Die Kreditsicherungsrechte Bürgschaft, Schuldübernahme und Schuldbeitritt (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Veranstaltung:...
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Produktinformationen zu „Die Kreditsicherungsrechte Bürgschaft, Schuldübernahme und Schuldbeitritt (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nachfolgend werden die Kreditsicherungsrechte Bürgschaft, Schuldübernahme und Schuldbeitritt kurz dargestellt und anschliessend untereinander abgegrenzt.
Die Bürgschaft ist ein Schuldvertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, § 765 Abs. 1 BGB. Vertragspartner sind also der Bürge und der Gläubiger, nicht aber der Dritte. Da aus dem Vertrag nur der Bürge verpflichtet wird, handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag.
Am konkreten Beispiel des Kreditsicherung durch Bürgschaft bei einer Darlehensgewährung heisst das: Der Gläubiger, das Bankinstitut in der Regel, kann einmal von seinem Schuldner (= Hauptschuldner) Erfüllung der Forderung, hier Rückzahlung des Darlehens verlangen; zum anderen kann er, wenn der Schuldner nicht erfüllt, von dem Bürgen (= Nebenschuldner) Befriedigung aufgrund des Bürgschaftsvertrages begehren.
Der Bürge verpflichtet sich also, als Nebenschuldner für eine fremde Schuld einzustehen. Deshalb setzt die Bürgschaft notwendigerweise eine Verbindlichkeit des Schuldners voraus. Der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger müssen personenidentisch sein. Man spricht von der Akzessorietät der Bürgschaft.
Die Bürgschaft ist ein Schuldvertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, § 765 Abs. 1 BGB. Vertragspartner sind also der Bürge und der Gläubiger, nicht aber der Dritte. Da aus dem Vertrag nur der Bürge verpflichtet wird, handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag.
Am konkreten Beispiel des Kreditsicherung durch Bürgschaft bei einer Darlehensgewährung heisst das: Der Gläubiger, das Bankinstitut in der Regel, kann einmal von seinem Schuldner (= Hauptschuldner) Erfüllung der Forderung, hier Rückzahlung des Darlehens verlangen; zum anderen kann er, wenn der Schuldner nicht erfüllt, von dem Bürgen (= Nebenschuldner) Befriedigung aufgrund des Bürgschaftsvertrages begehren.
Der Bürge verpflichtet sich also, als Nebenschuldner für eine fremde Schuld einzustehen. Deshalb setzt die Bürgschaft notwendigerweise eine Verbindlichkeit des Schuldners voraus. Der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger müssen personenidentisch sein. Man spricht von der Akzessorietät der Bürgschaft.
Bibliographische Angaben
- Autor: Alexander Söllner
- 2022, 1. Auflage, 15 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3346621758
- ISBN-13: 9783346621757
- Erscheinungsdatum: 06.04.2022
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eBook Informationen
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