Grenzen des Streikrechts in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge.
Schutz der Bürger vor gezielter Schädigung durch Streiks.
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die Bürger arbeitskampfbedingte Eingriffe einer kampfführenden Partei in ihre Rechtskreise zu dulden haben. Es zeigt sich zunächst, dass es bei den Arbeitskämpfen signifikante Unterschiede zwischen Streiks...
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Klappentext zu „Grenzen des Streikrechts in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge. “
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die Bürger arbeitskampfbedingte Eingriffe einer kampfführenden Partei in ihre Rechtskreise zu dulden haben. Es zeigt sich zunächst, dass es bei den Arbeitskämpfen signifikante Unterschiede zwischen Streiks in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge und Streiks ausserhalb dieser Arbeitsbereiche gibt: Bei Streiks ausserhalb der Arbeitsbereiche der Daseinsvorsorge ist der Tarifgegner der einzige gezielt und unmittelbar Beeinträchtigte; bei einem Streik in der Daseinsvorsorge werden nur unbeteiligte Dritte, nämlich die Bürger, gezielt und unmittelbar beeinträchtigt. Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sowie zivil- und strafrechtlicher Normen, die ebenso wie das Streikrecht Eingriffsbefugnisse in Rechtskreise Dritter geben, zeigt, dass ein Eingriff in Rechtskreise Unbeteiligter weder höherrangige Rechtsgüter gefährden, noch eine gezielte Drittschädigung anstreben darf. Ob eine Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter hervorgerufen wird, richtet sich danach, ob die konkrete streikweise eingestellte Tätigkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines höherrangigen Rechtsgutes dient. Gezielte Drittschädigung durch streikweise Arbeitseinstellung ist immer dann gegeben, wenn zum einen die konkrete Arbeitsleistung unmittelbar Dritten gegenüber zu erbringen ist. Zum anderen dürfen die Dritten nicht auf andere Anbieter ausweichen können. Darüber hinaus muss die Arbeitsleistung notwendiger Bestandteil der alltäglichen Existenzbewältigung sein. Ob diese Kriterien zur Unzulässigkeit eines Streiks erfüllt sind, kann ausschliesslich anhand der konkreten Tätigkeit des streikenden Arbeitnehmers bestimmt werden; eine Untersuchung der wesentlichen Tätigkeitsbereiche der Daseinsvorsorge zeigt daher auch, dass es in nahezu jedem Tätigkeitsbereich Arbeiten gibt, die nicht streikweise eingestellt werden dürfen. Die betroffenen Bürger haben Ansprüche auf Unterlassung dieser rechtswidrigen Arbeitskampfmassnahmen gegen d
Inhaltsverzeichnis zu „Grenzen des Streikrechts in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge. “
Inhaltsübersicht: 1. Einleitung - 2. Empirische Daten und Fakten - 3. Die faktische Konstellation beim Streik - 4. Stellung und Funktion des Streikrechts - 5. Generelle Schranken des Streikrechts - 6. Streikverbot für Beamte - 7. Streikverbot für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst? - 8. Eingriffsbefugnisse in fremde Rechtskreise - 9. Rechtsprechung und Literatur zum Streikrecht in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge - 10. Zulässigkeitsgrenzen eines Streiks in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge - 11. Unzulässigkeit konkreter Streiks - 12. Individualansprüche der betroffenen Bürger - 13. Durchsetzung der Ansprüche - 14. Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachregister
Bibliographische Angaben
- Autor: Inge Scherer
- 2000, 176 Seiten, Masse: 15,6 x 23,3 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428098765
- ISBN-13: 9783428098767
- Erscheinungsdatum: 12.01.2000
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