Die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen unter schenkungsteuerlichen, ertragsteuerlichen und kostenspezifischen Gesichtspunkten (PDF)
Gegenwart und Zukunft im Vergleich
Inhaltsangabe:Einleitung:
Die unterschiedliche Besteuerung von Schenkungen ist abhängig vom Gegenstand der Übergabe. So wird etwa Betriebsvermögen (BV) nur mit einem geringen Teil seines Marktpreises berücksichtigt, wogegen Bargeld, Sparguthaben und...
Die unterschiedliche Besteuerung von Schenkungen ist abhängig vom Gegenstand der Übergabe. So wird etwa Betriebsvermögen (BV) nur mit einem geringen Teil seines Marktpreises berücksichtigt, wogegen Bargeld, Sparguthaben und...
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Produktinformationen zu „Die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen unter schenkungsteuerlichen, ertragsteuerlichen und kostenspezifischen Gesichtspunkten (PDF)“
Inhaltsangabe:Einleitung:
Die unterschiedliche Besteuerung von Schenkungen ist abhängig vom Gegenstand der Übergabe. So wird etwa Betriebsvermögen (BV) nur mit einem geringen Teil seines Marktpreises berücksichtigt, wogegen Bargeld, Sparguthaben und börsennotierte Wertpapiere im Privatvermögen (PV) mit dem vollen Wert angesetzt werden.
Zum privaten Vermögen gehören zum Grossteil vermietete Immobilien, aber auch Bargeld, Bank- und Sparguthaben sowie Wertpapiere wie verzinsliche Anleihen, Aktien und Investmentzertifikate. Den Beteiligten ist eine möglichst niedrige Steuerbelastung bei der Schenkung wichtig, egal ob es sich um PV oder um BV handelt. Allerdings reicht die schenkungsteuerliche Betrachtung von BV und PV allein nicht aus, um BV als vorteilhafter zu bewerten. Denn die deutlich niedrigere Schenkungsteuerbelastung. bei BV muss durch eine höhere Ertragsteuer- und Kostenbelastung erkauft werden.
Demzufolge muss bei der Schenkung von BV innerhalb einer Zehnjahresperiode die Einsparung an Schenkungsteuer (SchSt) höher sein als die Mehrbelastung an Ertragsteuern und Kosten. Zusätzlich plant die derzeitige Bundesregierung Änderungen in der Unternehmens-, Einkommens- sowie Erbschaftsbesteuerung. Dadurch kann die Entscheidung zwischen PV und BV anders als bisher ausfallen.
Zusammenfassung:
Seit der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes am 31. Januar 2007 läuft der Countdown für Schenkungen mit möglichst niedriger Steuerbelastung. Die unterschiedliche Besteuerung von Schenkungen ist zum jetzigen Zeitpunkt abhängig vom Gegenstand der Übergabe.
So wird etwa Betriebsvermögen nur mit einem geringen Teil seines Marktpreises berücksichtigt, wogegen Bargeld, Sparguthaben und börsennotierte Wertpapiere im Privatvermögen mit dem vollen Wert angesetzt werden. Zum privaten Vermögen gehören ausserdem Immobilien, welche wiederum anders bewertet werden.
Da den Beteiligten eine möglichst niedrige Steuerbelastung bei der Schenkung wichtig ist, egal ob es sich um Privatvermögen oder um Betriebsvermögen handelt, reicht die schenkungsteuerliche Betrachtung allein nicht aus, um Betriebsvermögen als vorteilhafter zu bewerten.
Denn die deutlich niedrigere Schenkungsteuerbelastung bei Betriebsvermögen muss durch eine höhere Ertragsteuer- und Kostenbelastung erkauft werden. Diese Diplomarbeit beleuchtet die unterschiedliche Belastung von Privat- und Betriebsvermögen hinsichtlich Schenkungsteuer, Ertragsteuern und zusätzlichen Kosten innerhalb [...]
Die unterschiedliche Besteuerung von Schenkungen ist abhängig vom Gegenstand der Übergabe. So wird etwa Betriebsvermögen (BV) nur mit einem geringen Teil seines Marktpreises berücksichtigt, wogegen Bargeld, Sparguthaben und börsennotierte Wertpapiere im Privatvermögen (PV) mit dem vollen Wert angesetzt werden.
Zum privaten Vermögen gehören zum Grossteil vermietete Immobilien, aber auch Bargeld, Bank- und Sparguthaben sowie Wertpapiere wie verzinsliche Anleihen, Aktien und Investmentzertifikate. Den Beteiligten ist eine möglichst niedrige Steuerbelastung bei der Schenkung wichtig, egal ob es sich um PV oder um BV handelt. Allerdings reicht die schenkungsteuerliche Betrachtung von BV und PV allein nicht aus, um BV als vorteilhafter zu bewerten. Denn die deutlich niedrigere Schenkungsteuerbelastung. bei BV muss durch eine höhere Ertragsteuer- und Kostenbelastung erkauft werden.
Demzufolge muss bei der Schenkung von BV innerhalb einer Zehnjahresperiode die Einsparung an Schenkungsteuer (SchSt) höher sein als die Mehrbelastung an Ertragsteuern und Kosten. Zusätzlich plant die derzeitige Bundesregierung Änderungen in der Unternehmens-, Einkommens- sowie Erbschaftsbesteuerung. Dadurch kann die Entscheidung zwischen PV und BV anders als bisher ausfallen.
Zusammenfassung:
Seit der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes am 31. Januar 2007 läuft der Countdown für Schenkungen mit möglichst niedriger Steuerbelastung. Die unterschiedliche Besteuerung von Schenkungen ist zum jetzigen Zeitpunkt abhängig vom Gegenstand der Übergabe.
So wird etwa Betriebsvermögen nur mit einem geringen Teil seines Marktpreises berücksichtigt, wogegen Bargeld, Sparguthaben und börsennotierte Wertpapiere im Privatvermögen mit dem vollen Wert angesetzt werden. Zum privaten Vermögen gehören ausserdem Immobilien, welche wiederum anders bewertet werden.
Da den Beteiligten eine möglichst niedrige Steuerbelastung bei der Schenkung wichtig ist, egal ob es sich um Privatvermögen oder um Betriebsvermögen handelt, reicht die schenkungsteuerliche Betrachtung allein nicht aus, um Betriebsvermögen als vorteilhafter zu bewerten.
Denn die deutlich niedrigere Schenkungsteuerbelastung bei Betriebsvermögen muss durch eine höhere Ertragsteuer- und Kostenbelastung erkauft werden. Diese Diplomarbeit beleuchtet die unterschiedliche Belastung von Privat- und Betriebsvermögen hinsichtlich Schenkungsteuer, Ertragsteuern und zusätzlichen Kosten innerhalb [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Susann Hädrich
- 2007, 1. Auflage, 115 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3956361989
- ISBN-13: 9783956361982
- Erscheinungsdatum: 02.03.2007
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Grösse: 2.10 MB
- Ohne Kopierschutz
Kommentar zu "Die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen unter schenkungsteuerlichen, ertragsteuerlichen und kostenspezifischen Gesichtspunkten"
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