Kommentar zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen
Einschliesslich Anlagenbau (SGO Bau)
Nicht jede Baustreitigkeit muss zum Bauprozess führen
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Produktinformationen zu „Kommentar zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen “
Nicht jede Baustreitigkeit muss zum Bauprozess führen
Klappentext zu „Kommentar zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen “
Schiedsgerichtliche Verfahren sind oft Kosten sparender und schneller als Bauprozesse vor ordentlichen Gerichten. Die Grundlage für schiedsgerichtliche Verfahren bei Baustreitigkeiten ist die "Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschliesslich Anlagenbau" (SGO Bau). Die SGO Bau wird von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. und dem Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein E.V. herausgegeben.Die Autoren kommentieren ausführlich, kompetent und praxisnah die einzelnen Abschnitte der SGO Bau.
Inhaltsverzeichnis zu „Kommentar zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen “
Vorwort mit Muster einer Schiedsgerichtsverordnung - Einleitende Bestimmungen - Zusammensetzung des Schiedsgerichts - Ablehnung und Ersetzung von Schiedsrichtern - Verfahren - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens - Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens - Auszüge aus der Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographische Angaben
- Autoren: Wolfgang Heiermann , Andrea Kullack , Wolfgang Bayer
- 2012, 2. Aufl., 184 Seiten, Masse: 21 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Vieweg+Teubner
- ISBN-10: 3322801926
- ISBN-13: 9783322801920
Rezension zu „Kommentar zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen “
"Die Herausgeber dieses Bandes verfügen über umfangreiche Erfahrungen als Schiedsrichter und kommentieren ausführlich und praxisnah die novellierte Schiedsgerichtsordnung." Blickpunkt Wirtschaft, 06/2002 "Mit der SGOBau ist den von Baustreitigkeiten Betroffenen eine Verfahrensordnung an die Hand gegeben, die in vielen Fällen die bessere Alternative zum Bauprozess vor dem ordentlichen Gericht darstellt. Die vorgelegte zweite Auflage dieses Kommentars stellt eine wertvolle Ergänzung hierzu dar und sollte deshalb in keiner mit dem privaten Baurecht befassten Kanzlei fehlen."SchiedsVZ, 05/2003
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