Der Auskunftsanspruch und das Bankgeheimnis im Kennzeichenrecht (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz),...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz), Veranstaltung: Kennzeichenrecht / Markenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der Seminararbeit ist der markenrechtliche Auskunftseinspruch und seine Begrenzung durch das Bankgeheimnis.
Bis zur Entscheidung des EuGH zum Fall "Davidoff" verweigerten Bankinstitute gegenüber Markenrechtsinhaberin mit Blick auf das Bankgeheimnis regelmässig die Auskunft über Name und Anschrift desjenigen Kontoinhabers, der möglicherweise das bei der jeweiligen Bank geführte Konto zur Abwicklung eines unter Markenrechtsverletzungen zustande gekommenen Geschäfts verwendete.
Deutsche Bankinstitute beriefen sich bisher insoweit darauf, dass das zivilprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO einer Drittauskunft entgegenstehen. In solchen Fällen war der Rechteinhaber bisher darauf angewiesen, über eine Strafanzeige und ein oftmals langwieriges Strafverfahren an die kundenbezogenen Daten des Kontoinhabers zu gelangen.
Nunmehr entschied der EuGH in seinem im Jahr 2015 ergangene Urteil zum Fall "Davidoff", dass die Abwägung der Interessen an einer effektiven Verfolgung von Markenrechtsverletzungen auf der einen Seite und des Schutzes personenbezogener Daten auf der anderen Seite zugunsten des Markenrechtsinhabers ausfällt. Dieser Entscheidung schloss sich der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung des Urteils vom LG Naumburg im Streitfall "Davidoff" an. Folgend werden Auskunftsansprüche im Kennzeichenrecht und das Verhältnis zum Bankgeheimnis unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung näher dargestellt.
Bis zur Entscheidung des EuGH zum Fall "Davidoff" verweigerten Bankinstitute gegenüber Markenrechtsinhaberin mit Blick auf das Bankgeheimnis regelmässig die Auskunft über Name und Anschrift desjenigen Kontoinhabers, der möglicherweise das bei der jeweiligen Bank geführte Konto zur Abwicklung eines unter Markenrechtsverletzungen zustande gekommenen Geschäfts verwendete.
Deutsche Bankinstitute beriefen sich bisher insoweit darauf, dass das zivilprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO einer Drittauskunft entgegenstehen. In solchen Fällen war der Rechteinhaber bisher darauf angewiesen, über eine Strafanzeige und ein oftmals langwieriges Strafverfahren an die kundenbezogenen Daten des Kontoinhabers zu gelangen.
Nunmehr entschied der EuGH in seinem im Jahr 2015 ergangene Urteil zum Fall "Davidoff", dass die Abwägung der Interessen an einer effektiven Verfolgung von Markenrechtsverletzungen auf der einen Seite und des Schutzes personenbezogener Daten auf der anderen Seite zugunsten des Markenrechtsinhabers ausfällt. Dieser Entscheidung schloss sich der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung des Urteils vom LG Naumburg im Streitfall "Davidoff" an. Folgend werden Auskunftsansprüche im Kennzeichenrecht und das Verhältnis zum Bankgeheimnis unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung näher dargestellt.
Bibliographische Angaben
- Autor: Faouzia Below
- 2020, 1. Auflage, 33 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3346206335
- ISBN-13: 9783346206336
- Erscheinungsdatum: 14.07.2020
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