Videokonferenz in der Strafvollstreckung
Eine rechtliche und empirische Analyse
Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in
462 StPO normiert. Der Autor setzt sich mit diesem und den praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach
453, 454 StPO...
462 StPO normiert. Der Autor setzt sich mit diesem und den praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach
453, 454 StPO...
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Produktinformationen zu „Videokonferenz in der Strafvollstreckung “
Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in
462 StPO normiert. Der Autor setzt sich mit diesem und den praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach
453, 454 StPO auseinander. Untersucht werden Begriff und Einsatz der Videokonferenz sowie deren Gesetzes- und Verfassungskonformität. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten.
462 StPO normiert. Der Autor setzt sich mit diesem und den praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach
453, 454 StPO auseinander. Untersucht werden Begriff und Einsatz der Videokonferenz sowie deren Gesetzes- und Verfassungskonformität. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten.
Klappentext zu „Videokonferenz in der Strafvollstreckung “
»Videoconferences in Law Enforcement Practice«Videoconferences are used in law enforcement practice for years. However, the legislator established 462 StPO regulating the use of videoconferences only in 2013. The author discusses this and the practically important decisions under 453, 454 StPO and examines the concept and use of videoconferences as well as their legislative and constitutional conformity. The practical relevance of his work extends to an unprecedented nationwide survey of judges and correctional facilities.
Inhaltsverzeichnis zu „Videokonferenz in der Strafvollstreckung “
EinleitungForschungsanlass und Problemstellung - Die Anhörung mittels Videokonferenz in Strafvollstreckungssachen im wissenschaftlichen Kontext - Gang der Untersuchung
1. Videokonferenz und Strafvollstreckung - Begriffsbestimmung
Der Begriff »Videokonferenz« - Der Begriff »Strafvollstreckung«
2. Die historische Entwicklung der Videokonferenz
Die historische Entwicklung der Videokonferenz in Praxis und Judikatur sowie die Reaktion des Rechtes - Zusammenfassung
3. Rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Rahmen der Anhörung
Die Gesetzeslage vor dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren - Vom Entwurf zum Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren - Die Gesetzeslage nach dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren - Ergebnis
4. Besonderheiten der Videokonferenz im Rahmen der Jugendstrafvollstreckung
Die Videokonferenz bei obligatorisch-mündlichen Äusserungen gemäss 88 JGG - Die Videokonferenz bei 83 Abs. 1 JGG i. V. m. 462a StPO und 463 StPO - Ergebnis
5. Empirische Untersuchung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Strafvollstreckung
Empirische Erkenntnisse und ihre Verwertbarkeit für das Recht - Erkenntnisinteresse und forschungsleitende Hypothesen - Die Befragung: Aufbau und Durchführung - Die Ergebnisse
6. Die richterliche Prognose und der persönliche Eindruck - Nonverbale Kommunikation und Videokonferenztechnik in Strafvollstreckungsverfahren
Nonverbale Kommunikation - Die Übertragung nonverbaler Kommunikation durch Videokonferenz - Die richterliche Prognose: die Bedeutung von nonverbaler Kommunikation und persönlichem Eindruck - Schlussfolgerung
Zusammenfassung: Ergebnisse, Fazit und Ausblick
Anhang
Literatur- und Sachverzeichnis
Autoren-Porträt von Matthias Eichinger
Matthias Eichinger arbeitete 2003 bis 2004 mit jugendlichen Flüchtlingen in Bosnien und Herzegowina. Anschliessend studierte er Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. In dieser Zeit war er bereits studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Frank Neubacher. Nach dessen Wechsel an die Universität zu Köln wurde Matthias Eichinger am dortigen Institut für Kriminologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Im Rahmen eines griechisch-deutschen Forschungsprojektes erfolgten Aufenthalte an der Universität Thessaloniki (Griechenland). Matthias Eichinger wurde 2014 an der Universität zu Köln promoviert. Im selben Jahr trat er am Landgericht Köln in den juristischen Vorbereitungsdienst ein.
Bibliographische Angaben
- Autor: Matthias Eichinger
- 2015, 288 Seiten, 7 Schwarz-Weiss-Abbildungen, mit Abbildungen, Masse: 15,7 x 23,6 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428145755
- ISBN-13: 9783428145751
- Erscheinungsdatum: 09.03.2015
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