Können beliebige Inhalte Recht sein? (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: Gut, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit wurde motiviert durch einen Satz Max Webers, welcher in...
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Produktinformationen zu „Können beliebige Inhalte Recht sein? (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: Gut, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit wurde motiviert durch einen Satz Max Webers, welcher in seinem Buch "Wir tschaft
und Gesellschaft"1 steht. Dort heisst es sinngemäss im Kapitel III der "Typen der Herrschaft"
bei der legalen Herrschaft, dass beliebiges Recht gesatzt und damit zur Geltung gebracht
werden kann. 2
Dieser Behauptung, dass jeder beliebige Inhalt Recht werden kann, soll Gegenstand dieser
Arbeit sein. Daher möchte ich herausfinden, ob Weber in seinem Werk tatsächlich diesen
rechtspositivistischen Ansatz konsequent vertritt. Des weiteren möchte ich den Weberschen
Ansatz mit einem Ansatz Gustav Radbruchs vergleichen beziehungsweise entgegensetzen, der
nicht davon ausgeht, dass jeder beliebige Inhalt Recht werden kann. Dieser Ansatz ist als sogenannte
Radbruchsche Formel in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen.
Um dieses zu erreiche n, werde ich folgender Massen vorgehen:
Die Arbeit wird in zwei Hauptteile gegliedert. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu weit
ausufern zu lassen, sollen die jeweiligen Überlegungen Webers und Radbruchs möglichst
komprimiert im Hinblick auf meine Fragestellung vorgestellt werden.
Der erste Teil wird sich Max Weber widmen. Zunächst werde ich vorstellen was für Weber
Recht heisst. Hierbei stehten im Mittelpunkt Webers Vorstellungen einer legitimen Ordnung,
zu der auch das Recht gehört.
In einem zweiten Schritt möchte ich den Kern von Webers Konzept der legalen Herrschaft
vorstellen, aus welchem der Satz stammt, der der Grund dieser Arbeit ist.
Danach möchte ich kurz darstellen was Weber unter Naturrecht und modernem Recht ve rsteht,
um ein besseres Bild seiner Vorstellung von Recht zu bekommen. Dazu soll auch der
letzte Abschnitt dieses Teils dienen. Wie sieht Weber das Wechselspiel zwischen Naturrecht
und modernem Recht im modernen Staat?
Im zweiten Hauptteil geht es vor allem um die Rechtsidee Radbruchs, da sie meiner Meinung
nach wichtig ist, um zu verstehen, welcher Konflikt mit der Radbruchschen Formel gelöst
werden soll.
Nach diesen beiden Hauptteilen werde ich kurz die Ansätze von Weber und Radbruch ve rgleichen,
um festzustellen wo etwaige Unterschiede und Gemeinsamkeiten liegen.
1 Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (WuG), Tübingen 1972.
2 Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 3, S. 125. Im Original heisst dieser Satz:"...dass beliebiges Recht durch
Paktierung oder Oktroyierung rational, zweckrational oder wertrational (oder: beides), gesaztrwerden könne mit
dem Anspruch auf Nachtung mindestens durch die Genossen desVerbandes,..."
und Gesellschaft"1 steht. Dort heisst es sinngemäss im Kapitel III der "Typen der Herrschaft"
bei der legalen Herrschaft, dass beliebiges Recht gesatzt und damit zur Geltung gebracht
werden kann. 2
Dieser Behauptung, dass jeder beliebige Inhalt Recht werden kann, soll Gegenstand dieser
Arbeit sein. Daher möchte ich herausfinden, ob Weber in seinem Werk tatsächlich diesen
rechtspositivistischen Ansatz konsequent vertritt. Des weiteren möchte ich den Weberschen
Ansatz mit einem Ansatz Gustav Radbruchs vergleichen beziehungsweise entgegensetzen, der
nicht davon ausgeht, dass jeder beliebige Inhalt Recht werden kann. Dieser Ansatz ist als sogenannte
Radbruchsche Formel in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen.
Um dieses zu erreiche n, werde ich folgender Massen vorgehen:
Die Arbeit wird in zwei Hauptteile gegliedert. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu weit
ausufern zu lassen, sollen die jeweiligen Überlegungen Webers und Radbruchs möglichst
komprimiert im Hinblick auf meine Fragestellung vorgestellt werden.
Der erste Teil wird sich Max Weber widmen. Zunächst werde ich vorstellen was für Weber
Recht heisst. Hierbei stehten im Mittelpunkt Webers Vorstellungen einer legitimen Ordnung,
zu der auch das Recht gehört.
In einem zweiten Schritt möchte ich den Kern von Webers Konzept der legalen Herrschaft
vorstellen, aus welchem der Satz stammt, der der Grund dieser Arbeit ist.
Danach möchte ich kurz darstellen was Weber unter Naturrecht und modernem Recht ve rsteht,
um ein besseres Bild seiner Vorstellung von Recht zu bekommen. Dazu soll auch der
letzte Abschnitt dieses Teils dienen. Wie sieht Weber das Wechselspiel zwischen Naturrecht
und modernem Recht im modernen Staat?
Im zweiten Hauptteil geht es vor allem um die Rechtsidee Radbruchs, da sie meiner Meinung
nach wichtig ist, um zu verstehen, welcher Konflikt mit der Radbruchschen Formel gelöst
werden soll.
Nach diesen beiden Hauptteilen werde ich kurz die Ansätze von Weber und Radbruch ve rgleichen,
um festzustellen wo etwaige Unterschiede und Gemeinsamkeiten liegen.
1 Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (WuG), Tübingen 1972.
2 Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 3, S. 125. Im Original heisst dieser Satz:"...dass beliebiges Recht durch
Paktierung oder Oktroyierung rational, zweckrational oder wertrational (oder: beides), gesaztrwerden könne mit
dem Anspruch auf Nachtung mindestens durch die Genossen desVerbandes,..."
Bibliographische Angaben
- Autor: Sven Kusserow
- 2004, 1. Auflage, 24 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638277755
- ISBN-13: 9783638277754
- Erscheinungsdatum: 21.05.2004
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