Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer
Die Angst vorm Blaulicht und andere juristische Fehleinschätzungen
Der ''Rechts-Aufklärer Nr. 1'' hat wieder eine Fülle an Fehleinschätzungen und juristischen Fallstricken zusammengetragen!
Glauben Sie um Himmels willen nicht alles, was Ihnen Freunde und Nachbarn erzählen und v.a. nicht das,...
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer “
Der ''Rechts-Aufklärer Nr. 1'' hat wieder eine Fülle an Fehleinschätzungen und juristischen Fallstricken zusammengetragen!
Glauben Sie um Himmels willen nicht alles, was Ihnen Freunde und Nachbarn erzählen und v.a. nicht das, was auf Schildern steht: ''Das Durchblättern der Zeitschrift verpflichtet zum Kauf!'' Wie bitte?
Klappentext zu „Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer “
Die juristische Aufklärung der Deutschen wird fortgesetzt. So sorgt der Hinweis Das Durchblättern der Zeitschrift verpflichtet zum Kauf für grundlose Einschüchterung. Und wer sich bei der Beschädigung der geliehenen Digitalkamera auf die Haftpflichtversicherung verlässt, erlebt eine kostspielige Überraschung. In bewährter Manier widerlegt Ralf Höcker diese und andere juristische Fehlannahmen.Falls Sie Herrn Höcker als Redner buchen möchten, kontaktieren Sie bitte die Econ Referenten-Agentur. Wenn Sie sich für eine Lesung interessieren, kontaktieren Sie unser Veranstaltungsteam.
Lese-Probe zu „Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer “
Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer von Ralf Höcker LESEPROBE Beschädigung geliehener SachenIrrtum:
Wer etwas Geliehenes beschädigt, erhält Ersatz von seiner Haftpflichtversicherung.
Richtig ist:
Die Haftpflichtversicherung übernimmt keine Schäden an geliehenen Sachen.
Eine unangenehme Situation: Man leiht sich zum Beispiel ein Notebook, lässt es fallen und muss dem Verleiher den nunmehr kaputten Gegenstand zurückgeben. Aber zum Glück gibt es ja Haftpflichtversicherungen, die solch einen Schaden übernehmen. Oder etwa nicht?
Haftpflichtversicherungen sind zwar grundsätzlich eine schöne Sache, in der Praxis sind sie jedoch oft zu wenig nütze. Denn ausgerechnet in vielen Situationen, in denen man besonders Gefahr läuft, einen Schaden anzurichten, greifen die Haftpflichtversicherungen nicht. Vielen ist das nicht klar. Dass Schäden durch das Freisetzen radioaktiver Strahlung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wird man als Privatperson sicher noch verkraften können. Ärgerlich ist es jedoch, dass auch jegliche Schäden an gemieteten oder entliehenen Sachen ausgenommen sind.
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Für unser Beispiel heißt das: Wer ein Notebook fallen lässt, das er sich von einem Bekannten geliehen hat, hat Pech gehabt. Er muss den Schaden selbst tragen, seine Versicherung tritt nicht ein. Anders wäre es, wenn man sich das Notebook nicht leihen, sondern stolpern und es dabei versehentlich mit zu Boden reißen würde. Dann müsste die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Schadenssachbearbeiter in Versicherungen wissen ein Lied davon zu singen, wie häufig es aus diesem Grund vorkommt, dass Versicherungsnehmer in Wohnungen von Bekannten »stolpern« und dabei etwas beschädigen, was sie sich vorher selbstverständlich keinesfalls ausgeliehen hatten.
Fazit: Es ist vorteilhaft, wenn man Sachen, die man kaputt macht, nicht zuvor von jemand anderem entliehen hat.
Bei Interesse siehe hierzu:
Ziffer 7.6 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.)
Handynummer als »Abschleppschutz«Irrtum:
Wer falsch parkt, hat keine Chance, sich vor dem Abschleppen zu schützen.
Richtig ist:
Die Handynummer hinter der Windschutzscheibe kann Abschleppschutz bieten.
Wer falsch parkt und andere behindert, kann abgeschleppt werden und muss die Abschleppkosten tragen. Das ist bekannt. Doch ist es eigentlich angemessen, ein Auto abschleppen zu lassen, wenn sich hinter der Scheibe gut sichtbar ein Zettel befindet, auf dem es zum Beispiel heißt:
»Nachricht an die Politesse: 18. Juli 2008, 14:30 Uhr. Ich bin kurz im Friseursalon Schmitz (Schillerstraße 7), vor dem mein Auto hier gerade steht. Mein Name ist Gisela Schulze, ich trage ein auffälliges grünes Kleid, meine Handynummer ist 0123/ 4567890, und wenn Sie mich anrufen oder in das Friseurgeschäft kommen und mich ansprechen, werde ich diesen Wagen auf der Stelle wegfahren. Versprochen!«
Müsste eine Politesse in einem solchen Fall nicht ganz einfach ins Geschäft gehen und darum bitten, dass der Wagen weggesetzt wird, anstatt ihn gleich abschleppen zu lassen? Der Aufwand wäre viel geringer und obendrein wäre die Straße auch schneller wieder frei.
In der Tat können sich Autofahrer, die einen solchen Zettel hinter ihrer Windschutzscheibe anbringen, auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg berufen. Das Gericht meint, dass Polizeibedienstete durchaus verpflichtet sein können, den Fahrer des Autos erst einmal zu suchen, bevor sie das Fahrzeug abschleppen lassen. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen:
– Im Auto befindet sich ein deutlicher Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers.
– Der Aufenthaltsort liegt in unmittelbarer Nähe des Autos.
– Es ist erkennbar, dass der Fahrer dort aktuell erreichbar ist.
– Der Hinweiszettel ist auf die konkrete Situation bezogen und nicht allgemein gehalten.
Ergänzen sollte man, dass andere Gerichte auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf verlangen, dass man sofort wegfahren würde, wenn man angerufen oder aufgesucht werde.
Die »Nachricht an die Politesse« ganz oben erfüllt alle diese Voraussetzungen. Sie ist vor allem kein allgemein gehaltener Vordruck. Man merkt dem Zettel an, dass er genau für diese konkrete Situation geschrieben wurde – für den Parkverstoß am 18.07.08 vor dem Friseursalon Schmitz. Die Politesse weiß also, dass genau sie mit dem Zettel gemeint ist und dass die Straße schneller wieder frei ist, wenn sie erst einmal die Fahrerin sucht. Jedenfalls in Hamburg käme Frau Schulze mit diesem Zettel also wohl um die Abschleppkosten herum, wenn die Politessen ihr Auto dennoch einfach abschleppen lassen.
Das wäre anders bei einem vorgefertigten Zettel, den man immer im Handschuhfach hat und auf dem es ganz allgemein für jede Situation passend heißt:
»Liebe Politesse, ich bin ganz in der Nähe. Wenn ich wegfahren soll, rufen Sie mich bitte an, Telefonnummer: 0123/4567890.«
Hier weiß die Politesse nicht, ob der Zettel nicht vielleicht schon vor einem Jahr hinter die Windschutzscheibe gelegt und dann dort vergessen wurde. Sie muss ihn daher nicht beachten, denn der Bezug zur konkreten Situation fehlt.
Als höhere Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht in einer älteren Entscheidung übrigens einmal erkennen lassen, dass es Hinweisschilder mit Handynummer hinter der Windschutzscheibe in der Regel gerade nicht als »Abschleppschutz« betrachtet. Denn es sei nicht sicher, ob die Nachforschungen nach dem Fahrer Erfolg hätten. Außerdem verzögere sich der Abschleppvorgang dadurch möglicherweise. Allerdings betraf auch diese Entscheidung ein vorgefertigtes, allgemein gehaltenes Hinweisschild, das für viele Situationen gepasst hätte und dem Gericht daher zu unkonkret war.
Erwähnt sei schließlich noch, dass andere Gerichte die Zettel hinter der Windschutzscheibe ebenfalls kritisch sehen. Auch sie bestreiten jedoch nicht, dass es Fälle geben kann, in denen die Politessen zunächst nach dem Fahrer suchen müssen.
Welche Rechtsprechung sich langfristig in Deutschland durchsetzt, bleibt abzuwarten. Dennoch gilt folgendes Fazit: Natürlich sollte man überhaupt nicht falsch und behindernd parken. Aber wenn es in einem »Notfall« doch einmal sein »muss«, können individuell auf die Situation zugeschnittene Hinweiszettel hinter der Windschutzscheibe einen doppelten Schutz bieten:
Zum Ersten bieten sie einen tatsächlichen Schutz. Denn je freundlicher und präziser der Zettel formuliert ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Politesse erst einmal den Fahrer sucht, bevor sie den Abschleppwagen ruft.
Zum Zweiten bieten sie auch einen gewissen rechtlichen Schutz vor Abschleppkosten. Denn bei höchst richterlich noch nicht abschließend entschiedenen Rechtsfragen wie dieser ist es besser, die Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts an der Hand zu haben als gar keine.
Durchblättern verpflichtet zum Kauf?Irrtum:
Das Durchblättern von Zeitschriften verpflichtet zum Kauf.
Richtig ist:
Es gibt keinen Kaufzwang für gelesene Zeitschriften.
In Zeitschriftenläden hängen mitunter Schilder mit der Aufschrift »Das Durchblättern von Zeitungen oder Zeitschriften verpflichtet zum Kauf«. Dass Ladeninhaber diese Behauptung aufstellen, ist ja durchaus verständlich. »Wir sind doch keine Wärmestube!«, heißt es in diesem Zusammenhang gerne. Aber gibt es wirklich einen Kaufzwang für »angelesene« Druckerzeugnisse?
Selbstverständlich nicht! Denn niemand kann gezwungen werden, etwas zu kaufen, was er gar nicht haben will. Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob man eine Zeitschrift nur kurz durchblättert oder sogar die bei manchen Publikationen übliche Klarsichtverpackung aufreißt und das Blatt von vorne bis hinten durchliest. In keinem Fall besteht ein Kaufzwang! Denn ein Kaufvertrag kommt in Deutschland nach wie vor dadurch zustande, dass sich Käufer und Verkäufer darüber einigen, dass eine Sache zu einem bestimmten Preis verkauft werden soll. Dies kann durchaus auch wortlos durch so genanntes »schlüssiges Handeln« geschehen. Wer zum Beispiel eine Zeitschrift aus dem Regal nimmt, auf den Verkaufstresen legt und dem Verkäufer 2,50 Euro in die Hand drückt, braucht nicht noch ausdrücklich zu sagen, dass er dieses Blatt käuflich erwerben möchte. Der Kaufvertrag kommt in einem solchen Fall auch ohne Worte zustande. Wer eine Zeitschrift jedoch nur durchblättert, bringt damit sicherlich nicht zum Ausdruck, dass er die Zeitschrift kaufen, bezahlen und mitnehmen möchte. Und das gilt selbst dann, wenn irgendwo ein Schild hängt, auf dem das Gegenteil behauptet wird. Ein solches Schild würde eine so genannte »unangemessene Benachteiligung« darstellen und wäre damit unwirksam.
Wie können Ladeninhaber sich also gegen Dauerleser schützen, die nichts kaufen? Ganz einfach: Indem sie ihnen das Weiterlesen untersagen und sie notfalls aus dem Geschäft komplimentieren. Dieses Recht hat der Verkäufer in jedem Fall.
Falls Sie übrigens gerade in einer Buchhandlung stehen und dort in diesem Buch lesen: Die oben beschriebenen Regeln gelten bedauerlicherweise auch in diesem Fall. Aber bitte nicht weitersagen!
Bei Interesse siehe hierzu:
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen«
§ 309 Nr. 5 BGB, »Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen«
§ 433 Abs. 2 BGB, »Vertragstypische Pflichten beim Kauf vertrag«
© Ullstein Verlag
Fazit: Es ist vorteilhaft, wenn man Sachen, die man kaputt macht, nicht zuvor von jemand anderem entliehen hat.
Bei Interesse siehe hierzu:
Ziffer 7.6 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.)
Handynummer als »Abschleppschutz«Irrtum:
Wer falsch parkt, hat keine Chance, sich vor dem Abschleppen zu schützen.
Richtig ist:
Die Handynummer hinter der Windschutzscheibe kann Abschleppschutz bieten.
Wer falsch parkt und andere behindert, kann abgeschleppt werden und muss die Abschleppkosten tragen. Das ist bekannt. Doch ist es eigentlich angemessen, ein Auto abschleppen zu lassen, wenn sich hinter der Scheibe gut sichtbar ein Zettel befindet, auf dem es zum Beispiel heißt:
»Nachricht an die Politesse: 18. Juli 2008, 14:30 Uhr. Ich bin kurz im Friseursalon Schmitz (Schillerstraße 7), vor dem mein Auto hier gerade steht. Mein Name ist Gisela Schulze, ich trage ein auffälliges grünes Kleid, meine Handynummer ist 0123/ 4567890, und wenn Sie mich anrufen oder in das Friseurgeschäft kommen und mich ansprechen, werde ich diesen Wagen auf der Stelle wegfahren. Versprochen!«
Müsste eine Politesse in einem solchen Fall nicht ganz einfach ins Geschäft gehen und darum bitten, dass der Wagen weggesetzt wird, anstatt ihn gleich abschleppen zu lassen? Der Aufwand wäre viel geringer und obendrein wäre die Straße auch schneller wieder frei.
In der Tat können sich Autofahrer, die einen solchen Zettel hinter ihrer Windschutzscheibe anbringen, auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg berufen. Das Gericht meint, dass Polizeibedienstete durchaus verpflichtet sein können, den Fahrer des Autos erst einmal zu suchen, bevor sie das Fahrzeug abschleppen lassen. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen:
– Im Auto befindet sich ein deutlicher Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers.
– Der Aufenthaltsort liegt in unmittelbarer Nähe des Autos.
– Es ist erkennbar, dass der Fahrer dort aktuell erreichbar ist.
– Der Hinweiszettel ist auf die konkrete Situation bezogen und nicht allgemein gehalten.
Ergänzen sollte man, dass andere Gerichte auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf verlangen, dass man sofort wegfahren würde, wenn man angerufen oder aufgesucht werde.
Die »Nachricht an die Politesse« ganz oben erfüllt alle diese Voraussetzungen. Sie ist vor allem kein allgemein gehaltener Vordruck. Man merkt dem Zettel an, dass er genau für diese konkrete Situation geschrieben wurde – für den Parkverstoß am 18.07.08 vor dem Friseursalon Schmitz. Die Politesse weiß also, dass genau sie mit dem Zettel gemeint ist und dass die Straße schneller wieder frei ist, wenn sie erst einmal die Fahrerin sucht. Jedenfalls in Hamburg käme Frau Schulze mit diesem Zettel also wohl um die Abschleppkosten herum, wenn die Politessen ihr Auto dennoch einfach abschleppen lassen.
Das wäre anders bei einem vorgefertigten Zettel, den man immer im Handschuhfach hat und auf dem es ganz allgemein für jede Situation passend heißt:
»Liebe Politesse, ich bin ganz in der Nähe. Wenn ich wegfahren soll, rufen Sie mich bitte an, Telefonnummer: 0123/4567890.«
Hier weiß die Politesse nicht, ob der Zettel nicht vielleicht schon vor einem Jahr hinter die Windschutzscheibe gelegt und dann dort vergessen wurde. Sie muss ihn daher nicht beachten, denn der Bezug zur konkreten Situation fehlt.
Als höhere Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht in einer älteren Entscheidung übrigens einmal erkennen lassen, dass es Hinweisschilder mit Handynummer hinter der Windschutzscheibe in der Regel gerade nicht als »Abschleppschutz« betrachtet. Denn es sei nicht sicher, ob die Nachforschungen nach dem Fahrer Erfolg hätten. Außerdem verzögere sich der Abschleppvorgang dadurch möglicherweise. Allerdings betraf auch diese Entscheidung ein vorgefertigtes, allgemein gehaltenes Hinweisschild, das für viele Situationen gepasst hätte und dem Gericht daher zu unkonkret war.
Erwähnt sei schließlich noch, dass andere Gerichte die Zettel hinter der Windschutzscheibe ebenfalls kritisch sehen. Auch sie bestreiten jedoch nicht, dass es Fälle geben kann, in denen die Politessen zunächst nach dem Fahrer suchen müssen.
Welche Rechtsprechung sich langfristig in Deutschland durchsetzt, bleibt abzuwarten. Dennoch gilt folgendes Fazit: Natürlich sollte man überhaupt nicht falsch und behindernd parken. Aber wenn es in einem »Notfall« doch einmal sein »muss«, können individuell auf die Situation zugeschnittene Hinweiszettel hinter der Windschutzscheibe einen doppelten Schutz bieten:
Zum Ersten bieten sie einen tatsächlichen Schutz. Denn je freundlicher und präziser der Zettel formuliert ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Politesse erst einmal den Fahrer sucht, bevor sie den Abschleppwagen ruft.
Zum Zweiten bieten sie auch einen gewissen rechtlichen Schutz vor Abschleppkosten. Denn bei höchst richterlich noch nicht abschließend entschiedenen Rechtsfragen wie dieser ist es besser, die Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts an der Hand zu haben als gar keine.
Durchblättern verpflichtet zum Kauf?Irrtum:
Das Durchblättern von Zeitschriften verpflichtet zum Kauf.
Richtig ist:
Es gibt keinen Kaufzwang für gelesene Zeitschriften.
In Zeitschriftenläden hängen mitunter Schilder mit der Aufschrift »Das Durchblättern von Zeitungen oder Zeitschriften verpflichtet zum Kauf«. Dass Ladeninhaber diese Behauptung aufstellen, ist ja durchaus verständlich. »Wir sind doch keine Wärmestube!«, heißt es in diesem Zusammenhang gerne. Aber gibt es wirklich einen Kaufzwang für »angelesene« Druckerzeugnisse?
Selbstverständlich nicht! Denn niemand kann gezwungen werden, etwas zu kaufen, was er gar nicht haben will. Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob man eine Zeitschrift nur kurz durchblättert oder sogar die bei manchen Publikationen übliche Klarsichtverpackung aufreißt und das Blatt von vorne bis hinten durchliest. In keinem Fall besteht ein Kaufzwang! Denn ein Kaufvertrag kommt in Deutschland nach wie vor dadurch zustande, dass sich Käufer und Verkäufer darüber einigen, dass eine Sache zu einem bestimmten Preis verkauft werden soll. Dies kann durchaus auch wortlos durch so genanntes »schlüssiges Handeln« geschehen. Wer zum Beispiel eine Zeitschrift aus dem Regal nimmt, auf den Verkaufstresen legt und dem Verkäufer 2,50 Euro in die Hand drückt, braucht nicht noch ausdrücklich zu sagen, dass er dieses Blatt käuflich erwerben möchte. Der Kaufvertrag kommt in einem solchen Fall auch ohne Worte zustande. Wer eine Zeitschrift jedoch nur durchblättert, bringt damit sicherlich nicht zum Ausdruck, dass er die Zeitschrift kaufen, bezahlen und mitnehmen möchte. Und das gilt selbst dann, wenn irgendwo ein Schild hängt, auf dem das Gegenteil behauptet wird. Ein solches Schild würde eine so genannte »unangemessene Benachteiligung« darstellen und wäre damit unwirksam.
Wie können Ladeninhaber sich also gegen Dauerleser schützen, die nichts kaufen? Ganz einfach: Indem sie ihnen das Weiterlesen untersagen und sie notfalls aus dem Geschäft komplimentieren. Dieses Recht hat der Verkäufer in jedem Fall.
Falls Sie übrigens gerade in einer Buchhandlung stehen und dort in diesem Buch lesen: Die oben beschriebenen Regeln gelten bedauerlicherweise auch in diesem Fall. Aber bitte nicht weitersagen!
Bei Interesse siehe hierzu:
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen«
§ 309 Nr. 5 BGB, »Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen«
§ 433 Abs. 2 BGB, »Vertragstypische Pflichten beim Kauf vertrag«
© Ullstein Verlag
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Autoren-Porträt von Ralf Höcker
Höcker, RalfRalf Höcker, Jahrgang 1971, LL.M. (London) und Dr. jur., betreibt eine eigene Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Er berät Unternehmen und Künstler in Fragen des Medien-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts. Seit Sommer 2009 ist er Lehrbeauftragter an der Cologne Business School / EUFH Brühl. Wenn Sie Herrn Höcker als Redner buchen möchten, kontaktieren Sie bitte die Econ Referenten-Agentur. Falls Sie sich für eine Lesung interessieren, fragen Sie unser Veranstaltungsteam.
Bibliographische Angaben
- Autor: Ralf Höcker
- 260 Seiten, Masse: 11,9 x 18,8 cm, Taschenbuch, Deutsch
- Verlag: Ullstein TB
- ISBN-10: 3548369928
- ISBN-13: 9783548369921
- Erscheinungsdatum: 14.02.2008
Rezension zu „Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer “
'Ein ebenso lehrreiches wie amüsantes Buch.' Bild am Sonntag über das Lexikon der Rechtsirrtümer ' Wenn sich einer mit Rechtsirrtümern auskennt, dann Ralf Höcker.'Süddeutsche Zeitung
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