Der Atomausstieg aus verfassungsrechtlicher Sicht / Aus der Reihe: e-fellows.net schüler-wissen Bd.Band 1611 (PDF)
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Arbeit ist die verfassungsrechtliche Beurteilung der Gesetzesnovellen, die den...
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Arbeit ist die verfassungsrechtliche Beurteilung der Gesetzesnovellen, die den Atomausstieg regeln.
Kernenergie galt manchen einst als eine Lösung dieser Frage, jedenfalls als notwendiger Bestandteil des Energiemixes. Dass ihre Gefahren jedoch den Nutzen überwiegen, wurde 2011 durch die Katastrophe von Fukushima erneut deutlich. Jedenfalls ist das die derzeit überwiegende Kosten-Risiken-Nutzen-Wahrnehmung in Deutschland. Für den Gesetzgeber war diese Katastrophe daher Grund und Anlass zum erneuten, beschleunigten Atomausstieg.
Wir befinden uns mitten in einer Energiewende, deren eine Säule eben der Ausstieg aus der Kernenergie darstellt. Eine Wende stellt immer auch eine Abkehr vom "Alten" dar und diejenigen, die für das "Alte" stehen und in dieses investiert haben, sind die Verlierer der Wende, jedenfalls wenn sie diese verschlafen haben. Im Nachhinein fällt diese Beurteilung leicht. Fraglich ist, inwieweit das Vertrauen auf den Fortbestand des "Alten" ex ante begründet, die Wende nicht absehbar war.
Bei der Energiewende gewinnt dieser - in der Wirtschaft immer wieder vorkommende - Sachverhalt eine verfassungsrechtliche Dimension. Dies hängt damit zusammen, dass die Energiewirtschaft im Allgemeinen und die Atomwirtschaft im Speziellen in besonderen Masse durch den Staat mit geprägt sind. Der Staat hat dabei einst die Kernenergie gefördert und damit den Kernkraftwerksbetreibern scheinbare Planungssicherheit gegeben, die diese auch benötigten, da es im Wesen der Kernenergie liegt, dass die hohen Investitions- und Entsorgungskosten während des vergleichsweise günstigen Betriebs erwirtschaftet werden müssen. Wenn der Staat nun sein Energiekonzept umwirft, so macht er die einstigen wirtschaftlichen Planungen zunichte.
Inwieweit er sich daher an den Investitions- und Entsorgungskosten beteiligen muss, ist nicht nur eine Frage de lege ferenda, sondern auch de lege lata mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG). Diese Frage beschäftigt derzeit aufgrund von Verfassungsbeschwerden der Betreiber der deutschen Kernkraftwerke das Bundesverfassungsgericht. Verallgemeinert geht es für den Staat um die Frage, inwieweit er sich durch die gesetzliche Erlaubnis einer bestimmten Technologie selbst bindet und vice versa für Unternehmen, inwieweit sie auf den Fortbestand der Erlaubnis der Nutzung einer bestimmten Technologie vertrauen dürfen und ihre Investitionen insoweit geschützt sind.
Kernenergie galt manchen einst als eine Lösung dieser Frage, jedenfalls als notwendiger Bestandteil des Energiemixes. Dass ihre Gefahren jedoch den Nutzen überwiegen, wurde 2011 durch die Katastrophe von Fukushima erneut deutlich. Jedenfalls ist das die derzeit überwiegende Kosten-Risiken-Nutzen-Wahrnehmung in Deutschland. Für den Gesetzgeber war diese Katastrophe daher Grund und Anlass zum erneuten, beschleunigten Atomausstieg.
Wir befinden uns mitten in einer Energiewende, deren eine Säule eben der Ausstieg aus der Kernenergie darstellt. Eine Wende stellt immer auch eine Abkehr vom "Alten" dar und diejenigen, die für das "Alte" stehen und in dieses investiert haben, sind die Verlierer der Wende, jedenfalls wenn sie diese verschlafen haben. Im Nachhinein fällt diese Beurteilung leicht. Fraglich ist, inwieweit das Vertrauen auf den Fortbestand des "Alten" ex ante begründet, die Wende nicht absehbar war.
Bei der Energiewende gewinnt dieser - in der Wirtschaft immer wieder vorkommende - Sachverhalt eine verfassungsrechtliche Dimension. Dies hängt damit zusammen, dass die Energiewirtschaft im Allgemeinen und die Atomwirtschaft im Speziellen in besonderen Masse durch den Staat mit geprägt sind. Der Staat hat dabei einst die Kernenergie gefördert und damit den Kernkraftwerksbetreibern scheinbare Planungssicherheit gegeben, die diese auch benötigten, da es im Wesen der Kernenergie liegt, dass die hohen Investitions- und Entsorgungskosten während des vergleichsweise günstigen Betriebs erwirtschaftet werden müssen. Wenn der Staat nun sein Energiekonzept umwirft, so macht er die einstigen wirtschaftlichen Planungen zunichte.
Inwieweit er sich daher an den Investitions- und Entsorgungskosten beteiligen muss, ist nicht nur eine Frage de lege ferenda, sondern auch de lege lata mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG). Diese Frage beschäftigt derzeit aufgrund von Verfassungsbeschwerden der Betreiber der deutschen Kernkraftwerke das Bundesverfassungsgericht. Verallgemeinert geht es für den Staat um die Frage, inwieweit er sich durch die gesetzliche Erlaubnis einer bestimmten Technologie selbst bindet und vice versa für Unternehmen, inwieweit sie auf den Fortbestand der Erlaubnis der Nutzung einer bestimmten Technologie vertrauen dürfen und ihre Investitionen insoweit geschützt sind.
Bibliographische Angaben
- Autor: Michael Peller
- 2016, 1. Auflage, 74 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3668286809
- ISBN-13: 9783668286801
- Erscheinungsdatum: 29.08.2016
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eBook Informationen
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