Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen (PDF)
Teil I: Goslar und Wernigerode
Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und...
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Produktinformationen zu „Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen (PDF)“
Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermasse zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Strasse durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Ausserhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk.
Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren »Regeldichte« vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, »jener grossartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang [...], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation« (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen.
Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren »Regeldichte« vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, »jener grossartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang [...], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation« (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen.
Bibliographische Angaben
- 2017, 1. Auflage, 253 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Dieter Pötschke, Wilhelm Brauneder, Gerhard Lingelbach
- Verlag: Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte
- ISBN-10: 3867327017
- ISBN-13: 9783867327015
- Erscheinungsdatum: 10.03.2017
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