Gleichheitsrechtliche Ermessensrestriktionen am Beispiel der AC-Treuhand Rechtsprechung
Die AC-Treuhand Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ist bereits in sich kontrovers, wurde damit doch die Haftung von Beratungsunternehmen nach Massgabe des Art 101 AEUV sowie Art 23 Absatz 2 VO 1/1003 bestätigt. Insofern wurde, ohne dies genauer zu...
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Produktinformationen zu „Gleichheitsrechtliche Ermessensrestriktionen am Beispiel der AC-Treuhand Rechtsprechung “
Klappentext zu „Gleichheitsrechtliche Ermessensrestriktionen am Beispiel der AC-Treuhand Rechtsprechung “
Die AC-Treuhand Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ist bereits in sich kontrovers, wurde damit doch die Haftung von Beratungsunternehmen nach Massgabe des Art 101 AEUV sowie Art 23 Absatz 2 VO 1/1003 bestätigt. Insofern wurde, ohne dies genauer zu spezifizieren und Leitlinien aufzustellen, der Haftung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und ähnlichen Berufen Tür und Tor geöffnet.Ein interessanter und kontroverser Aspekt des Ganzen ist die kasuistische Entscheidungspolitik der Kommission, welche im Rahmen dieser Rechtsprechung zu diametralen Ergebnissen geführt hat und in der Regel auch von der Judikative der Union bestätigt wurde. Dieser Mangel an Konsistenz führt dabei zu grundrechtlichen Problemen, welche durch die spärliche Auseinandersetzung expressis verbis seitens europäischer Institutionen auch nicht abgeschwächt wurde.
Ziel dieser Abhandlung ist eine diesbezügliche Kritik sowie der Versuch, materielle Restriktionen der Entscheidungsprärogative der Kommission und mutatis mutandis des Gerichtshofs der EU nachzuweisen.
Lese-Probe zu „Gleichheitsrechtliche Ermessensrestriktionen am Beispiel der AC-Treuhand Rechtsprechung “
Textprobe:Kapitel IV) Ermessensrestriktionen bei der Bebussung von Kartellgehilfen
Zum Ende dieser Abhandlung werden nun die Urteile AC-Treuhand I, AC-Treuhand II sowie RM AC-Treuhand II und jeweils zugehörige Entscheidungen der Kommission dargelegt und anhand der vorstehenden Ausführungen kritisch durchleuchtet. Dabei soll die Haftung von blossen Kartellgehilfen vorausgesetzt werden und der Fokus bloss auf die Sanktionierung des Verhaltens von Kartellgehilfen durch die Kommission sowie diesbezügliche gerichtliche Kontrolle durch den GHdEU und die jeweiligen dabei bestehenden Ermessensrestriktionen gelegt werden.
Zu diesem Zweck werden vorab die, sehr ähnlichen, Sachverhalte, die den Urteilen zugrunde liegen, in den relevanten Aspekten dargestellt. Danach sind die jeweiligen Bussgeldvergaben zu skizzieren, wobei auf die dargelegten Rahmenbedingungen des Bussgeldrechts - inklusive der Erläuterungen zur bestehenden administrativen Entscheidungsprärogative - eingegangen wird. Zuletzt wird eine Kritik der angewandten Bussgeldvergabe aus grund- und prozessrechtlichen Überlegungen sowie daraus entspringende Restriktionen des kommissionellen und gerichtlichen Ermessens formuliert.
A) Sachverhaltsdarstellungen
1) Sachverhalt AC-Treuhand I
Die beim EuG angefochtene Entscheidung 2005/349/EG der Kommission zur Sache COMP/E-2/37.857 (fortan "Kommissionsentscheidung I") handelt von einem Kartell auf dem europäischen Markt für organische Peroxide ("Peroxid-Kartell"). Das Peroxid-Kartell hat 1971 eine schriftliche Vereinbarung, abzielend auf Erhaltung von Marktanteilen sowie Preiskoordinierung, abgeschlossen ("Kartellvereinbarung I"). Von 1993 bis 1999 war die AC-Treuhand AG ("Klägerin") als Beratungsunternehmen auf Basis von mit den Kartellanten abgeschlossenen Dienstverträgen mit der Verwahrung geheimer Dokumente, der Erhebung von Daten über die Geschäftstätigkeit der Kartellanten und damit korrespondierender Mitteilungspflicht sowie sonstigen Sekretariats- und
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Vermittlungsaufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Zusammenkünften der Kartellanten beauftragt ("Dienstleistungen I"). Nachdem einer der Kartellanten im Jahr 2000 Kontakt mit der Kommission aufnahm ermittelte letztere, leitete das Prüfverfahren ein (in diesem Zusammenhang wurde die Klägerin das erste Mal im Jahr 2003 informiert) und verhängte eine Strafe an die Kartellanten, wobei sich die Sanktion zulasten der Klägerin als bloss untergeordneter Berater auf EUR 1.000,- beschränkte. Trotzdem diente dies als Warnung an alle Beratungsunternehmen, da nun auch sie in den Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts fallen können. Dieses Ergebnis wurde idF auch vom EuG in AC-Treuhand I bestätigt.
Im Folgenden sollen unter Punkt IV)B)1) die Aspekte, die zu einem bloss symbolischen Bussgeld führten erläutert werden. Dabei wird auf obige Grundsätze zum Bussgeldrecht des europäischen Kartellrechts anhand des konkreten Beispiels einzugehen sein. Die Haftung von Kartellgehilfen gemäss Art 101 AEUV sei somit hintangestellt und vorausgesetzt. Eine Kritik der erfolgten Bebussung erfolgt sodann unter Punkt IV)C). Zunächst soll jedoch kurz der Sachverhalt zu AC-Treuhand II sowie zugehörigem Rechtsmittel skizziert werden.
2) Sachverhalt AC-Treuhand II und RM AC-Treuhand II
Der AC-Treuhand II und RM AC-Treuhand II zugrundeliegende Sachverhalt gestaltet sich hinsichtlich der faktischen Tatelemente der Klägerin fast ident zum Sachverhalt von AC-Treuhand I, einzig mit dem Unterschied, dass die (fast identen) Zuwiderhandlungen ("Dienstleistungen II") in diesem Fall an zwei unterschiedliche Kartelle (Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren; zusammen "WS-Kartell"), wobei die letzte diesbezügliche Tätigkeit im Jahr 2000 erbracht und sodann die Beteiligung als Ganzes eingestellt wurde. Demnach wurde nach Ansicht der Kommission seitens der Klägerin (tatsächlich exakt dasselbe Unternehmen wie im Rahmen der Kommissionsentscheidung I und AC-Treuhand I)
Im Folgenden sollen unter Punkt IV)B)1) die Aspekte, die zu einem bloss symbolischen Bussgeld führten erläutert werden. Dabei wird auf obige Grundsätze zum Bussgeldrecht des europäischen Kartellrechts anhand des konkreten Beispiels einzugehen sein. Die Haftung von Kartellgehilfen gemäss Art 101 AEUV sei somit hintangestellt und vorausgesetzt. Eine Kritik der erfolgten Bebussung erfolgt sodann unter Punkt IV)C). Zunächst soll jedoch kurz der Sachverhalt zu AC-Treuhand II sowie zugehörigem Rechtsmittel skizziert werden.
2) Sachverhalt AC-Treuhand II und RM AC-Treuhand II
Der AC-Treuhand II und RM AC-Treuhand II zugrundeliegende Sachverhalt gestaltet sich hinsichtlich der faktischen Tatelemente der Klägerin fast ident zum Sachverhalt von AC-Treuhand I, einzig mit dem Unterschied, dass die (fast identen) Zuwiderhandlungen ("Dienstleistungen II") in diesem Fall an zwei unterschiedliche Kartelle (Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren; zusammen "WS-Kartell"), wobei die letzte diesbezügliche Tätigkeit im Jahr 2000 erbracht und sodann die Beteiligung als Ganzes eingestellt wurde. Demnach wurde nach Ansicht der Kommission seitens der Klägerin (tatsächlich exakt dasselbe Unternehmen wie im Rahmen der Kommissionsentscheidung I und AC-Treuhand I)
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Autoren-Porträt von Michael Staudinger
Michael Staudinger wurde 1995 in St. Pölten in Österreich geboren. Nach seinem Studium des Wirtschaftsrechts an der Wirtschaftsuniversität Wien, welches er 2017 mit dem Bachelor abschloss, absolvierte er auch ein Studium der Slawischen Philologie an der Universität Wien. Derzeit ist er, neben seiner beruflichen Tätigkeit u. a. im Bereich des Wettbewerbsrechts, im fortführenden Studium des Wirtschaftsrechts tätig.
Bibliographische Angaben
- Autor: Michael Staudinger
- 2017, 68 Seiten, Masse: 15,6 x 22,1 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3961465878
- ISBN-13: 9783961465873
- Erscheinungsdatum: 16.12.2017
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