Das Interesse in der Mediation. Das Integrale Interessenmodell in der mediativen Theorie und Praxis
In seinem Buch beleuchtet Calin-Mihai Isman das Konstrukt "Interesse" aus Sicht verschiedener Disziplinen, mit dem Ziel eine Verständnislücke in der Konfliktmanagement Theorie zu schliessen und einen wissenschaftlichen Denkanstoss zu geben. Im aktuellen...
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Produktinformationen zu „Das Interesse in der Mediation. Das Integrale Interessenmodell in der mediativen Theorie und Praxis “
Klappentext zu „Das Interesse in der Mediation. Das Integrale Interessenmodell in der mediativen Theorie und Praxis “
In seinem Buch beleuchtet Calin-Mihai Isman das Konstrukt "Interesse" aus Sicht verschiedener Disziplinen, mit dem Ziel eine Verständnislücke in der Konfliktmanagement Theorie zu schliessen und einen wissenschaftlichen Denkanstoss zu geben. Im aktuellen Diskurs wird vielfach von der Hinführung der Parteien von ihren Positionen hin zu ihren Interessen gesprochen, ohne das Konzept ausreichend zu erläutern.Isman fasst seine gewonnenen Erkenntnisse in einem "Integralen Interessenmodell" zusammen. Die dabei dargestellten Elemente und deren Zusammenhänge bedürfen zusätzlicher wissenschaftlicher Analysen und müssten empirisch bestätigt werden. Praktizierende Mediatoren, Konfliktbegleiter, Verhandler u.v.m. brauchen ein annähernd gleiches Verständnis von dem "Zielpunkt" zu dem sie ihre (Konflikt-)Parteien führen sollen. Dieses einheitliche Verständnis muss dabei verschiedenartige Facetten des Konzeptes berücksichtigen. Nur dadurch kann der wissenschaftliche Hintergrund vieler Praktiker (Juristen, Psychologen, Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, etc.) berücksichtigt werden. Und nur dadurch wird den Mediatoren ein individueller Zugang zu diesem Verständnis ermöglicht.
Lese-Probe zu „Das Interesse in der Mediation. Das Integrale Interessenmodell in der mediativen Theorie und Praxis “
'Textprobe:Kapitel II, In der Jurisprudenz:
1. Wandlung des juristischen Interessenbegriffs:
Der erste aus juristischer Sicht nennenswerte Beginn der Aufzeichnung des Begriffes Interesse ist im Römischen Recht unter dem Ausdruck id quod interest zu finden. Dieser wurde im Zusammenhang mit der Berechnung von Ersatzleistungen bei Vermögensschäden verwendet. Das bedeutet, dass der Begriff als 'Freiheit von festen Berechnungsmethoden' verstanden wurde, d.h. als sachbezogene Wertungsfreiheit eines Richters bei der Schadensberechnung. Folglich wurde Interesse in id quod interest auf das Interesse an der Herstellung der eigenen fiktiven Vermögenslage reduziert.
Im Mittelalter nimmt der Interessenbegriff eine zentrale Rolle im Schadensersatzrecht ein. Folglich werden drei Arten des Interesses unterschieden: das interesse conventum (beschreibt den vereinbarten Preis), das interesse commune (der Sachwert) und das interesse singulare (ein das interesse commune übertreffender Betrag bei Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen).
In der Neuzeit erfährt der Interessenbegriff aus juristischer Sicht zunächst keine nennenswerte Verständniserweiterung. Erst mit dem Paradigmen-wechsel von der Begriffsjurisprudenz zur Interessenjurisprudenz erfährt er eine Weiterentwicklung. Dass es sich hierbei um einen Paradigmen-wechselt handelt, hat Weingand bereits 1984 anhand der Analyse juristischer Lehrbuchtexte verschiedener Zeitepochen herausgefunden. Er beobachtete einen Wechsel in der Wortwahl - der gleichzeitig einen Wechsel in der wissenschaftlichen Vorgehensweise und in der Problembetrachtung darstellte-, der sich vereinfachend ausgedrückt, von Wesen zu Interesse vollzogen hat, mit der Folge, dass sich die Begründungsstrategie änderte:'Wird einer dogmatischen Rechtsfigur ein 'Wesen' oder eine 'Natur' zugesprochen, müssen Folgerungen daraus als 'notwendig' dargestellt werden, als 'logisch' oder als 'begriffsnotwendig' und 'zwingend'. Die Folgerungen sind quasi naturgesetzlich
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und können nur sein wie sie eben sind. [...] Anders hingegen bei der Argumentation mit 'Interessen'. 'Interesse' ist konkreter und wirklichkeitsbezogener, weshalb die Möglichkeit und Pflicht zu einer breiten Argumentationsbasis für den Begründenden besteht. Vor allem aber: das Vorliegen von Interessen muss nachgewiesen werden, während ein 'Wesen' postuliert werden kann. Die Schlüsse und Folgerungen, die aus einer Interessenlage gezogen werden, sind nie 'notwendig' oder 'logisch', sie sind plausibel oder vernünftig im Hinblick auf ein Ziel, das mit der jeweiligen Entscheidung erreicht werden soll'.
Interesse wird nun in der Interessenjurisprudenz als Mass der individuellen, kognitiven Wertschätzung für ein bestimmtes materielles oder immaterielles Gut verstanden. Die Rechtswissenschaft sollte, so die Vertreter der Interessenjurisprudenz, nicht nur die Interessen als solche ermitteln, sondern sollte sie vielmehr bei der Lösung eines Interessenkonfliktes zueinander in Verhältnis setzen. Der Paradigmenwechsel bedingte jedoch keineswegs die Entstehung einer einheitlichen Definition des Begriffes Interesse. Vertreter der Interessenjurisprudenz hatten unterschiedliche Sichtweisen auf den Begriff. Sie sahen Interesse als Begehren nach Lebensgütern und gleichzeitig als eine latent vorhandene Begehrensdisposition. Die Interessen eines Individuums wurden wahlweise als Streben nach Gütern und Werten, als Bedürfnis und Entstehungskraft des Begehrens, als wertbetonte und schutzwürdige Lebensgüter oder als Forderungen des Lebens bezeichnet.
Der Interessensbegriff ist auch im juristischen Sinne sehr komplex und sei-ne Nutzung ist sehr vielfältig. Bislang konnte jedoch keine konsensfähige Definition des Interesses im juristischen Sinne gefunden werden und zahl-reiche Wissenschaftler gehen davon aus, dass ein spezifischer juristischer Begriff nicht vorhanden sei. Morgenroth stellt des Weitere
Interesse wird nun in der Interessenjurisprudenz als Mass der individuellen, kognitiven Wertschätzung für ein bestimmtes materielles oder immaterielles Gut verstanden. Die Rechtswissenschaft sollte, so die Vertreter der Interessenjurisprudenz, nicht nur die Interessen als solche ermitteln, sondern sollte sie vielmehr bei der Lösung eines Interessenkonfliktes zueinander in Verhältnis setzen. Der Paradigmenwechsel bedingte jedoch keineswegs die Entstehung einer einheitlichen Definition des Begriffes Interesse. Vertreter der Interessenjurisprudenz hatten unterschiedliche Sichtweisen auf den Begriff. Sie sahen Interesse als Begehren nach Lebensgütern und gleichzeitig als eine latent vorhandene Begehrensdisposition. Die Interessen eines Individuums wurden wahlweise als Streben nach Gütern und Werten, als Bedürfnis und Entstehungskraft des Begehrens, als wertbetonte und schutzwürdige Lebensgüter oder als Forderungen des Lebens bezeichnet.
Der Interessensbegriff ist auch im juristischen Sinne sehr komplex und sei-ne Nutzung ist sehr vielfältig. Bislang konnte jedoch keine konsensfähige Definition des Interesses im juristischen Sinne gefunden werden und zahl-reiche Wissenschaftler gehen davon aus, dass ein spezifischer juristischer Begriff nicht vorhanden sei. Morgenroth stellt des Weitere
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Autoren-Porträt von Calin-Mihai Isman
Calin-Mihai Isman ist geschäftsführender Inhaber des Beratungshauses "Isman & Partner" und war langjährige Führungskraft und kritischer Vordenker bei der Deutschen Bahn AG. Er ist ein ausgewiesener Experte in den Fachgebieten Konfliktmanagement, Leadership und Verhandlungsführung. Mit seinem Unternehmen unterstützt er nationale und internationale Konzerne und mittelständige Unternehmen dabei, schwierige und doch wichtige Effizienzhemmnisse erfolgreich anzugehen. Der erfahrene Berater, Trainer und Moderator wuchs in Rumänien auf, studierte Betriebswirtschaft in Saarbrücken und Mannheim. Er vertiefte die Themen Konfliktmanagement/ Mediation im Rahmen eines Masters an der juristischen Fakultät der FernUniversität in Hagen. Zudem rundeten Weiterbildungen durch die University of California, Irvine und die University of Michigan sein theoretisches Wissen in diesem Themengebiet ab.Der Autor begleitete Konflikte als Verhandlungsführer im Rahmen von Unternehmenssanierungen und Betriebsschliessungen, führte mithilfe mediationsanaloger Techniken Hochkonflikt-Projekte im mehrstelligen Millionenbereich nach Jahren des Stillstands zum Erfolg und verhalf Unternehmen ihre konfliktbasierten Kosten zu senken.
Bibliographische Angaben
- Autor: Calin-Mihai Isman
- 2016, 84 Seiten, 7 Abbildungen, Masse: 15,6 x 22,1 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3959349211
- ISBN-13: 9783959349215
- Erscheinungsdatum: 12.05.2016
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