Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames.
Im politischen Diskurs wurde zuletzt verstärkt diskutiert, ob und wie Internetplattformen für Urheberrechtsverletzungen von eigenen Nutzern rechtlich einstehen müssen. Die vorliegende Arbeit untersucht, bis zu welchem Umfang eine Haftung bei...
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Produktinformationen zu „Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames. “
Im politischen Diskurs wurde zuletzt verstärkt diskutiert, ob und wie Internetplattformen für Urheberrechtsverletzungen von eigenen Nutzern rechtlich einstehen müssen. Die vorliegende Arbeit untersucht, bis zu welchem Umfang eine Haftung bei urheberrechtsverletzender Framesetzung gerechtfertigt erscheint. Dabei wird ein für alle beteiligten Marktteilnehmer angemessener Ansatz entwickelt, der die unterschiedlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der tangierten grundrechtlichen Positionen vereint.
Klappentext zu „Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames. “
»The Platform Operator's Responsibility as Offender for User-Generated Frames under Copyright Law«Discussions have been ongoing in the political discourse to an increasing degree, if and to what extent internet platforms shall be made liable for copyright infringements of its own users. The present study evaluates to what extent an accountability for copyright infringing framing is justifiable. In doing so, an adequate approach for all involved market participants is developed, which aligns the differing requirements under consideration of the affected constitutional rights.
Inhaltsverzeichnis zu „Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames. “
A. EinleitungEinführung in den Untersuchungsgegenstand - These - Rechtsrahmen der Ansprüche gegen Framesetzende und Plattformbetreiber - Gang der Darstellung
B. Technische Einordnung und Grundbegrifflichkeiten
Wesen und Relevanz von Plattformbetreibern - Technische Begrifflichkeiten
C. Die Entwicklung des Haftungsregimes bei Frames unter Beachtung des urheberrechtlichen Werkschutzes
Urheberrechte an nutzergenerierten Inhalten bei Setzen eines Frames - Die Entwicklung der Verantwortlichkeit bei Frames in der Rechtsprechung des BGH und des EuGH - Reaktion der Literatur auf die Linie der Rechtsprechung - Derzeitiger Stand der Diskussion: Wer mit Gewinnerzielungsabsicht urheberrechtsverletzende Inhalte framed, der haftet!
D. Die Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern bei Rechtsverletzungen durch einen nutzergesetzten Frame
Gesetzliche Rahmenbedingungen de lege lata für Plattformbetreiber - Die Störerhaftung als status quo der Haftung von Plattformbetreibern - Mögliche Ansatzpunkte für eine alternative Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern - Die Figur des Zu-Eigen-Machens als allgemeinverbindlicher Lösungsansatz für Hyperlinks und Frames? - Ergebnis: Erweiterte Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für von Nutzern gesetzte Frames
E. Zusammenfassende Darstellung und Ergebnis
Haftungsregime bezüglich des Setzers eines Frames - Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern
Literaturverzeichnis
Sachwortregister
Autoren-Porträt von Christoph Küster
Christoph Küster ist Syndikusanwalt und in dieser Rolle bei einem deutschen Fintechunternhmen als Leiter für den Bereich Gesellschaftsrecht und M&A tätig. Küster studierte von 2003 bis 2009 Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach einjähriger Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Sozialrecht legte er sein Zweites Juristisches Staatsexamen im Jahr 2011 in Rheinland-Pfalz im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken ab. Nach seiner Tätigkeit für mehrere internationale Kanzleien in München ist er seit 2018 als Syndikus tätig.
Bibliographische Angaben
- Autor: Christoph Küster
- 2019, 199 Seiten, Masse: 15,9 x 23,3 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428157613
- ISBN-13: 9783428157617
- Erscheinungsdatum: 27.07.2019
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