Sozialrecht und Vergaberecht
Die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts auf Sozialleistungsträger bei der sozialrechtlichen Leistungserbringung durch Dritte
Angesichts der immensen Bedeutung sozialrechtlicher Leistungserbringungen kommt der Klärung der Frage, ob und ggf. in welchem Ausmass die Sozialleistungsträger an das europäisch geprägte Kartellvergaberecht gebunden sind, erhebliche Relevanz zu. Der Autor...
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Produktinformationen zu „Sozialrecht und Vergaberecht “
Angesichts der immensen Bedeutung sozialrechtlicher Leistungserbringungen kommt der Klärung der Frage, ob und ggf. in welchem Ausmass die Sozialleistungsträger an das europäisch geprägte Kartellvergaberecht gebunden sind, erhebliche Relevanz zu. Der Autor führt den Nachweis, dass das Kartellvergaberecht keine Anwendung auf Sozialleistungsträger findet.
Das Werk nimmt eine Gesamtbetrachtung der Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht vor und zeigt auf, dass Sozialleistungsträger als "öffentliche Auftraggeber" i.S.d. Par. 98 GWB und alle potentiellen sozialrechtlichen Leistungserbringer als "Unternehmen" i.S.d. Par. 99 Abs. 1 GWB anzusehen sind, dass (koordinationsrechtliche) öffentlich-rechtliche Verträge und Verwaltungsakte gleichermassen dem Vertragsbegriff des Par. 99 Abs. 1 GWB unterfallen und dass auch eine Beschaffungstätigkeit der Träger vorliegt. Der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ist letztlich mangels Entgeltlichkeit der Beschaffungsverträge nicht eröffnet, wobei die Entgeltlichkeit nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden kann, dass in den Verträgen zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungserbringern Konzessionsverträge zu sehen seien.
Das Werk nimmt eine Gesamtbetrachtung der Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht vor und zeigt auf, dass Sozialleistungsträger als "öffentliche Auftraggeber" i.S.d. Par. 98 GWB und alle potentiellen sozialrechtlichen Leistungserbringer als "Unternehmen" i.S.d. Par. 99 Abs. 1 GWB anzusehen sind, dass (koordinationsrechtliche) öffentlich-rechtliche Verträge und Verwaltungsakte gleichermassen dem Vertragsbegriff des Par. 99 Abs. 1 GWB unterfallen und dass auch eine Beschaffungstätigkeit der Träger vorliegt. Der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ist letztlich mangels Entgeltlichkeit der Beschaffungsverträge nicht eröffnet, wobei die Entgeltlichkeit nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden kann, dass in den Verträgen zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungserbringern Konzessionsverträge zu sehen seien.
Klappentext zu „Sozialrecht und Vergaberecht “
Angesichts der immensen Bedeutung sozialrechtlicher Leistungserbringungen kommt der Klärung der Frage, ob und ggf. in welchem Ausmass die Sozialleistungsträger an das europäisch geprägte Kartellvergaberecht gebunden sind, erhebliche Relevanz zu. Der Autor führt den Nachweis, dass das Kartellvergaberecht keine Anwendung auf Sozialleistungsträger findet.Das Werk nimmt eine Gesamtbetrachtung der Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht vor und zeigt auf, dass Sozialleistungsträger als "öffentliche Auftraggeber" i.S.d. 98 GWB und alle potentiellen sozialrechtlichen Leistungserbringer als "Unternehmen" i.S.d.
99 Abs. 1 GWB anzusehen sind, dass (koordinationsrechtliche) öffentlich-rechtliche Verträge und Verwaltungsakte gleichermassen dem Vertragsbegriff des
99 Abs. 1 GWB unterfallen und dass auch eine Beschaffungstätigkeit der Träger vorliegt. Der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ist letztlich mangels Entgeltlichkeit der Beschaffungsverträge nicht eröffnet, wobei die Entgeltlichkeit nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden kann, dass in den Verträgen zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungserbringern Konzessionsverträge zu sehen seien.
Bibliographische Angaben
- Autor: Hartmut Lange
- 2011, 1. Auflage, 239 Seiten, Masse: 15,6 x 22,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Nomos
- ISBN-10: 3832965157
- ISBN-13: 9783832965150
- Erscheinungsdatum: 21.03.2011
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