
133 VwGO.
- in der Revision erfolgt nur eine Überprüfung der Anwendung des materiellen Rechts und von Verfahrensfehlern.
- der Revisionsgrund kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder gleich lautendem Landesrecht gestützt werden, sonstiges Landesrecht wird nur bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten berücksichtigt; zudem muss das Urteil auf dem Fehler beruhen gem.
137 VwGO.
- die Revision ist auch als Sprungrevision zulässig.
3. Beschwerde
146 VwGO:
- diese ist statthaft gegen die Entscheidungen des
... mehr
Verwaltungsgerichts, sofern es sich bei der Entscheidung nicht um ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid handelt; und nur soweit die Beschwerde nicht gesetzlich ausgeschlossen ist nach
65 IV, 92 III, 161 II VwGO.
- gegen Entscheidungen des OVG ist die Beschwerde dagegen gem.
152 VwGO grds. nicht statthaft.
II. Beschwer:
- die Beschwer ist eine Voraussetzung für alle drei Rechtsmittel.
- die Beschwer kann sich immer nur aus dem Tenor und nie aus einer Formulierung der Gründe ergeben.
- für Hauptbeteiligte, d.h. den Kläger und den Beklagten, genügt eine formelle Beschwer; diese liegt vor, sofern dem Antrag nicht voll entsprochen worden ist; dies ist z.B. auch der Fall, falls die Klage nur aufgrund eines Hilfsantrags erfolgreich ist, oder für den Beklagten auch, falls die Klage nur durch ein Prozessurteil und nicht durch ein Sachurteil abgewiesen wurde.
- für Beigeladene muss dagegen eine materielle Beschwer vorliegen; dies ist der Fall, falls ein rechtliches Interesse negativ berührt wird; d.h. wenn der Beigeladene möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt sein kann.
- der Vertreter des öffentlichen Interesses kann dagegen immer Rechtsmittel einlegen, da wegen seiner objektiven Stellung keine Beschwer nötig ist.
- bei unselbständigen Anschlussrechtsmitteln der Gegenseite muss ebenfalls keine Beschwer vorgetragen werden, solange das Hauptrechtsmittel anhängig ist.
- dagegen muss bei selbständigen Anschlussrechtsmitteln eine Beschwer bereits ab Erhebung des Rechtsmittels vorliegen, da dies ein eigenes, unabhängiges Rechtsmittels darstellt und daher alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
III. Form und Frist bzgl. Des Rechtsmittels und der Begründung:
1. Berufung
124a VwGO:
- ein Monat ab Zustellung des Urteils für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
- der Antrag auf Zulassung ist nur beim Ausgangsgericht zu stellen; eine Einlegung beim OVG ist nicht Frist wahrend.
- eine weitere Woche Frist für die Begründung des
65 IV, 92 III, 161 II VwGO.
- gegen Entscheidungen des OVG ist die Beschwerde dagegen gem.
152 VwGO grds. nicht statthaft.
II. Beschwer:
- die Beschwer ist eine Voraussetzung für alle drei Rechtsmittel.
- die Beschwer kann sich immer nur aus dem Tenor und nie aus einer Formulierung der Gründe ergeben.
- für Hauptbeteiligte, d.h. den Kläger und den Beklagten, genügt eine formelle Beschwer; diese liegt vor, sofern dem Antrag nicht voll entsprochen worden ist; dies ist z.B. auch der Fall, falls die Klage nur aufgrund eines Hilfsantrags erfolgreich ist, oder für den Beklagten auch, falls die Klage nur durch ein Prozessurteil und nicht durch ein Sachurteil abgewiesen wurde.
- für Beigeladene muss dagegen eine materielle Beschwer vorliegen; dies ist der Fall, falls ein rechtliches Interesse negativ berührt wird; d.h. wenn der Beigeladene möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt sein kann.
- der Vertreter des öffentlichen Interesses kann dagegen immer Rechtsmittel einlegen, da wegen seiner objektiven Stellung keine Beschwer nötig ist.
- bei unselbständigen Anschlussrechtsmitteln der Gegenseite muss ebenfalls keine Beschwer vorgetragen werden, solange das Hauptrechtsmittel anhängig ist.
- dagegen muss bei selbständigen Anschlussrechtsmitteln eine Beschwer bereits ab Erhebung des Rechtsmittels vorliegen, da dies ein eigenes, unabhängiges Rechtsmittels darstellt und daher alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
III. Form und Frist bzgl. Des Rechtsmittels und der Begründung:
1. Berufung
124a VwGO:
- ein Monat ab Zustellung des Urteils für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
- der Antrag auf Zulassung ist nur beim Ausgangsgericht zu stellen; eine Einlegung beim OVG ist nicht Frist wahrend.
- eine weitere Woche Frist für die Begründung des
... weniger
Bibliographische Angaben
- Autor: Sebastian Homeier
- 2014, Erstauflage, 108 Seiten, Masse: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954852314
- ISBN-13: 9783954852314
- Erscheinungsdatum: 05.12.2014
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