Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion
Aktuelles Krisenmanagement und Reformbedarf
Die Finanz- und Wirtschaftskrise offenbarte die Konstruktionsfehler in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Während die währungspolitischen Kompetenzen der Mitgliedsländer der Euro-Zone auf die Europäische Union übertragen wurden, liegt die...
Voraussichtlich lieferbar in 3 Tag(en)
versandkostenfrei
Buch (Kartoniert)
Fr. 56.00
inkl. MwSt.
- Kreditkarte, Paypal, Rechnungskauf
- 30 Tage Widerrufsrecht
Produktdetails
Produktinformationen zu „Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion “
Klappentext zu „Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion “
Die Finanz- und Wirtschaftskrise offenbarte die Konstruktionsfehler in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Während die währungspolitischen Kompetenzen der Mitgliedsländer der Euro-Zone auf die Europäische Union übertragen wurden, liegt die Fiskalpolitik noch in der Hand der Nationalstaaten. Der drohende Staatsbankrott Griechenlands im Jahr 2010 wurde durch Rettungspakete der EU und deren Mitgliedsländer (vorerst) abgewendet. Auch Irland und Portugal mussten den Euro-Rettungsschirm nutzen. Doch sind die getroffenen Massnahmen ausreichend, um künftige Krisen zu verhindern? Ausgehend von dieser Frage wird zunächst aufgezeigt, wann eine Währungsunion sinnvoll ist und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. Neben der geschichtlichen Entwicklung der Europäischen Währungsunion im europäischen Integrationsprozess, werden das Regelwerk, auf dem die Europäische Währungsunion beruht, erläutert, die Ursachen der Krise dargestellt und die getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Krise unter rechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten betrachtet. Daraus abgeleitet werden dringende Reformbedarfe, damit die ursächlichen Probleme gelöst und nicht nur behandelt werden.
Lese-Probe zu „Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion “
Textprobe:Kapitel 4. Asymmetrie der EWWU:
Während der Werner-Bericht noch betonte, dass eine Währungsunion sowohl die Zentralisierung der Entscheidungen über die nationalen Haushalte als auch die Ausweitung des Gemeinschaftsbudgets notwendig mache und somit neben einer Zentralbank auch eine europäische Wirtschaftsregierung forderte, wurde mit dem Vertrag von Maastricht ein anderer Weg beschritten.
Die währungspolitischen Kompetenzen von Mitgliedstaaten der Euro-Zone sind auf die Europäische Union übertragen worden, während dagegen die Befugnisse im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie der Haushalts- und Finanzpolitik bei den Mitgliedstaaten verblieben sind. Auf mehr als eine wirtschaftliche Koordination und eine gemeinschaftsrechtliche Aufsicht über die nationalen Schuldenpolitiken konnten sich die Mitgliedstaaten im Vertrag von Maastricht nicht einigen, da dies politisch nicht gewollt und rechtlich wohl auch nicht möglich war. Die Vergemeinschaftung der Wirtschaftspolitiken hätte die Übertragung der Budget- und Steuerhoheit auf Unionsebene zur Folge gehabt, wodurch die Staatlichkeit der Mitgliedsländer ernsthaft in Frage gestellt worden wäre. Die im Vertrag von Maastricht verwirklichte Währungsunion stellt damit nicht den krönenden Abschluss einer politischen Vergemeinschaftung dar, sondern dient als Lokomotive, die die wirtschaftspolitische Integration nach sich ziehen soll. Spätere Reformen der Gemeinschaftsverträge änderten an dieser Grundkonstruktion der EWWU nichts. Lediglich mit dem Vertrag von Lissabon wurden Änderungen im Verfahren der multilateralen Überwachung, im Defizitverfahren und die Stärkung der Stellung der Euro-Gruppe beschlossen.
4.1 Integrationsstand Währungsunion:
Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten werden mit Beginn der dritten Stufe der Währungsunion integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und sind dann gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) weisungsgebunden. Das ESZB besteht aus den
... mehr
nationalen Zentralbanken der Euro-Mitgliedstaaten und der EZB. Seine vorrangigste Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität, wozu es die Geldpolitik festlegt und durchführt, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten hält und verwaltet, Devisengeschäfte tätigt und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme fördert. Für die Mitgliedstaaten der Euro-Zone liegt die Kompetenz der Währungspolitik daher ausschliesslich bei der Union, ein paralleles Handeln der Mitgliedstaaten ist damit ausgeschlossen.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren die nationalen Währungssysteme Teil der staatlichen Rechtsordnungen. So war die Deutsche Bundesbank als Währungs- und Notenbank durch Art. 88 GG verfassungsrechtlich verankert. Da die Europäische Union als "supranationale" Organisation durch Übertragung staatlicher Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten mit eigenen Regelungskompetenzen ausgestattet ist und nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (jetzt Art. 5 Abs. 1 EUV) nur gesetzgeberisch im Rahmen der ihr vertraglich übertragenen Kompetenzen tätig werden kann (Fehlen der sog. Kompetenz-Kompetenz), bedurfte es der Übertragung währungshoheitlicher Befugnisse auf die EU.
In Deutschland hatte der Bund kraft seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Währungs-, Geld- und Münzwesens das Bundesbankgesetz erlassen und die Deutsche Bundesbank errichtet. Es bestand eine gesetzliche Verpflichtung, mit der Bundesregierung zusammen zuarbeiten; sie war jedoch von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Diese Unabhängigkeit war in anderen Ländern der EU nahezu unbekannt. Daher mussten zahlreiche Länder, wie Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande und Belgien ihre Gesetzgebung in Vorbereitung auf die EWWU in diesem Sinne ändern. Anders als die Europäische Zentralbank bestand für die Deutsche Bundesbank keine Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität. Mit besonderem Nachdruck betont der EG-Vertrag in
Bis zu diesem Zeitpunkt waren die nationalen Währungssysteme Teil der staatlichen Rechtsordnungen. So war die Deutsche Bundesbank als Währungs- und Notenbank durch Art. 88 GG verfassungsrechtlich verankert. Da die Europäische Union als "supranationale" Organisation durch Übertragung staatlicher Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten mit eigenen Regelungskompetenzen ausgestattet ist und nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (jetzt Art. 5 Abs. 1 EUV) nur gesetzgeberisch im Rahmen der ihr vertraglich übertragenen Kompetenzen tätig werden kann (Fehlen der sog. Kompetenz-Kompetenz), bedurfte es der Übertragung währungshoheitlicher Befugnisse auf die EU.
In Deutschland hatte der Bund kraft seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Währungs-, Geld- und Münzwesens das Bundesbankgesetz erlassen und die Deutsche Bundesbank errichtet. Es bestand eine gesetzliche Verpflichtung, mit der Bundesregierung zusammen zuarbeiten; sie war jedoch von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Diese Unabhängigkeit war in anderen Ländern der EU nahezu unbekannt. Daher mussten zahlreiche Länder, wie Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande und Belgien ihre Gesetzgebung in Vorbereitung auf die EWWU in diesem Sinne ändern. Anders als die Europäische Zentralbank bestand für die Deutsche Bundesbank keine Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität. Mit besonderem Nachdruck betont der EG-Vertrag in
... weniger
Bibliographische Angaben
- Autor: Sandra Hetges
- 2015, 144 Seiten, Masse: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954853221
- ISBN-13: 9783954853229
- Erscheinungsdatum: 02.10.2015
Kommentar zu "Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion"
0 Gebrauchte Artikel zu „Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion".
Kommentar verfassen