Die Veranstaltung von Open-Air-Musikfestivals: Risikomanagement und Compliance Anforderungen
Das Angebot an Open-Air-Musikfestivals in Deutschland ist enorm und unterliegt dank steigender Nachfrage einer ständigen Erweiterung. Was für Besucher häufig einen mehrtägigen pausenlosen Spass bedeutet, ist für einen Veranstalter eine organisatorische...
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Produktinformationen zu „Die Veranstaltung von Open-Air-Musikfestivals: Risikomanagement und Compliance Anforderungen “
Klappentext zu „Die Veranstaltung von Open-Air-Musikfestivals: Risikomanagement und Compliance Anforderungen “
Das Angebot an Open-Air-Musikfestivals in Deutschland ist enorm und unterliegt dank steigender Nachfrage einer ständigen Erweiterung. Was für Besucher häufig einen mehrtägigen pausenlosen Spass bedeutet, ist für einen Veranstalter eine organisatorische Herausforderung verbunden mit zahlreichen Risiken und Gefahren. Damit Risiken vermieden oder vermindert werden können, müssen diese ge- und erkannt werden. Genau hier setzt die vorliegende Arbeit an und zeigt auf, welche Risiken für Veranstalter von Open-Air-Musikfestivals entstehen können. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf Risiken aus gesetzlichen Vorschriften für Open-Air-Musikfestivals gelegt, da bis heute eine kompakte und praxisbezogene Darstellung fehlt. Dem Leser wird damit die Möglichkeit gegeben, sich einen schnellen Überblick über die komplexe Rechtsmaterie zu verschaffen und einen Richtlinienkatalog zu entwickeln, der bei zukünftiger Rechtsaufgabenlösung helfen soll.
Lese-Probe zu „Die Veranstaltung von Open-Air-Musikfestivals: Risikomanagement und Compliance Anforderungen “
Textprobe:Kapitel: 5. Vertragsrecht:
Viel zu häufig wird in der Veranstaltungsbranche die Bedeutung des Vertragsrechts unterschätzt. Oft werden Verträge lediglich per Handschlag geschlossen. Probleme im Falle von Leistungsstörungen entstehen vor allem dann, wenn es sich um unklare und mündliche Verträge handelt. Das Vertragsrecht ist demnach ein Kernbereich des Eventrechts. Deutlich wird das durch die Vielzahl von Beteiligten (z.B. Künstleragentur, Eventagentur, Subunternehmer, Vorverkaufsstellen, Künstler, Besucher usw.), welche vertragliche Vereinbarungen miteinander treffen. Im Folgenden sollen die Grundlagen und die wichtigsten Vertragsarten für ein Open-Air-Musikfestivalveranstalter erläutert werden. Ausserdem befinden sich im Anhang diverse Checklisten zu den einzelnen Vertragsarten.
5.1 Grundlagen des Vertragsrecht:
Gleich von welcher Branche man spricht, handelt es sich bei einem Vertrag immer um ein gegenseitiges Rechtsgeschäft, welches auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Mit dem Beschluss eines Vertrages entstehen somit Rechte und Pflichten für beide Parteien. Ein Vertrag kommt immer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also Angebot und Annahme (
145 ff. BGB,
119 ff. BGB) zustande. Die gesetzlichen Grundlagen des Vertragsrecht sind die
433 ff. BGB (Mängel beim Kauf),
536 ff. BGB (bei der Miete) und
634 ff. BGB (Werkvertrag). Mündliche Verträge sind genauso gültig wie schriftliche. Die Vertragspartner schränken ihre Verträge meist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (
305 ff. BGB) ein. Haftungsfragen im Rahmen von Verträgen werden in den
280, 276, 278 BGB geklärt. Vor allem in der Branche von grossen Musikfestivals spielt die Stellvertretung (z.B. Künstleragenturen) eine grosse Rolle. Geregelt ist diese Thematik in den
164 ff. BGB.
5.2 Vertragsbeziehungen:
5.2.1 Aufführungsvertrag:
Der Aufführungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem auftretenden Künstler (z.B.
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eine Rockband). Dieser Vertrag ist immer auf die Erbringung einer künstlerischen Leistung gegen Bezahlung gerichtet. Der Aufführungsvertrag ist im Normalfall ein Werkvertrag (
631 BGB), da der Künstler nicht nur blossen Wirken, sondern einen Erfolg (Konzertaufführung oder künstlerische Darbietung) schuldet. Der Veranstalter ist verpflichtet eine vorher vereinbarte Vergütung (Gage) zu zahlen. Diese Gage kann als Festgage, Besucherzahlabhängige-Gage und/oder als Einnahmen abhängige Gage gezahlt werden. Obwohl rechtlich gesehen (
614 BGB) die Vergütung erst nach Abnahme des Werkes durch den Veranstalter fällig wird, erfolgt in der Praxis meist eine Anzahlung von 30 - 50 Prozent (abhängig vom Bekanntheitsgrad des Künstlers). Die Restgage ist zudem meist vor Konzertbeginn zu entrichten. Unbedingt in die Vertragsgestaltung mit einzubinden sind stets die Zahlungsmodalitäten der Steuern, der KSK-Abgabe (Künstlersozialkasse) und der GEMA-Gebühr. Eine weitere Pflicht des Veranstalters ist die Ermöglichung der künstlerischen Darbietung. Es müssen dafür alle notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen (z.B. Bühne, Verstärkeranlagen, Lichttechnik usw.) geschaffen werden. Die allgemeinen Auftrittsbedingungen, die ein Künstler für seine Darbietung benötigt (z.B. Grösse der Bühne, Mikrofonierung, Bühnenhilfskräfte, Grösse des Mischpults, Lichttechniker, Lichtanforderungen, Hotelklasse, Catering, Reiseklasse des Transports, etc.) sollten im Aufführungsvertrag geregelt werden. Neben diesen Hauptpflichten hat der Veranstalter eines Open-Air-Musikfestivals zahlreiche Sorgfaltspflichten. Zu nennen wären hier die Wahrung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsauflagen (z.B. bestimmte Auftrittszeitenverbote) und die Obhuts- und Fürsorgepflicht des Veranstalters über eingebrachte Gegenstände des Künstlers (z.B. Instrument). Der Organisator muss also für ausreichend Personal und organisatorische Mass
631 BGB), da der Künstler nicht nur blossen Wirken, sondern einen Erfolg (Konzertaufführung oder künstlerische Darbietung) schuldet. Der Veranstalter ist verpflichtet eine vorher vereinbarte Vergütung (Gage) zu zahlen. Diese Gage kann als Festgage, Besucherzahlabhängige-Gage und/oder als Einnahmen abhängige Gage gezahlt werden. Obwohl rechtlich gesehen (
614 BGB) die Vergütung erst nach Abnahme des Werkes durch den Veranstalter fällig wird, erfolgt in der Praxis meist eine Anzahlung von 30 - 50 Prozent (abhängig vom Bekanntheitsgrad des Künstlers). Die Restgage ist zudem meist vor Konzertbeginn zu entrichten. Unbedingt in die Vertragsgestaltung mit einzubinden sind stets die Zahlungsmodalitäten der Steuern, der KSK-Abgabe (Künstlersozialkasse) und der GEMA-Gebühr. Eine weitere Pflicht des Veranstalters ist die Ermöglichung der künstlerischen Darbietung. Es müssen dafür alle notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen (z.B. Bühne, Verstärkeranlagen, Lichttechnik usw.) geschaffen werden. Die allgemeinen Auftrittsbedingungen, die ein Künstler für seine Darbietung benötigt (z.B. Grösse der Bühne, Mikrofonierung, Bühnenhilfskräfte, Grösse des Mischpults, Lichttechniker, Lichtanforderungen, Hotelklasse, Catering, Reiseklasse des Transports, etc.) sollten im Aufführungsvertrag geregelt werden. Neben diesen Hauptpflichten hat der Veranstalter eines Open-Air-Musikfestivals zahlreiche Sorgfaltspflichten. Zu nennen wären hier die Wahrung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsauflagen (z.B. bestimmte Auftrittszeitenverbote) und die Obhuts- und Fürsorgepflicht des Veranstalters über eingebrachte Gegenstände des Künstlers (z.B. Instrument). Der Organisator muss also für ausreichend Personal und organisatorische Mass
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Bibliographische Angaben
- Autor: Dirk Zeymer
- 2016, 124 Seiten, 40 Abbildungen, Masse: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3842865732
- ISBN-13: 9783842865730
- Erscheinungsdatum: 10.03.2016
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