Recht für Medienberufe (PDF)
Kompaktes Wissen zu allen rechtstypischen Fragen
Mit diesem Buch finden Sie sich schnell im Dschungel der medienspezifischen Rechtsfragen zurecht. Sich am Lehrplan orientierend hilft es Ihnen, die für Ihren Beruf relevanten Themen schnell zu begreifen und mit ihnen umgehen zu können. Insbesondere liegt...
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Produktinformationen zu „Recht für Medienberufe (PDF)“
Mit diesem Buch finden Sie sich schnell im Dschungel der medienspezifischen Rechtsfragen zurecht. Sich am Lehrplan orientierend hilft es Ihnen, die für Ihren Beruf relevanten Themen schnell zu begreifen und mit ihnen umgehen zu können. Insbesondere liegt der Schwerpunkt auf dem Urheberrecht, dem Kennzeichen- und Markenrecht, dem Internetrecht, Wettbewerbsrecht sowie dem Datenschutz und Presserecht.
Zusätzlich zum Buch erhält der Leser die Möglichkeit, sich anhand des begleitenden Online-Services über die aktuellen rechtlichen Änderungen zu informieren.
Zusätzlich zum Buch erhält der Leser die Möglichkeit, sich anhand des begleitenden Online-Services über die aktuellen rechtlichen Änderungen zu informieren.
Lese-Probe zu „Recht für Medienberufe (PDF)“
5 Internetrecht (S. 65-66)5.1 Rechtsprobleme bei der Domain
5.1.1 Technische Grundlagen zur Domain
Das Internet ist ein Netzwerk von Millionen unter einander verbundenen Computern. Damit sie kommunizieren können, müssen sie in der Lage sein, sich zu identifizieren. Um eine Verbindung aufbauen zu können, benötigen sie eine eindeutige Zieladresse. Zur Identifizierung besitzt jeder Computer im Internet eine eigene Adresse, sog. IP-Adressen. Dies sind lange Ziffernfolgen, vergleichbar mit Telefonnummern (z.B. 84.173.242.139).
Diese Ziffernfolgen erwiesen sich mit der zunehmenden Verbreitung des Internets aber als zu umständlich für den Internetnutzer (sog. User), da man sie sich schlecht merken konnte. Deshalb wurde das sog. Domain-Name-System (DNS) entwickelt, das jeder IPAdresse einen eindeutigen und logischen Namen zuordnet. Eine Domain fungiert somit als genau identifizierbare Adresse im Internet (z.B. sind die Adressen www.grafik-design.de oder www.foto-schmidt.de die Domains der Internetauftritte der genannten Unternehmen). Zu unterscheiden ist die Domain von dem Begriff Content". Vereinfacht formuliert ist die Domain die Adresse unter der man eine Internetseite findet. Der Content (engl.: Inhalt) ist dann der Inhalt, der auf der Internetseite dargestellt ist. Die Domain untereilt sich in die folgenden Bestandteile:
Die Top-Level-Domain (TLD) kann die Kennung für einen der ca. 200 Staaten der Erde sein (z.B. .de" für Deutschland, .ch" für die Schweiz, .it" für Italien, etc.). Weiterhin gibt es so genannte internationale Domains, wie z.B. .com", .org", .net", .info". Eine Second-Level-Domain (SLD) kann in Kombination mit einer bestimmten Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden (ähnlich der Vergabe einer bestimmten Telefonnummer in Kombination mit einer Vorwahlnummer).
Es besteht aber die Möglichkeit, unter verschiedenen Top-Level-Domains auch identische Domain-Namen zu registrieren (z.B.
... mehr
www.web-design.de www.web-design.com). Die freien Second-Level-Domains werden allerdings langsam knapp. So gibt es für die Top-Level- Domain .de" (für Deutschland) keine freie dreistellige Second- Level-Domain mehr. Aus diesem Grund kommen ständig neue Top-Level-Domains wie .info", .eu" oder .name" hinzu.
5.2 Rechtsprobleme nach der Vergabe der Domain
Weltweit erfolgt die Zuteilung der Domain-Namen ausschliesslich nach dem Prioritätsprinzip. Wer zuerst um eine Registrierung ansucht, bekommt den noch nicht vergebenen Domainnamen zugesprochen (first come - first served"-Prinzip). Die Registrierungsstellen sind dabei nicht in der Lage zu überprüfen, ob durch die Registrierung Rechte von Dritten verletzt werden. In den Anmeldeformularen ist lediglich der Hinweis aufgenommen, dass Rechte Dritter zu respektieren sind. Diese Vergabepraxis führt jedoch schnell zu Rechtsproblemen, die sich in die folgenden Bereiche einteilen lassen: der Gebrauch des eigenen Namens als Domain-Name durch Dritte der Gebrauch der eigenen Marke als Domain-Name von Konkurrenzunternehmen der Gebrauch der eigenen Marke als Domain-Name von branchenfremden Unternehmen Domain-Grabbing die Verwendung allgemeiner Gattungsbegriffe als Domain eines Unternehmens
5.2.1 Der Gebrauch des eigenen Namens als Domain-Name durch Dritte
Rechtsprobleme entstehen insbesondere dann, wenn Namen als Domains verwendet werden, die Assoziationen mit den Namen von berühmten Persönlichkeiten oder Unternehmen hervorrufen. Verwenden Dritte solche Namen als Domains, kann dies als Verletzung des Namensrechts gesehen werden. 12 BGB Namensrecht Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
5.2 Rechtsprobleme nach der Vergabe der Domain
Weltweit erfolgt die Zuteilung der Domain-Namen ausschliesslich nach dem Prioritätsprinzip. Wer zuerst um eine Registrierung ansucht, bekommt den noch nicht vergebenen Domainnamen zugesprochen (first come - first served"-Prinzip). Die Registrierungsstellen sind dabei nicht in der Lage zu überprüfen, ob durch die Registrierung Rechte von Dritten verletzt werden. In den Anmeldeformularen ist lediglich der Hinweis aufgenommen, dass Rechte Dritter zu respektieren sind. Diese Vergabepraxis führt jedoch schnell zu Rechtsproblemen, die sich in die folgenden Bereiche einteilen lassen: der Gebrauch des eigenen Namens als Domain-Name durch Dritte der Gebrauch der eigenen Marke als Domain-Name von Konkurrenzunternehmen der Gebrauch der eigenen Marke als Domain-Name von branchenfremden Unternehmen Domain-Grabbing die Verwendung allgemeiner Gattungsbegriffe als Domain eines Unternehmens
5.2.1 Der Gebrauch des eigenen Namens als Domain-Name durch Dritte
Rechtsprobleme entstehen insbesondere dann, wenn Namen als Domains verwendet werden, die Assoziationen mit den Namen von berühmten Persönlichkeiten oder Unternehmen hervorrufen. Verwenden Dritte solche Namen als Domains, kann dies als Verletzung des Namensrechts gesehen werden. 12 BGB Namensrecht Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
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Autoren-Porträt von Clemens Kaesler
Dipl.-Hdl. Clemens Kaesler ist in der rechtlichen Ausbildung von Medienassistenten und Medientechnikern tätig. Er kennt die Schwierigkeiten in der Vermittlung des trockenen Stoffs und lässt seine Lehrerfahrungen in die Darstellung einfliessen.
Bibliographische Angaben
- Autor: Clemens Kaesler
- 2008, 2007, 140 Seiten, Deutsch
- Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
- ISBN-10: 383489169X
- ISBN-13: 9783834891693
- Erscheinungsdatum: 03.01.2008
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Grösse: 0.96 MB
- Ohne Kopierschutz
- Vorlesefunktion
Pressezitat
"Der Autor versteht es, den Paragrafendschungel mit Beispielen so lebendig zu übermitteln, dass auch Begriffe wie Telemedien- oder Geschmacksmustergesetz kaum noch schrecken können."MARKT&MEDIEN, 09/2007
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