Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,0, Evangelische Hochschule Nürnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nürnberg , Sprache: Deutsch, Abstract: Öffentlichen Behörden in Deutschland stehen...
sofort als Download lieferbar
eBook (pdf)
Fr. 15.00
inkl. MwSt.
- Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenloser tolino webreader
Produktdetails
Produktinformationen zu „Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,0, Evangelische Hochschule Nürnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nürnberg , Sprache: Deutsch, Abstract: Öffentlichen Behörden in Deutschland stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ihre hoheitsrechtlichen Belange zu regeln. Eine davon ist der Verwaltungsakt, welcher in Deutschland durch den § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes klar definiert ist. Demnach ist "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist" (vgl. §35 Satz 1 VwVfG) ein Verwaltungsakt. Eine Behörde ist nach Gesetz jede organisatorisch selbständige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Der Verwaltungsakt ist die häufigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und ist nach § 37 II Satz 1 VwVfG prinzipiell nicht formgebunden, dass heisst er muss nicht immer schriftlich sein.
Beispielsweise ist auch die durch Gestik erteilte Erlaubnis eines Polizisten, mit dem Auto eine Kreuzung zu überqueren, an der die Ampel ausgefallen ist, ein durch § 35 VwVfG definierter Verwaltungsakt. Aber auch der mündlich erteilte Platzverweis eines Polizisten gegenüber einem Bürger ist ein rechtswirksamer Verwaltungsakt. Er ist somit auch mit der Willenserklärung im Zivilrecht zu vergleichen.
Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von schriftlichen Verwaltungsakten, mit denen dem Bürger Rechte eingeräumt, entzogen oder streitige Rechtslagen verbindlich festgestellt werden. Beispiele hierfür sind der Bafög-Bescheid, in dem die Höhe der Ausbildungsförderung genau festgelegt wird oder die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis.
Der Verwaltungsakt ist die häufigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und ist nach § 37 II Satz 1 VwVfG prinzipiell nicht formgebunden, dass heisst er muss nicht immer schriftlich sein.
Beispielsweise ist auch die durch Gestik erteilte Erlaubnis eines Polizisten, mit dem Auto eine Kreuzung zu überqueren, an der die Ampel ausgefallen ist, ein durch § 35 VwVfG definierter Verwaltungsakt. Aber auch der mündlich erteilte Platzverweis eines Polizisten gegenüber einem Bürger ist ein rechtswirksamer Verwaltungsakt. Er ist somit auch mit der Willenserklärung im Zivilrecht zu vergleichen.
Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von schriftlichen Verwaltungsakten, mit denen dem Bürger Rechte eingeräumt, entzogen oder streitige Rechtslagen verbindlich festgestellt werden. Beispiele hierfür sind der Bafög-Bescheid, in dem die Höhe der Ausbildungsförderung genau festgelegt wird oder die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis.
Bibliographische Angaben
- Autor: Manuel Sedlak
- 2012, 1. Auflage, 13 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3656332568
- ISBN-13: 9783656332565
- Erscheinungsdatum: 11.12.2012
Abhängig von Bildschirmgrösse und eingestellter Schriftgrösse kann die Seitenzahl auf Ihrem Lesegerät variieren.
eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Grösse: 0.41 MB
- Ohne Kopierschutz
- Vorlesefunktion
Kommentar zu "Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit"
0 Gebrauchte Artikel zu „Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit".
Kommentar verfassen