Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes
Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte
Untersucht wird die Frage der rechtlichen Zulässigkeit medizinisch nicht indizierter Beschneidungen männlicher Minderjähriger mit Einwilligung ihrer Eltern. Nach kulturhistorischen und medizinischen Aspekten prüft der Autor umfassend, ob der vom...
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Produktinformationen zu „Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes “
Untersucht wird die Frage der rechtlichen Zulässigkeit medizinisch nicht indizierter Beschneidungen männlicher Minderjähriger mit Einwilligung ihrer Eltern. Nach kulturhistorischen und medizinischen Aspekten prüft der Autor umfassend, ob der vom Bundesgesetzgeber als Reaktion auf das sogenannte "Kölner Beschneidungsurteil" in das BGB neu eingefügte
1631d insbesondere mit Blick auf das Grundrecht der Minderjährigen auf körperliche Unversehrtheit und das Gleichheitsgrundrecht verfassungsgemäss ist.
1631d insbesondere mit Blick auf das Grundrecht der Minderjährigen auf körperliche Unversehrtheit und das Gleichheitsgrundrecht verfassungsgemäss ist.
Klappentext zu „Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes “
»Medically Not Indicated Circumcision of Male Minors«The book examines the question of the legality of medically not indicated circumcision of male minors with parental consent. Based on cultural history and medical aspects, the author examines comprehensively whether 1631d BGB, which was newly inserted into the German civil code (BGB) by federal legislation as a reaction to the so-called »Cologne circumcision judgment«, is constitutional, especially with regards to the basic right of minors to physical integrity and the basic right of equality.
Inhaltsverzeichnis zu „Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes “
1. Einführung2. Genitalbeschneidungen
Historischer, religiöser und kultureller Kontext - Männliche Genitalbeschneidung - Weibliche Genitalbeschneidung
3. Rechtslage vor Inkrafttreten des 1631d BGB
Männliche Beschneidung in der bisherigen Judikatur - Das »Beschneidungs-Urteil« des Landgerichts Köln - Die Zirkumzision als Körperverletzung i.S.d. 223 ff. StGB - Ergebnis
4. Rechtslage nach Inkrafttreten des 1631d BGB
Gang des Gesetzgebungsverfahrens - Verfassungsgemässheit des 1631d BGB - Konformität des 1631d BGB mit überstaatlichen Menschen- und Grundrechten - Konformität des 1631d BGB mit dem AGG - Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit
5. Nachkodifizielle Judikatur und aktuelle Praxis
6. Schlussbetrachtung und Ausblick
Literatur-und Sachwortverzeichnis
Autoren-Porträt von Andreas Manok
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Mannheim und Tübingen sowie dem Referendariat in Konstanz und Istanbul legte Andreas Manok im Jahr 1990 das Zweite Juristische Staatsexamen ab. Seither ist er als Rechtsanwalt tätig. Es folgten Weiterbildungen zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht. Von 2009 bis 2011 absolvierte er den Masterstudiengang Medizinrecht der Dresden International University. Im Anschluss hieran promovierte er am Lehrstuhl von Prof. Dr. Bernd-Rüdiger Kern an der Universität Leipzig. Andreas Manok ist Partner einer mittelständischen Kanzlei in Ravensburg. Er berät und vertritt überwiegend Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen in allen berufsspezifischen Rechtsangelegenheiten.
Bibliographische Angaben
- Autor: Andreas Manok
- 2015, 1. Auflage, 217 Seiten, Masse: 15,6 x 23,3 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428145844
- ISBN-13: 9783428145843
- Erscheinungsdatum: 09.02.2015
Pressezitat
"Ich bewerte es als ein starkes und ganz vortreffliches. Manok hat gründlich recherchiert, auch in historisch-religiöser und physiologisch-medizinischer Hinsicht, er drückt sich klar, präzise und gefällig aus, seine Gedankenführung ist argumentativ, ohne Leerlauf und Schritt für Schritt geprägt von besonnener Abwägung. Besonders beeindruckt haben mich die strenge Sachlichkeit und die geduldige Fairness gegenüber dem Meinungsgegner, die seine Wiedergaben und Stellungsnahmen auszeichnen." Prof. Dr. Rolf D. Herzberg, in: JuristenZeitung, 7/2016
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