Rechtsschutzversicherung (PDF)
Ein Leitfaden für die Praxis mit Übungsaufgaben, Kontrollfragen und Checklisten
Auch die 3. Auflage des "Leitfadens für die Praxis" hält an dem mittlerweile bewährten Konzept fest, die Rechtsschutzversicherung in Form eines systematisierenden Grundrisses darzustellen. Die Versicherungssparte wird praxisnah und nach didaktischen...
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Produktinformationen zu „Rechtsschutzversicherung (PDF)“
Auch die 3. Auflage des "Leitfadens für die Praxis" hält an dem mittlerweile bewährten Konzept fest, die Rechtsschutzversicherung in Form eines systematisierenden Grundrisses darzustellen. Die Versicherungssparte wird praxisnah und nach didaktischen Grundsätzen vorgestellt, insbesondere durch die ausführliche Erörterung von Grundsatzentscheidungen des BGH, zahlreiche Beispielsfälle, Checklisten und sonstige Arbeitshilfen.
Das Werk sieht sich nicht in Konkurrenz zur Kommentarliteratur, sondern will im Gegenteil den richtigen Umgang mit dieser vorbereiten und unterstützen, weil man ohne solide
Grundkenntnisse der Systematik der ARB, der Auslegungsregeln und der wichtigsten Rechtsprechung oft nur Zufallstreffer bei der Rechtsprechungsrecherche erzielen wird. Auch eine richtige Einordnung und Bewertung neu ergangener Rechtsprechung ist ohne solche Grundkenntnisse nicht möglich. Die Auswahl der Themen ist dabei so erfolgt, dass Rechtsanwälte, Versicherungsmitarbeiter oder Richter in der Mehrzahl ihrer eigenen Fälle bereits in diesem schmalen Bändchen die "richtige" Lösung oder wenigstens den Weg dorthin finden werden. Für die
3. Auflage wurde die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung eingearbeitet und auch das Stichwortverzeichnis wurde neu erstellt, das die Praxistauglichkeit des Leitfadens weiter erhöht. Ausserdem wurden bereits die Änderungen der VVG Reform berücksichtigt, auch wenn hierzu noch keine Rechtsprechung vorliegt.
Dem Leitfaden liegt wie schon der Vorauflage eine CD-ROM bei, mit allen im Buch zitierten Entscheidungen und Aufsätzen aus der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) ab 1965 im Volltext.
Das Werk sieht sich nicht in Konkurrenz zur Kommentarliteratur, sondern will im Gegenteil den richtigen Umgang mit dieser vorbereiten und unterstützen, weil man ohne solide
Grundkenntnisse der Systematik der ARB, der Auslegungsregeln und der wichtigsten Rechtsprechung oft nur Zufallstreffer bei der Rechtsprechungsrecherche erzielen wird. Auch eine richtige Einordnung und Bewertung neu ergangener Rechtsprechung ist ohne solche Grundkenntnisse nicht möglich. Die Auswahl der Themen ist dabei so erfolgt, dass Rechtsanwälte, Versicherungsmitarbeiter oder Richter in der Mehrzahl ihrer eigenen Fälle bereits in diesem schmalen Bändchen die "richtige" Lösung oder wenigstens den Weg dorthin finden werden. Für die
3. Auflage wurde die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung eingearbeitet und auch das Stichwortverzeichnis wurde neu erstellt, das die Praxistauglichkeit des Leitfadens weiter erhöht. Ausserdem wurden bereits die Änderungen der VVG Reform berücksichtigt, auch wenn hierzu noch keine Rechtsprechung vorliegt.
Dem Leitfaden liegt wie schon der Vorauflage eine CD-ROM bei, mit allen im Buch zitierten Entscheidungen und Aufsätzen aus der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) ab 1965 im Volltext.
Lese-Probe zu „Rechtsschutzversicherung (PDF)“
"XV. Verjährung und Ausschlussfristen (S. 105-106)Bei der Verjährung von Rechtsschutzansprüchen und bei den Ausschlussfristen sind drei unterschiedliche Konstellationen347 zu unterscheiden: Die kürzeste, § 12 Abs. 3 VVG a. F. entsprechende Ausschlussfrist findet sich in § 19 ARB 2000348. Danach kann der Versicherer eine sechsmonatige Ausschlussfrist bei Ablehnung des Versicherungsschutzes in Gang setzen, wenn er den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Rechte belehrt. Diese Frist spielt – abhängig allerdings vom Regulierungsverhalten des Versicherers – in der Rechtsschutzversicherung wohl nur selten bzw. dann eine Rolle, wenn der Versicherer eine aus seiner Sicht sinnlose Diskussion über den Versicherungsschutz abkürzen möchte. Mit der Neufassung des VVG ist diese Bestimmung jetzt komplett gestrichen worden, sodass sie sich auch nicht mehr in § 19 ARB 2008 laut Anlage 9 findet.
In den Vorauflagen vertrat ich noch die Auffassung, dass auch die 3-Jahres-Frist349 des § 4 Abs. 3 b ARB für die Meldung von Versicherungsfällen nach Ende des Versicherungsvertrags relativ geringe Bedeutung habe. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass bei einem nahtlosen Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen Rechtsschutzversicherer und bei gleichem Deckungsumfang keine Berufung auf die Verjährung erfolge, sondern sich die beteiligten Versicherer nach einer internen Vereinbarung die Kosten teilten.
Tatsächlich scheint es hier aber in der Praxis zunehmend zu Schwierigkeiten gekommen zu sein, weil die Vereinbarung dem Versicherungsnehmer selbst keinen Rechtsanspruch einräumt. In einem neu eingefügten § 4 a wird jetzt in den ARB 2008 der Inhalt dieser Vereinbarung in die ARB aufgenommen, sodass erstmals ein Rechtsanspruch zu Gunsten des Versicherungsnehmers besteht. Hinweis: Die Versäumung der
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Nachmeldefrist kann im Einzelfall entschuldigt sein, wenn der Versicherungsnehmer keine Kenntnis vom Versicherungsfall hatte oder haben konnte.
Wieder einmal ein Grundsatzurteil hat der BGH352 in einer Entscheidung vom 14. 4. 1999 zur zweijährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a. F. bei laufenden Versicherungsverträgen gefällt. In Abkehr von der bis dahin überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung stellt der BGH fest, dass es in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – keinen „übergeordneten“ einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der verjähren kann, sondern nur einzelne Befreiungs- oder Zahlungsansprüche, die nach Fälligkeit jeweils der Verjährung unterliegen.
Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass es keine Verjährung vor Fälligkeit geben könne. Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist damit also das Rechnungsdatum der einzelnen Gerichtskosten- oder Gebührennote bzw. für den Feststellungsanspruch (Deckungszusage) der Verfahrensstand. Diese Rechtsprechung wiederholt der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 und betont, dass auch eine Deckungsablehnung nicht zu einer sofortigen Fälligkeit späterer Zahlungs- und Befreiungsansprüche führen kann353.
Hinweis: Die Entscheidung des BGH vom 14. 4. 1999 ist zu den ARB 75 ergangen. § 14 ARB 94 und § 14 Abs. 1 Satz 2 ARB 2000 (für den „Anspruch auf Rechtsschutz“) lassen abweichend von § 12 VVG a. F. die Verjährungsfrist am Schluss des Kalenderjahres beginnen, in welchem erstmalig rechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden, die zu Kosten führen können. Da diese Bestimmungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 12 VVG a. F. (in der Auslegung des BGH für die Rechtsschutzversicherung) abweichen, sind sie gem. § 15 a VVG a. F. unwirksam und durch die gesetzliche Regelung des § 12 VVG a. F. zu ersetzen354. In der Neufassung des VVG findet sich keine Verjährungsfrist mehr, sodass jetzt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt bzw. so auch in § 14 ARB 2000 (Anlage 9) übernommen wurde. Die erwähnten Grundsatzentscheidungen des BGH gelten auch für die neue Verjährungsfrist."
Wieder einmal ein Grundsatzurteil hat der BGH352 in einer Entscheidung vom 14. 4. 1999 zur zweijährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a. F. bei laufenden Versicherungsverträgen gefällt. In Abkehr von der bis dahin überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung stellt der BGH fest, dass es in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – keinen „übergeordneten“ einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der verjähren kann, sondern nur einzelne Befreiungs- oder Zahlungsansprüche, die nach Fälligkeit jeweils der Verjährung unterliegen.
Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass es keine Verjährung vor Fälligkeit geben könne. Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist damit also das Rechnungsdatum der einzelnen Gerichtskosten- oder Gebührennote bzw. für den Feststellungsanspruch (Deckungszusage) der Verfahrensstand. Diese Rechtsprechung wiederholt der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 und betont, dass auch eine Deckungsablehnung nicht zu einer sofortigen Fälligkeit späterer Zahlungs- und Befreiungsansprüche führen kann353.
Hinweis: Die Entscheidung des BGH vom 14. 4. 1999 ist zu den ARB 75 ergangen. § 14 ARB 94 und § 14 Abs. 1 Satz 2 ARB 2000 (für den „Anspruch auf Rechtsschutz“) lassen abweichend von § 12 VVG a. F. die Verjährungsfrist am Schluss des Kalenderjahres beginnen, in welchem erstmalig rechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden, die zu Kosten führen können. Da diese Bestimmungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 12 VVG a. F. (in der Auslegung des BGH für die Rechtsschutzversicherung) abweichen, sind sie gem. § 15 a VVG a. F. unwirksam und durch die gesetzliche Regelung des § 12 VVG a. F. zu ersetzen354. In der Neufassung des VVG findet sich keine Verjährungsfrist mehr, sodass jetzt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt bzw. so auch in § 14 ARB 2000 (Anlage 9) übernommen wurde. Die erwähnten Grundsatzentscheidungen des BGH gelten auch für die neue Verjährungsfrist."
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Bibliographische Angaben
- Autor: Joachim Cornelius-Winkler
- 2008, 3. Auflage, 180 Seiten, Deutsch
- Verlag: VVW GmbH
- ISBN-10: 3862980715
- ISBN-13: 9783862980710
- Erscheinungsdatum: 01.01.2008
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