Rechnungswesen, Controlling, Bankrechnen / Prüfungstraining für Bankkaufleute (PDF)
Prüfungsaufgaben mit Lösungen
Die vorliegenden Aufgaben dienen Ihnen als angehenden Bankkaufleuten der gezielten Vorbereitung auf Ihre Abschlussprüfung im Fach Rechnungswesen und Controlling. Anhand der prüfungsnahen Aufgaben und kommentierten Lösungen wiederholen, festigen und ergänzen...
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Produktinformationen zu „Rechnungswesen, Controlling, Bankrechnen / Prüfungstraining für Bankkaufleute (PDF)“
Die vorliegenden Aufgaben dienen Ihnen als angehenden Bankkaufleuten der gezielten Vorbereitung auf Ihre Abschlussprüfung im Fach Rechnungswesen und Controlling. Anhand der prüfungsnahen Aufgaben und kommentierten Lösungen wiederholen, festigen und ergänzen Sie die Inhalte, die Sie optimal auf die Abschlussprüfung vorbereiten.
Die 3. Auflage wurde von einem neuen Autorenteam, Rudolf Rathner und Wolfgang Grundmann, aktualisiert, völlig neubearbeitet und im Rechenteil um zahlreiche Übungsaufgaben erweitert, u.a. im Rahmen des Themenkomplexes Bankrechnen auch um prüfungsrelevante Rechenaufgaben aus dem WiSo- und dem bankwirtschaftlichen Bereich, die besonders häufig Schwierigkeiten bereiten.
Das Werk ist nun den aktuellen gesetzlichen Änderungen wie bspw. des aktuellen MwSt-Satzes von 19% oder der aktuellen Abschreibungssätze, Freibeträge etc. angepasst. Weiterhin sind ab dieser Auflage die Inhalte der Übersichtlichkeit halber grob nach Prüfungsgebieten zusammgefasst, sodass eine gezielte Vorbereitung auf auch für Sie vielleicht noch besonders heikle Themen möglich ist.
Begleitend zum Buch informiert ein kostenloser Online-Service über Änderungen in gesetzlichen Vorschriften, so dass der Leser stets auf dem neuesten Stand relevanter Prüfungsinhalte bleibt.
Die 3. Auflage wurde von einem neuen Autorenteam, Rudolf Rathner und Wolfgang Grundmann, aktualisiert, völlig neubearbeitet und im Rechenteil um zahlreiche Übungsaufgaben erweitert, u.a. im Rahmen des Themenkomplexes Bankrechnen auch um prüfungsrelevante Rechenaufgaben aus dem WiSo- und dem bankwirtschaftlichen Bereich, die besonders häufig Schwierigkeiten bereiten.
Das Werk ist nun den aktuellen gesetzlichen Änderungen wie bspw. des aktuellen MwSt-Satzes von 19% oder der aktuellen Abschreibungssätze, Freibeträge etc. angepasst. Weiterhin sind ab dieser Auflage die Inhalte der Übersichtlichkeit halber grob nach Prüfungsgebieten zusammgefasst, sodass eine gezielte Vorbereitung auf auch für Sie vielleicht noch besonders heikle Themen möglich ist.
Begleitend zum Buch informiert ein kostenloser Online-Service über Änderungen in gesetzlichen Vorschriften, so dass der Leser stets auf dem neuesten Stand relevanter Prüfungsinhalte bleibt.
Lese-Probe zu „Rechnungswesen, Controlling, Bankrechnen / Prüfungstraining für Bankkaufleute (PDF)“
3 Aktiengesetz (Auszug) (S. 147) Rechnungslegung – Gewinnverwendung
Jahresabschluss und Lagebericht
§ 58 Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Die Satzung kann nur für den Fall, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, bestimmen, dass Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(3) Die Hauptversammlung kann im
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Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist.
§ 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
(1) In der Bilanz des ... aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen ... zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
§ 152 Vorschriften zur Bilanz
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten „Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
1. der Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde,
2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat,
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt werden,
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist.
§ 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
(1) In der Bilanz des ... aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen ... zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
§ 152 Vorschriften zur Bilanz
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten „Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
1. der Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde,
2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat,
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt werden,
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
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Autoren-Porträt von Wolfgang Grundmann, Rudolf Rathner
Rudolf Rathner ist Diplom-Handelslehrer am Berufskolleg am Wasserturm in Bocholt (Münsterland). Er unterrichtet seit über 10 Jahren angehende Bankkaufleute in den Fächern Rechnungswesen und Wirtschaftsinformatik.Dipl.-Hdl., Dipl.-Vw. Wolfgang Grundmann unterrichtet Bankkaufleute an der Handelsschule Weidenstieg in Hamburg. Er ist langjähriges Prüfungsausschuss-Mitglied der dortigen Handelskammer. Neben seinen zahlreichen prüfungsvorbereitenden Werken für auszubildende Bankkaufleute schreibt er regelmässig Beiträge für die Bankfachklasse.
Bibliographische Angaben
- Autoren: Wolfgang Grundmann , Rudolf Rathner
- 2008, 3.Aufl. 2007, 244 Seiten, Deutsch
- Verlag: Gabler, Betriebswirt.-Vlg
- ISBN-10: 3834993131
- ISBN-13: 9783834993137
- Erscheinungsdatum: 03.01.2008
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