Lehrbuch des deutschen Staatsrechts.
Nach dem Tode des Verfassers in siebenter Auflage bearbeitet von Gerhard Anschütz.
Worin liegt die Bedeutung des Meyer-Anschütz für die Gegenwart, und weshalb wird dieses Lehrbuch in achter Auflage als SÖR 1000 wieder aufgelegt?Professor Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde misst dem Werk in seiner Einleitung zur hier vorgelegten...
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Klappentext zu „Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. “
Worin liegt die Bedeutung des Meyer-Anschütz für die Gegenwart, und weshalb wird dieses Lehrbuch in achter Auflage als SÖR 1000 wieder aufgelegt?Professor Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde misst dem Werk in seiner Einleitung zur hier vorgelegten Jubiläumsausgabe eine zweifache Bedeutung bei:Zum einen ist das Buch ein historisches und staatsrechtliches Dokument hohen Ranges. Es spiegelt und repräsentiert eine Epoche des deutschen Staatsrechts und Staatsrechtsdenkens, die sich ungeachtet brüchig werdender Grundlagen durch eine hohe Rechtskultur und ein ausserordentliches Niveau rechtswissenschaftlicher Arbeit auszeichnete.Zum andern, so Böckenförde, ergibt sich die Bedeutung aus der prägnanten Form der Darstellung, der dogmatisch-begrifflichen Durchbildung und systematischen Geschlossenheit, die dieses Buch aufweist. Es ist ihm gelungen, die seinerzeit bestehende Gestalt und Struktur der staatsrechtlichen Ordnung der konstitutionellen Monarchie konzise zu vermitteln und eine prägende Kraft für ihre Erlernung und Handhabung zu entfalten. So gesehen hat der Meyer-Anschütz als Lehrbuch auch heute noch Vorbildcharakter.In der Tat präsentiert sich mit dem Meyer-Anschütz der Abschluss einer Epoche des deutschen Staatsrechts und deutscher Staatsrechtswissenschaft. Sie ist charakterisiert durch das, was als »staatsrechtlicher Positivismus« gekennzeichnet wird, und die deutsche Staatsrechtslehre, ja das deutsche öffentliche Recht, verdankt dieser Epoche zahlreiche herausragende systematisch orientierte Darstellungen, unter denen der Meyer-Anschütz nach Inhalt und Wirkung in die erste Reihe gehört.Gerhard Anschütz, Bearbeiter der 1919 erschienenen siebenten Auflage, war der Auffassung, dass der Meyer-Anschütz ungeachtet der gerade geschehenen staatsrechtlichen Umwälzung noch weiter gebraucht werden könne. »So mag denn«, heisst es im Vorwort, »dieses Buch noch einmal hinausgehen, als eine letzte zeitgenössische Beschreibung des gesamten deutschen Staatswesens, so wie es vor der
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Umwälzung in Reich und Einzelstaaten ausgesehen hat.« Und mit dem verhaltenen Stolz des national und liberal denkenden Gelehrten und Bürgers fügt er an: »Möge es über seinen nächsten rechtswissenschaftlichen Zweck hinaus die Erinnerung wachhalten an eine Epoche deutschen Staatslebens, die unserem Volke mit der Erfüllung seines Einheitsraumes ein vordem von Vielen ersehntes, von Wenigen für möglich gehaltenes Mass von Macht, Glück und Glanz gebracht hat.«
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Inhaltsverzeichnis zu „Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. “
Einleitung zur achten Auflage. Von Prof. Dr. Ernst-Wolfgang BöckenfördeEinleitung: Die Grundbegriffe des StaatsrechtsI. Staat und Staatenverbindungen § 1II. Der Einheitsstaat §§ 2-11III. Die Staatenverbindungen §§ 12-14IV. Das Staatsrecht §§ 15-18Erster Teil: Geschichte des deutschen StaatsrechtsErstes Buch. Die Zeit des Deutschen Reiches: I. Geschichtliche Übersicht § 19 - II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechts § 20 - III. Die Verfassung des Deutschen Reiches §§ 21-30 - IV. Die Landesverfassung §§ 31, 32 - V. Die Auflösung des Deutschen Reiches § 33 - VI. Literatur des deutschen Staatsrechts zur Reichszeit § 34Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes §§ 35-37Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes: Erster Abschnitt. Der Bund §§ 38-52 - Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten §§ 53-57Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches §§ 58-69aZum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes § 70Zweiter Teil: Das heutige deutsche Staatsrecht Einleitung §§ 71-73Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich §§ 74-81Zweites Buch. Die Organe: Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten §§ 82-119 - Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete §§ 120-154Drittes Buch. Die Funktionen: Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung §§ 155-169 - Zweiter Abschnitt. Die Justiz §§ 170-175 - Dritter Abschnitt. Die Verwaltung §§ 176-211 - Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten §§ 212, 212a, 212bViertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen: Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen §§ 213-229a - Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen §§ 230-232 - Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften §§ 233-241Nachtrag I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der KriegszeitII. Ursachen und Ausbruch der
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RevolutionIII. Die Anfänge des neuen StaatsrechtsKleinere Nachträge und BerichtigungenSachverzeichnis
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Autoren-Porträt von Georg Meyer
"Staatsrechtler, * 21.2.1841 Detmold, 28.2.1900 Heidelberg. (lutherisch)Nach dem Studium der Rechte in Jena, Heidelberg und Göttingen (1863 Dr. iur. in Heidelberg) und anschliessender Tätigkeit im lipp. Staatsdienst sowie am Statistischen Bureau in Jena habilitierte sich M. 1867 in Marburg aufgrund einer Arbeit über das Expropriationsrecht im Römischen Reich und wurde hier 1873 zum ao. Professor ernannt. Seit 1875 Ordinarius in Jena, entfaltete er nicht nur eine glänzende Lehrtätigkeit, sondern wandte sich auch intensiv der parlamentarischen Politik zu; für kurze Zeit war er Mitglied des Landtags des Ghzgt. Sachsen und dann 1881-90 des Reichstags, dem er als angesehenes Mitglied der nationalliberalen Fraktion angehörte. 1889 ging M., der Rufe nach Marburg und Breslau abgelehnt hatte, als Nachfolger Hermann Schulzes nach Heidelberg und suchte auch im dortigen anregenden geistigen Klima die Verbindung von Wissenschaft und praktischer Politik beizubehalten. Zwar legte er aus Rücksicht auf sein Lehramt sein Reichstagsmandat nieder, vertrat jedoch seit 1891 seine Universität in der 1. Bad. Kammer und nahm weiterhin an den Sitzungen des Zentralvorstandes der Nationalliberalen Partei teil, deren überragende Führerpersönlichkeit in Nordbaden er war.
M. gehörte zu den bekannten Vertretern der neuen juristischen Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreiches. Sein Werk repräsentiert eine eigene Linie im wissenschaftlich homogen werdenden öffentlichen Recht. Die saubere Trennung von Staatsrecht und Politik galt ihm als das oberste Arbeitsgebot. Dogmatisch geht auf ihn die Unterscheidung von souveränen und nichtsouveränen Staaten zurück. Sie bildet die Grundlage für die herrschend gewordene juristische Bundesstaatskonstruktion. Zwei Lehrbücher M.s waren geschätzt und weit verbreitet, das 'Lehrbuch des deutschen Staatsrechts' (1878, 1914/19, bearb. v. G. Anschütz) und das 'Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts' (2 Bde., 1883/85, 1913/15, bearb. v. F. Dochow); das erstere
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behandelt Reichsstaatsrecht und allgemeines Landesstaatsrecht nebeneinander. Die postum erschienene grundlegende Arbeit über das parlamentarische Wahlrecht (1901) ist eine späte wissenschaftliche Frucht seines parlamentarischen Wirkens und Zeugnis für das sich um 1900 belebende rechtsvergleichende Interesse."
Friedrich, Manfred, in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 339-40
Friedrich, Manfred, in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 339-40
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Bibliographische Angaben
- Autor: Georg Meyer
- 2005, 8. Aufl., XXVI, 1067 Seiten, Masse: 17,2 x 24,4 cm, Gebunden, Deutsch
- Mitarbeit:Anschütz, Gerhard; Böckenförde, Ernst-Wolfgang
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428120000
- ISBN-13: 9783428120000
- Erscheinungsdatum: 05.10.2005
Rezension zu „Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. “
»Die zu diesen Themen [...] geführten Auseinandersetzungen machen den 'Meyer/Anschütz' nicht allein zu einem zeitgebunden-zeitlosen, sondern zu einem wertvollen Nachschlagewerk für historisch interessierte Nachfolgewissenschaftler: einem Klassiker der Staatsrechtslehre und einem Monument in der Verfassungsgeschichte.« Dr. Kathrin Groh, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 1/2007 »Wie kein anderes Werk bündelt der 'Meyer/Anschütz' die Debatten der Epoche und macht sie verständlich. Es ist eine wertvolle Hilfe, dass der wissenschaftsgeschichtliche Hintergrund des Buches, seine Position in der Staatsrechtsliteratur und Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Autoren in der Einführung von E.-W. Böckenförde beleuchtet werden. Damit eignet sich das Buch nicht nur als Fundgrube für Fortgeschrittene, sondern kann auch Studienanfängern als Einstieg in die Fragen des spätkonstitutionellen Staatsrechts dienen.« Prof. Dr. Winfried Brugger, in: Der Staat, 2/2007
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