Rechtsanwalt und Gewerbesteuer: Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in der Gewerbesteuerfalle? (PDF)
Einleitung:
Rechtsanwälte gehen in der Regel davon aus, dass sie als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Diese Arbeit wird zeigen, dass sich unter bestimmten Umständen diese Annahme...
Rechtsanwälte gehen in der Regel davon aus, dass sie als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Diese Arbeit wird zeigen, dass sich unter bestimmten Umständen diese Annahme...
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Produktinformationen zu „Rechtsanwalt und Gewerbesteuer: Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in der Gewerbesteuerfalle? (PDF)“
Einleitung:
Rechtsanwälte gehen in der Regel davon aus, dass sie als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Diese Arbeit wird zeigen, dass sich unter bestimmten Umständen diese Annahme als Irrtum erweisen kann, beispielsweise wenn fachlich vorgebildete Arbeitnehmer beschäftigt werden oder es zu einer Vermischung von originär anwaltlichen Tätigkeiten und nicht berufstypischen Tätigkeiten kommt. Die Finanzverwaltung hat bei Betriebsprüfungen seit längeren die Anwaltskanzleien als neues Prüfungsfeld im Blick: die Umqualifizierung der freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG in eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG.
Die Herausnahme der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbesteuer rührt unter anderem aus der steuerpolitischen und wirtschaftlichen Tradition des 19. Jahrhunderts. Auf der einen Seite bestand die infrastruktur- und umweltintensive 'materielle Produktion' und auf der anderen Seite die Geistesberufe. Tatsächlich geht die heutige Gewerbesteuer in den Grundzügen auf die Realsteuerreform von 1936/37 zurück, bei der die freien Berufe von der Gewerbesteuer befreit wurden. In der Gesetzesbegründung hiess es seinerzeit nur lapidar 'Die Grundsätze des Nationalsozialismus erfordern eine Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuer. Diese in der Tat wenig überzeugende Begründung für diese 'Ungleichbehandlung' führt auch heute noch zu Abgrenzungsschwierigkeiten und beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte.
Auch Kaufleute, Handwerker und selbst Juristen stellen sich die Frage: Warum zahlen Rechtsanwälte keine Gewerbesteuer? Besonders im Hinblick auf die eingeschränkte Werbefreiheit, die in § 43 b BRAO geregelt ist, könnte der Gewerbetreibende den Eindruck gewinne, dass Rechtsanwälte auf gleicher Stufe stehen.
Die Thematik dieser Arbeit 'Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in der Gewerbesteuerfalle?' ist gewissermassen das Ergebnis dieser unklaren Dogmatik der gesetzlichen Regelung. Es wird gezeigt, dass der Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer 'bedroht' ist und für diesen Fall die steuerlichen Auswirkungen besonders im Hinblick auf die Höhe der verschiedenen Hebesätze und der Anrechnung nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer analysiert.
Rechtsanwälte gehen in der Regel davon aus, dass sie als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Diese Arbeit wird zeigen, dass sich unter bestimmten Umständen diese Annahme als Irrtum erweisen kann, beispielsweise wenn fachlich vorgebildete Arbeitnehmer beschäftigt werden oder es zu einer Vermischung von originär anwaltlichen Tätigkeiten und nicht berufstypischen Tätigkeiten kommt. Die Finanzverwaltung hat bei Betriebsprüfungen seit längeren die Anwaltskanzleien als neues Prüfungsfeld im Blick: die Umqualifizierung der freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG in eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG.
Die Herausnahme der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbesteuer rührt unter anderem aus der steuerpolitischen und wirtschaftlichen Tradition des 19. Jahrhunderts. Auf der einen Seite bestand die infrastruktur- und umweltintensive 'materielle Produktion' und auf der anderen Seite die Geistesberufe. Tatsächlich geht die heutige Gewerbesteuer in den Grundzügen auf die Realsteuerreform von 1936/37 zurück, bei der die freien Berufe von der Gewerbesteuer befreit wurden. In der Gesetzesbegründung hiess es seinerzeit nur lapidar 'Die Grundsätze des Nationalsozialismus erfordern eine Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuer. Diese in der Tat wenig überzeugende Begründung für diese 'Ungleichbehandlung' führt auch heute noch zu Abgrenzungsschwierigkeiten und beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte.
Auch Kaufleute, Handwerker und selbst Juristen stellen sich die Frage: Warum zahlen Rechtsanwälte keine Gewerbesteuer? Besonders im Hinblick auf die eingeschränkte Werbefreiheit, die in § 43 b BRAO geregelt ist, könnte der Gewerbetreibende den Eindruck gewinne, dass Rechtsanwälte auf gleicher Stufe stehen.
Die Thematik dieser Arbeit 'Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in der Gewerbesteuerfalle?' ist gewissermassen das Ergebnis dieser unklaren Dogmatik der gesetzlichen Regelung. Es wird gezeigt, dass der Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer 'bedroht' ist und für diesen Fall die steuerlichen Auswirkungen besonders im Hinblick auf die Höhe der verschiedenen Hebesätze und der Anrechnung nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer analysiert.
Bibliographische Angaben
- Autor: Britta Erning
- 2014, 1. Auflage, 61 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3842833393
- ISBN-13: 9783842833395
- Erscheinungsdatum: 10.03.2014
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