Bachelorarbeit / Die körperschaftsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
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Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass jede natürliche und juristische Person einzeln steuerpflichtig ist. Dieser Grundsatz wird durch eine steuerliche Organschaft ausgehebelt. Das Steuerrecht kennt die gewerbesteuerliche, körperschaftsteuerliche und die...
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Produktinformationen zu „Bachelorarbeit / Die körperschaftsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Rechtsfolgen “
Klappentext zu „Bachelorarbeit / Die körperschaftsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Rechtsfolgen “
Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass jede natürliche und juristische Person einzeln steuerpflichtig ist. Dieser Grundsatz wird durch eine steuerliche Organschaft ausgehebelt. Das Steuerrecht kennt die gewerbesteuerliche, körperschaftsteuerliche und die umsatzsteuerliche Organschaft.Diese Bachelorarbeit gibt einen Einblick in die körperschaftsteuerliche Organschaft. Die wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse von Unternehmen waren für den Gesetzgeber Anlass für betroffene Unternehmen eine einheitliche Besteuerung zu schaffen. Deshalb ist ein Grund, eine solche Organschaft einzugehen, die Einkommensverrechnung rechtlich selbstständiger Unternehmen.
In dieser Arbeit werden die Voraussetzungen zum Rechtstand Mitte 2011 für eine körperschaftsteuerliche Organschaft dargestellt und die Rechtsfolgen beim erfolgreichen Eingehen dieser aufgezeigt. Des Weiteren werden die Sondersachverhalte der verunglückten Organschaft sowie die verdeckte Gewinnausschüttung angesprochen. Das Beschriebene wird anhand von Beispielen verdeutlicht.
Lese-Probe zu „Bachelorarbeit / Die körperschaftsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Rechtsfolgen “
Textprobe:Kapitel 2, Voraussetzung:
2.1, Organträger:
2.1.1, Allgemeine Voraussetzungen:
Der OT muss nach
14 Abs.1 Nr. 2 KStG entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
1 KStG sein. Nur ein Unternehmen kann gemäss
14 Abs.1 S.1 KStG als OT fungieren, da ab dem VZ 2003 eine Mehrmütterorganschaft steuerlich nicht mehr anerkannt ist. Seit dem VZ 2001 muss sich lediglich die Geschäftsleitung (
10 AO) im Inland befinden, der OT kann seinen Sitz (
11 AO) auch im Ausland haben.
Ausserdem muss der OT ein gewerbliches Unternehmen sein,
14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Gewerblichkeit wird bejaht, wenn die Voraussetzungen des
2 GewStG vorliegen. Problematisch wird dies nur, bei Personengesellschaften, da die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften laut
2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelten.
2.1.2, Personengesellschaften:
Für Personengesellschaften gelten zusätzlich folgende besondere Bestimmungen:
14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG besagt, dass auch eine Personengesellschaft OT sein kann, wenn sie eine Gesellschaft i. S. d.
15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist und eine Tätigkeit i. S. d.
15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine Gesellschaft, die durch
15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur gewerblich geprägt ist, kommt nicht als OT in Betracht. Soweit die eigene gewerbliche Tätigkeit nicht nur geringfügig ist, liegt die Voraussetzung der Gewerblichkeit vor und somit ist eine Personengesellschaft, die durch
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG von der Gewerblichkeit infiziert wird, ein möglicher OT. Ebenso wird der Besitzpersonengesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet. Eine Holding hingegen kann nur OT sein, wenn sie selbst gewerblich tätig ist.
2.1.3, Ausländische Unternehmen:
Ausländische gewerbliche Unternehmen können OT sein, wenn die Voraussetzungen des
18 KStG vorliegen. Eine dieser
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Voraussetzungen ist eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. Ebenso muss diese die erforderlichen Anteile an der OG im Betriebsvermögen halten. Nach herrschender Ansicht muss der ausländische OT, nicht wie dem Wortlaut des Gesetzes nach gewerblich tätig sein, viel mehr ist auf die Zweigniederlassung abzustellen, da so das gewerbliche Einkommen steuerlich im Inland erfasst wird. Ausserdem muss der GAV unter der Firma der Zweigniederlassung geschlossen sein, so dass das Einkommen der Organgesellschaft an die beschränkt steuerpflichtige Zweigniederlassung zuzurechnen ist.
2.,2 Organgesellschaft:
2.2.1, Rechtsform:
Als OG kommen die in
14 Abs. 1 S. 1 KStG genannten Gesellschaften in Betracht. Eine andere Kapitalgesellschaft nach
17 KStG kann eine GmbH sein, dazu müssen die Voraussetzungen nach R 66 KStR vorliegen. Ebenso kann eine Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft eine OG sein. Ob eine UG (haftungsbeschränkt) eine OG sein kann ist nicht geklärt, da sie durch die gesetzliche Thessaurierungspflicht nicht den ganzen Gewinn an den OT abführen kann. Andere halten diese Pflicht nur für eine andere Art der gesetzlichen Rücklage, die dann im Rahmen des Höchstbetrages nach
301 AktG beachtet werden muss. Personengesellschaften, so auch die GmbH & Co KG, können keine OG sein.
2.2.2, Doppelter Inlandsbezug und Art der Tätigkeit:
Die OG muss sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz im Inland haben. Dieser doppelte Inlandsbezug gilt nach Entscheidungen des EuGH wie z. B. der Überseering Entscheidung nicht mehr uneingeschränkt. Dadurch kann nun auch eine im EU-/EWR- Ausland gegründete Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat, ihr Einkommen einem OT zurechnen, da sonst ein Verstoss gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegen würde.
Durch die erforderliche Rechtsform wird bereits eine gewerbliche Tätigkeit fingiert. Eine tatsächliche gewerbliche Ausübung ist nicht notwendig, die Vermög
2.,2 Organgesellschaft:
2.2.1, Rechtsform:
Als OG kommen die in
14 Abs. 1 S. 1 KStG genannten Gesellschaften in Betracht. Eine andere Kapitalgesellschaft nach
17 KStG kann eine GmbH sein, dazu müssen die Voraussetzungen nach R 66 KStR vorliegen. Ebenso kann eine Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft eine OG sein. Ob eine UG (haftungsbeschränkt) eine OG sein kann ist nicht geklärt, da sie durch die gesetzliche Thessaurierungspflicht nicht den ganzen Gewinn an den OT abführen kann. Andere halten diese Pflicht nur für eine andere Art der gesetzlichen Rücklage, die dann im Rahmen des Höchstbetrages nach
301 AktG beachtet werden muss. Personengesellschaften, so auch die GmbH & Co KG, können keine OG sein.
2.2.2, Doppelter Inlandsbezug und Art der Tätigkeit:
Die OG muss sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz im Inland haben. Dieser doppelte Inlandsbezug gilt nach Entscheidungen des EuGH wie z. B. der Überseering Entscheidung nicht mehr uneingeschränkt. Dadurch kann nun auch eine im EU-/EWR- Ausland gegründete Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat, ihr Einkommen einem OT zurechnen, da sonst ein Verstoss gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegen würde.
Durch die erforderliche Rechtsform wird bereits eine gewerbliche Tätigkeit fingiert. Eine tatsächliche gewerbliche Ausübung ist nicht notwendig, die Vermög
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Bibliographische Angaben
- Autor: Lisa Landerer
- 2014, 1. Aufl., 60 Seiten, 11 Abbildungen, Masse: 15 x 21,8 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Bachelor + Master Publishing
- ISBN-10: 3956843029
- ISBN-13: 9783956843020
- Erscheinungsdatum: 10.04.2014
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