Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
Immer wieder erschüttern und berühren uns tragische Fälle von Kindeswohlgefährdung, -vernachlässigung und -tötung. Stimmen werden laut, die Jugendämter würden tatenlos zusehen, wenn Eltern ihre Kinder vernachlässigen, verhungern lassen oder gar...
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Produktinformationen zu „Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung “
Klappentext zu „Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung “
Immer wieder erschüttern und berühren uns tragische Fälle von Kindeswohlgefährdung, -vernachlässigung und -tötung. Stimmen werden laut, die Jugendämter würden tatenlos zusehen, wenn Eltern ihre Kinder vernachlässigen, verhungern lassen oder gar totschlagen.Haben die Jugendämter richtig gehandelt, sind sie rechtzeitig eingeschritten, hätten andere Hilfen nicht im Vorfeld greifen, Eltern unterstützt oder Hilferufe richtig gedeutet werden müssen? Was kann gegen derart grausamen Umgang mit und zum Schutz für Kinder getan werden?
Diese Untersuchung soll der Thematik des Aufwachsens in öffentlicher Verantwortung nachgehen. Sie soll sich mit dem Kindeswohl, dem Elternrecht und dem staatlichen Wächteramt beschäftigen. Hierbei soll untersucht werden, dass nicht nur der Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht, sondern vor allem auch die Hilfen für das Kind und die Eltern, die schon im Vorfeld geleistet werden sollten, betrachtet werden müssen.
Was sind die Aufgaben der Jugendhilfe und wie kann sie nicht nur gezielt Kinder vor einer Gefährdung schützen, sondern Eltern soweit stärken, dass diese Hilfen annehmen, umsetzen und es nicht zu einer Herausnahme des Kindes aus der Familie kommt?
Lese-Probe zu „Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung “
Textprobe:Kapitel 5.2, Elternrecht: Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. So lautet Artikel 6 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes. Dieses hat das Elternrecht im Zusammenhang des Art. 6 GG geregelt, da dieser die grundlegenden Bestimmungen über Ehe und Familie enthält. Die Bedeutung in Art. 6 Abs. 2 GG besteht deshalb in aller erster Linie darin, dass die Erziehung der Kinder in der Familie als Grundrecht der Eltern verfassungsrechtlich gesichert ist und dass Familienerziehung im Grunde nicht durch eine staatliche Kindererziehung ersetzt werden darf.
Das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Recht garantiert den Eltern somit das Vorrecht als Erziehungsträger gegenüber dem Staat und stellt das Elternrecht ausdrücklich unter den besonderen Schutz der Verfassung. Es schützt die Erziehung in der Familie und wendet sich gegen ihre Abschaffung zugunsten irgendeiner Form kollektiver, insbesondere staatlicher Erziehung. Dies bedeutet vorerst: In welcher Art und Weise die Eltern ihrer Verantwortung nachkommen wollen, ist ihre freie Entscheidung und ist gegen einen staatlichen Eingriff geschützt.
Die elterliche Sorge ist aber, laut
1627 Satz 1 BGB, eine zum Wohl des Kindes auszuübende Rechtsposition. Eltern haben somit, vereinfacht gesagt, selbst zu entscheiden, worin sie das Beste für ihr Kind sehen und wie sie ihrer Verantwortlichkeit gerecht werden.
Setzt man sich mit dem Begriff des Elternrechts auseinander, so bleibt es nicht aus, dass man auf den Begriff der elterlichen Sorge stösst. Die elterliche Sorge ist ein umfassender Begriff für die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind. Sie beginnt mit der Geburt und endet mit dessen Volljährigkeit. Rechtlich verankert ist dies in
1626 - 1698b BGB und gliedert sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Die einzelnen Befugnisse der Personensorge ergeben sich insbesondere aus
1631 Abs. 1, 2 und
1632 Abs. 1, 2 BGB.
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Die Personensorge umfasst die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung, so
1631 Abs. 1, als auch die Herausgabe des Kindes, so
1632 Abs. 1, und die Bestimmung des Umgangs des Kindes mit Dritten, so
1632 Abs. 2.
Die Grenzen der Personensorge ergeben sich u.a. aus
1631 Abs. 2, hier heisst es: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmassnahmen sind unzulässig.
Die Grenzen der Ausübung der elterlichen Sorge und somit des Elternrechts ergeben sich aus dem Wohl des Kindes, u.a. aus
1631, 1631a - 1631c Abs. 4 BGB. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben , so Satz 1 des Art. 1627 BGB.
In der elterlichen Sorge sind die Rechte und Pflichten demzufolge untrennbar miteinander vereint. Oberster Grundsatz für die Ausübung der elterlichen Sorge ist die Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeiten und des wachsenden Bedürfnisses der Kinder zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln, die Aussprache mit dem Kind und das Bemühen um Einverständnis gemäss
1626 Abs. 2 BGB.
Die elterliche Sorge befasst sich somit mit den privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und dem minderjährigen Kind. Das Elternrecht befasst sich dagegen mit der verfassungsrechtlichen Beziehung zwischen den Eltern und dem Staat bezüglich des Verhältnisses Kind - Eltern - Staat.
Das in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verankerte Elternrecht garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang auf das Erziehungsrecht und gewährt ihnen so ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz schützt somit das Elternrecht zur Pflege und Erziehung der Kinder als Grundrecht. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht wie andere Grundrechte als eigennützig und allein im Interesse des G
1631 Abs. 1, als auch die Herausgabe des Kindes, so
1632 Abs. 1, und die Bestimmung des Umgangs des Kindes mit Dritten, so
1632 Abs. 2.
Die Grenzen der Personensorge ergeben sich u.a. aus
1631 Abs. 2, hier heisst es: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmassnahmen sind unzulässig.
Die Grenzen der Ausübung der elterlichen Sorge und somit des Elternrechts ergeben sich aus dem Wohl des Kindes, u.a. aus
1631, 1631a - 1631c Abs. 4 BGB. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben , so Satz 1 des Art. 1627 BGB.
In der elterlichen Sorge sind die Rechte und Pflichten demzufolge untrennbar miteinander vereint. Oberster Grundsatz für die Ausübung der elterlichen Sorge ist die Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeiten und des wachsenden Bedürfnisses der Kinder zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln, die Aussprache mit dem Kind und das Bemühen um Einverständnis gemäss
1626 Abs. 2 BGB.
Die elterliche Sorge befasst sich somit mit den privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und dem minderjährigen Kind. Das Elternrecht befasst sich dagegen mit der verfassungsrechtlichen Beziehung zwischen den Eltern und dem Staat bezüglich des Verhältnisses Kind - Eltern - Staat.
Das in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verankerte Elternrecht garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang auf das Erziehungsrecht und gewährt ihnen so ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz schützt somit das Elternrecht zur Pflege und Erziehung der Kinder als Grundrecht. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht wie andere Grundrechte als eigennützig und allein im Interesse des G
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Autoren-Porträt von Stephanie Scheck
Stephanie Scheck, Diplom Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin wurde 1975 in Nordhessen geboren. Sie studierte im Fachbereich Sozialwesen an der Universität Kassel und schloss ihr Studium im Jahr 2006 erfolgreich ab. Vor und während ihres Studiums arbeitete sie als staatlich anerkannte Erzieherin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und betreute dort Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Bibliographische Angaben
- Autor: Stephanie Scheck
- 2014, Erstauflage, 100 Seiten, Masse: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3958508073
- ISBN-13: 9783958508071
- Erscheinungsdatum: 11.12.2014
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